Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr. in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. August 2024, Zl. LVwG 2024/39/1980-3, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: D W, vertreten durch Mag. Margit Markl, Rechtsanwältin in Kramsach), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1.1.Mit Bescheid vom 11. Juli 2024 versagte die revisionswerbende Behörde dem Mitbeteiligten, einem amerikanischen Staatsangehörigen, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbes an näher bezeichneten Liegenschaftsanteilen, verbunden mit Wohnungseigentum, an einer Wohnung, einem Lagerraum, einem Außenstellplatz und einer Stellfläche gemäß den §§ 12 Abs. 1 lit. a Z 1, 13 Abs. 1 lit. c und 25 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im Folgenden: TGVG 1996).
2 1.2.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob den Bescheid auf (Spruchpunkt 1). Es stellte gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 3 TGVG 1996 fest, dass der Rechtserwerb nicht unter die Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs des TGVG 1996 falle, sondern unter die Bestimmungen für österreichische Staatsbürger (Spruchpunkt 2). Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3).
3 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Mitbeteiligte als amerikanischer Staatsangehöriger ein Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 7 TGVG 1996 sei, weshalb grundsätzlich die Bestimmungen über den Ausländergrundverkehr gemäß § 12 TGVG 1996 zur Anwendung kämen.
4 Das Verwaltungsgericht legte zunächst dar, dass der Mitbeteiligte, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, zwar über zu berücksichtigende private Interessen am Rechtserwerb verfüge. Er habe jedoch (aus näher genannten Gründen) keine für eine Genehmigung erforderlichen öffentlichen Interessen am Rechtserwerb gemäß § 13 Abs. 1 lit. c TGVG 1996 dargelegt.
5 Zu beachten sei jedoch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG. Die Richtlinie 2004/38/EG sei auch auf Familienangehörige, die Drittstaatsangehörige sind, sich aber rechtmäßig in der EU aufhalten, weil sie einen Berechtigten begleiten oder sogar das Daueraufenthaltsrecht besitzen, anzuwenden; solche Familienangehörigen hätten die gleiche Behandlung wie Inländer zu erfahren. Somit müssten während des rechtmäßigen Aufenthaltes für diese die gleichen Rechte beim Wohnungserwerb gelten wie für Unionsbürger.
6 Gemäß § 3 Abs. 3 TGVG 1996 seien natürliche Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit sich dies „in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht“ ergebe. Da die Richtlinie 2004/38/EG eine solche unionsrechtliche Regelung darstelle, seien die Bestimmungen des 4. Abschnittes des TGVG 1996 zum Ausländergrundverkehr im vorliegenden Fall, in dem der eine Ehegatte österreichischer Staatsangehöriger und der andere ein Drittstaatsangehöriger sei, aber über eine Daueraufenthaltsberechtigung verfüge, nicht anzuwenden. Der Rechtserwerb unterliege vielmehr dem 3. Abschnitt des TGVG 1996.
7 Da sich im Hinblick auf die Richtlinie 2004/38/EG „die Frage der Anwendbarkeit des TGVG im Sinne des § 1 Abs 2 TGVG ergeben“ habe, sei auch eine Feststellung gemäß § 24 Abs. 3 TGVG zu treffen gewesen.
8 1.3.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob sich ein Drittstaatsangehöriger, der sein Aufenthaltsrecht in Österreich nicht (als Familienangehöriger) aus der Richtlinie 2004/38/EG ableite, auf die Gleichstellung nach Art. 24 der Richtlinie berufen könne, sodass er gemäß § 3 Abs. 3 TGVG 1996 österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sei.
9 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 2.1. Die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, lautet (auszugsweise):
„Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie regelt
a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;
b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;
c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2. ‚Familienangehöriger‘
a) den Ehegatten;
...
3. ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.
Artikel 3
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1)Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
...“
11 2.2. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2024, lautet (auszugsweise):
„§ 2
Begriffsbestimmungen
...
(7) Ausländer sind:
a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
...
§ 3
Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen
(1) Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR Abkommens sowie Personen, die über einen Aufenthaltstitel ‚Artikel 50 EUV‘ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs und Aufenthaltsgesetzes NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 175/2023, verfügen, sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
...
(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.
...
4. Abschnitt
Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer
§ 12
Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:
1. den Erwerb des Eigentums;
...
§ 13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
...
c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht; private Interessen am Rechtserwerb sind angemessen zu berücksichtigen.
...“
12 3.Die Amtsrevision ist aus den von ihr vorgebrachten Gründen zulässig.
13 4.Sie ist auch begründet.
14 4.1. Der Mitbeteiligte ist amerikanischer Staatsangehöriger und somit Ausländer iSd § 2 Abs. 7 lit. a TGVG 1996. Für ihn kommt daher beim Rechtserwerb an Grundstücken grundsätzlich der 4. Abschnitt des TGVG 1996 zur Anwendung, der eine Genehmigungspflicht vorsieht.
15 § 3 TGVG 1996 sieht jedoch für den Geltungsbereich dieses Gesetzes Regelungen über die Gleichstellung von Ausländern mit österreichischen Staatsbürgern vor, und zwar in Abs. 1 und 2 (u.a.) für Staatsangehörige eines anderen EU Mitgliedstaates und entsprechende juristische Personen. Gemäß § 3 Abs. 3 TGVG 1996 sind natürliche Personen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit sich dies „in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht ... ergibt“.
16 Auf die zuletzt genannte Bestimmung gestützt ging das Verwaltungsgericht im Revisionsfall davon aus, dass sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG die Gleichstellung des Mitbeteiligten, eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einer Österreicherin, mit österreichischen Staatsbürgern auch beim Wohnungserwerb ergebe, weswegen auf den gegenständlichen Rechtserwerb der 4. Abschnitt dieses Landesgesetzes und im Besonderen die dort vorgesehene Genehmigungspflicht nicht zur Anwendung gelange.
17 Mit dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht im Recht:
18 4.2. Die Richtlinie 2004/38/EG regelt gemäß ihrem Art. 1 die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten genießen (lit. a), das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (lit. b) und die Beschränkungen der genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (lit. c).
19 Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Art. 20 und 21 AEUV, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im AEUV und in den Vorschriften zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen ist. Mit der Richtlinie 2004/38 hat der Unionsgesetzgeber daher diese Beschränkungen und Bedingungen gemäß diesen Artikeln des AEUV geregelt. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, zu erleichtern und dieses Grundrecht zu stärken (vgl. EuGH [GK] 2.9.2021, X , C 930/19, Rn. 78, 81).
20 Im Hinblick darauf legt das Verwaltungsgericht schon nicht näher dar, dass die Richtlinie 2004/38/EG überhaupt Vorgaben für eine Konstellation wie die vorliegende, in welcher eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Wohnungserwerb beantragt wurde, enthalten würde.
21 Zwar fällt der Mitbeteiligte als Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen und damit einer Unionsbürgerin unter den Begriff „Familienangehöriger“ in Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2004/38/EG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gewährt die Richtlinie 2004/38/EG drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers allerdings keine eigenständigen Rechte. Die etwaigen Rechte, die ihnen die Richtlinie verleiht, sind also von denen abgeleitet, die der betreffende Unionsbürger aufgrund der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit genießt (vgl. EuGH [GK] 14.11.2017, C 165/16, Lounes , Rn. 32, mwN).
22 Die Richtlinie 2004/38 regelt allein die Voraussetzungen, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf. Auf sie kann kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden (vgl. neuerlich EuGH C 165/16, Lounes , Rn. 33, mwN).
23 Damit findet die Richtlinie 2004/38/EG im Revisionsfall jedenfalls deswegen keine Anwendung, weil es sich bei der Ehegattin des Mitbeteiligten um eine österreichische Staatsbürgerin handelt.
24 Es kann folglich dem Mitbeteiligten aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG auch kein von seiner Ehegattin abgeleitetes Recht zukommen, aufgrund dessen er gemäß § 3 Abs. 3 TGVG 1996 beim Rechtserwerb an Grundstücken österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt wäre.
25 4.3. In seiner Revisionsbeantwortung bringt der Mitbeteiligte vor, aus der primärrechtlichen Freizügigkeit und der Unionsbürgerschaft ergebe sich das Verbot der Diskriminierung von aus einem Drittstaat stammenden Familienangehörigen von Unionsbürgern als abgeleitetes Recht auch dann, wenn sich der Unionsbürger im Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit aufhalte.
26 Dafür beruft sich der Mitbeteiligte auf Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH [GK] 8.3.2011, C 34/09, Zambrano ; 5.5.2011, C 434/09, McCarthy ), aus der für ihn jedoch nichts zu gewinnen ist: Zwar hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit dem Unionsbürgerstatus gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV verbundenen Rechte berufen können, insbesondere auf das Recht aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. EuGH C 434/09, Rn. 48, mwN). Demnach steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (EuGH C 34/09, Rn. 42).
27 Im Revisionsfall bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des 4. Abschnittes des TGVG 1996 über Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer, die den Rechtserwerb an einer Wohnung durch den Mitbeteiligten nicht untersagen, aber an eine Genehmigung binden, bewirken würden, dass seiner Ehegattin der tatsächliche Genuss des Kernbestands der mit ihrem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte verwehrt oder die Ausübung des Rechts, sich gemäß Art. 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde (vgl. EuGH C 434/09, Rn. 49).
28 4.4. Die in der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten weiters geltend gemachte Inländerdiskriminierung liegt schon deswegen nicht vor, weil im Revisionsfall angesichts der Drittstaatsangehörigkeit des die grundverkehrsbehördliche Genehmigung beantragenden Mitbeteiligten nur dessen Antrag ist Gegenstand des Verfahrens kein „rein innerstaatlicher Sachverhalt“ (wie in den vom Mitbeteiligten verwiesenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.226/2007 und VfSlg. 18.656/2008) vorliegt. Im Übrigen steht es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetzgeber frei, an das Unionsrecht die Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes anknüpfende Sachverhalte anders zu regeln als solche ohne Bezug zum Unionsrecht (vgl. VfSlg. 18.968/2009).
29 5. Angesichts dessen erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 29. Jänner 2026
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