Ra 2021/05/0076 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Behauptung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, mwN).