Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. September 2024, Zl. LVwG 2024/39/2079 3, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: B K), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 versagte die revisionswerbende Behörde der Mitbeteiligten, einer serbischen Staatsangehörigen, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erwerbes eines Wohnungsgebrauchsrechts an einem mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil gemäß den §§ 12 Abs. 1 lit. a Z 3, 13 Abs. 1 lit. c und 25 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und hob den Bescheid auf (Spruchpunkt 1). Es stellte gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 3 TGVG 1996 fest, dass der Rechtserwerb nicht unter die Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs des TGVG 1996 falle, sondern unter die Bestimmungen für österreichische Staatsbürger (Spruchpunkt 2). Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3).
3 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass die Mitbeteiligte, die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, als Familienangehörige eines Unionsbürgers auf Grund des Gleichbehandlungsgebotes der Richtlinie 2004/38/EG gemäß § 3 Abs. 3 TGVG 1996 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sei, weswegen die Bestimmungen des 4. Abschnittes des TGVG 1996 zum Ausländergrundverkehr auf sie nicht anzuwenden seien.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten jener Rechtssache, die mit hg. Erkennntis vom heutigen Tag, Ra 2024/11/0163, entschieden wurde. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Revision als zulässig und begründet und war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. Jänner 2026
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