Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Februar 2024, Zl. LVwG-AV-60/001-2024, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya; mitbeteiligte Parteien: 1. Verlassenschaft nach E S, vertreten durch Mag. Maximilian Ableidinger in 1010 Wien, Brandstätte 6 und 2. DI H F in H, vertreten durch Dr. Christoph Pfaffenberger in 1010 Wien, Brandstätte 6), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des JK gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2023, mit welchem für einen zwischen der Verlassenschaft der ES als Verkäuferin und dem Mitbeteiligten als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend näher genannte Grundstücke (vereinbarter Kaufpreis € 60.000,--) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden war, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, JK habe vorliegend nicht die Rechtsstellung eines Interessenten gemäß § 3 Z 4 lit. a Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) erlangt, weil er innerhalb der Anmeldefrist (bis 27. März 2023) zwecks Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 lediglich die Kopie eines Sparbuches bei einer näher bezeichneten Bank mit einer Einlage von € 60.108,48 vorgelegt habe. Die Vorlage dieser Kopie sei allerdings im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172) für die Glaubhaftmachung der Bonität des JK nicht ausreichend, weil allein aufgrund des stichtagsbezogenen Saldos keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Auskunft über die Bonität des Erwerbers abgegeben werde. Folglich fehle es an einer ordnungsgemäßen Interessentenanmeldung; eine nicht ordnungsgemäße Anmeldung sei keiner Verbesserung zugänglich. JK habe somit im grundverkehrsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung erlangt. Seine Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Niederösterreichischen Landesregierung, deren Revisionslegitimation sich auf Art. 133 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Niederösterreichisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz stützt.
4 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG macht die Amtsrevision u.a.-unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung bzw. des Fehlens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes-geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass JK in Anbetracht der von ihm fristgerecht vorgelegten Kopie eines Sparbuches seine Zahlungsfähigkeit im Sinn von § 3 Z 4 lit. a iVm. § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 glaubhaft gemacht habe.
5 Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Amtsrevision erweist sich aus dem von ihr geltend gemachten Grund als zulässig im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG; sie ist auch begründet.
8 Aus den im hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ra 2024/11/0073, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch im Revisionsfall die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, die in Rede stehende Kopie eines Sparbuchs des JK sei für die Glaubhaftmachung von dessen Zahlungsfähigkeit im Sinn von § 3 Z 4 lit. a iVm. § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 nicht geeignet, weshalb er die Stellung einer Partei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht erlangt habe und seine Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen sei, als nicht tragfähig. Die Zurückweisung der Beschwerde des JK kann sohin keinen Bestand haben.
9 Aus den dargestellten Erwägungen belastete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb die angefochtene Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 10. Dezember 2024
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