JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0072 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
15. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. März 2024, Zl. LVwG AV 2663/001 2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Parteien: 1. W B in H und 2. C M in H, beide vertreten durch MMag. DDr. Klaus H. Kindel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des HH gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2023, mit welchem für einen zwischen den Mitbeteiligten abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend näher genannte Grundstücke (vereinbarter Kaufpreis € 145.320, ) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden war, zurückgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, HH habe vorliegend nicht die Rechtsstellung eines Interessenten gemäß § 3 Z 4 lit. a Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) erlangt, weil er innerhalb der Anmeldefrist (bis 17. Juli 2023) zwecks Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit im Sinn von § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 lediglich einen Auszug über einen aktuellen Stand seines Girokontos mit einem Guthaben per 16. Juli 2023 in der Höhe von ca. € 186.089, vorgelegt habe. Dieser Kontoauszug sei allerdings im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, sowie VwGH 21.3.2022, Ra 2019/11/0143) für die Glaubhaftmachung der Bonität des HH nicht ausreichend, weil allein aufgrund des stichtagsbezogenen Kontostandes nicht zu ersehen sei, dass die prompte Bezahlung des Kaufpreises gewährleistet bzw. sichergestellt sei. Folglich fehle es an einer ordnungsgemäßen Interessentenanmeldung. HH habe somit im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht Parteistellung erlangt. Eine nicht ordnungsgemäße Anmeldung sei keiner Verbesserung zugänglich. Infolgedessen sei die Beschwerde des HH zurückzuweisen gewesen.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Niederösterreichischen Landesregierung, deren Revisionslegitimation sich auf Art. 133 Abs. 8 B VG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Niederösterreichisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz stützt.

4 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG macht die Amtsrevision u.a. unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung bzw. des Fehlens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass HH in Anbetracht des von ihm fristgerecht vorgelegten Kontoauszuges seine Zahlungsfähigkeit im Sinn von § 3 Z 4 lit. a iVm. § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 glaubhaft gemacht habe.

5 Der Zweitmitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Die Amtsrevision erweist sich aus dem von ihr geltend gemachten Grund als zulässig im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG; sie ist auch begründet.

7 Aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/11/0073, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch im Revisionsfall die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, der in Rede stehende Kontoauszug des HH sei für die Glaubhaftmachung von dessen Zahlungsfähigkeit im Sinn von § 3 Z 4 lit. a iVm. § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 nicht geeignet, weshalb er die Stellung einer Partei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht erlangt habe und seine Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen sei, als nicht tragfähig. Die Zurückweisung der Beschwerde des HH kann sohin keinen Bestand haben.

8 Infolgedessen war im gegenständlichen Revisionsfall nicht näher darauf einzugehen, dass ein als Interessent auftretender Landwirt, der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren Parteistellung im Sinn von § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 erlangte, bis zum Verfahrensabschluss auch einen Nachweis im Sinn von § 11 Abs. 6 letzter Satz NÖ GVG 2007 zu erbringen hätte, um aufgrund seiner Interessentenanmeldung den Versagungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG 2007 herbeizuführen.

9 Aus den dargestellten Erwägungen belastete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb die angefochtene Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 15. Oktober 2024

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