Gestützt auf § 3 TGVG 1996 ging das VwG davon aus, dass sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG die Gleichstellung eines Ausländers, eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen einer Österreicherin, mit österreichischen Staatsbürgern auch beim Wohnungserwerb ergebe, weswegen auf den gegenständlichen Rechtserwerb der 4. Abschnitt des TGVG 1996 und im Besonderen die dort vorgesehene Genehmigungspflicht nicht zur Anwendung gelange. Mit dieser Auffassung ist das VwG nicht im Recht. Der EuGH hat zur Richtlinie 2004/38/EG ausgeführt, es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Art. 20 und 21 AEUV, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im AEUV und in den Vorschriften zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen ist. Mit der Richtlinie 2004/38 hat der Unionsgesetzgeber daher diese Beschränkungen und Bedingungen gemäß diesen Artikeln des AEUV geregelt. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, zu erleichtern und dieses Grundrecht zu stärken (vgl. EuGH [GK] 2.9.2021, X, C-930/19, Rn. 78, 81). Im Hinblick darauf legt das VwG nicht näher dar, dass die Richtlinie 2004/38/EG überhaupt Vorgaben für eine Konstellation wie die vorliegende, in welcher eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung für einen Wohnungserwerb beantragt wurde, enthalten würde.
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