Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, BA, über die Revision des B I in K, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17. November 2023, Zl. KLVwG 2181/6/2023, betreffend Aufhebung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im zweiten Rechtsgang, an den Revisionswerber ergangenen Bescheid vom 8. September 2023 hob die belangte Behörde die mit Bescheid vom 9. Jänner 1990 gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten für Kraftwagen gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 auf. Unter einem hielt die belangte Behörde fest, dass der Revisionswerber nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides das betreffende Probefahrtkennzeichen sowie den dazugehörigen Probefahrtschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich der Revisionswerber unter „I. Beschwerdepunkt“ in seinen Rechten insofern verletzt, als „die belangte Behörde“ (gemeint: das Landesverwaltungsgericht Kärnten) unter unrichtiger Anwendung von wesentlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen des AVG und des § 45 KFG 1967, seiner Beschwerde „gegen den Bescheid“ keine Folge gegeben und seine Beschwerde zurückgewiesen habe. Die Behörde (gemeint: das Verwaltungsgericht) habe insbesondere die Bestimmungen des § 33 sowie des § 34 AVG verletzt. Auch die Bestimmung des § 45 KFG 1967 sei unrichtig angewandt worden.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 17.9.2018, Ra 2018/11/0180, mwN).
5 Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 8. September 2023 nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde (vgl. hingegen den im ersten Rechtsgang ergangenen Zurückweisungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Juni 2023, mit dem die an die B GmbH adressierte Erledigung der belangten Behörde vom 14. April 2023 als nicht rechtswirksam erlassener Bescheid qualifiziert und daher die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde), konnte der Revisionswerber in dem von ihm geltenden gemachten Recht auf Nichtzurückweisung seiner Beschwerde nicht verletzt sein.
6 Was das weitere, oben dargestellte Vorbringen zum „Beschwerdepunkt“ anbelangt, handelt es sich dabei da damit Verfahrensmängel sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (u.a. die unrichtige Anwendung des § 45 KFG 1967) behauptet werden um Revisionsgründe gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 leg. cit. (vgl. etwa VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0093, mwN).
7 Da der Revisionswerber somit in den als „Beschwerdepunkt“ geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund ohne dass auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aus dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B VG einzugehen war als nicht zulässig.
8 Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die unter dem Beschwerdepunkt ebenfalls als verletzt bezeichneten Bestimmungen des § 33 sowie des § 34 AVG Fristen bzw. Ordnungsstrafen betreffen, wobei nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang diese Vorschriften mit dem angefochtenen Erkenntnis stünden.
9 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2024