Nach der Rechtsprechung des EuGH gewährt die Richtlinie 2004/38/EG drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers keine eigenständigen Rechte. Die etwaigen Rechte, die ihnen die Richtlinie verleiht, sind also von denen abgeleitet, die der betreffende Unionsbürger aufgrund der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit genießt (vgl. EuGH [GK] 14.11.2017, C-165/16, Lounes, Rn. 32, mwN). Die Richtlinie 2004/38 regelt allein die Voraussetzungen, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf. Auf sie kann kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden (vgl. neuerlich EuGH C-165/16, Lounes, Rn. 33, mwN). Die Richtlinie 2004/38/EG findet im Revisionsfall jedenfalls deswegen keine Anwendung, weil es sich bei der Ehegattin des Ausländers iSd § 2 Abs. 7 lit. a TGVG 1996 um eine österreichische Staatsbürgerin handelt. Es kann ihm folglich aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG auch kein von seiner Ehegattin abgeleitetes Recht zukommen, aufgrund dessen er gemäß § 3 Abs. 3 TGVG 1996 beim Rechtserwerb an Grundstücken österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt wäre.
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