Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Dr. A S, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Jänner 2024, Zl. VGW-101/053/2562/2023-4, betreffend Auskunftsersuchen iA des Wiener Kinder und Jugendhilfegesetzes 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die von DS (Ehemann der Revisionswerberin) erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. Jänner 2023, mit dem sein Auskunftsbegehren vom 21. November 2022 teilweise zurückgewiesen und teilweise als unbegründet abgewiesen worden war, mit einer für den Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich als unzulässig erweist:
3 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
4 Das angefochtene Erkenntnis wurde gegenüber DS, nicht aber gegenüber der Revisionswerberin erlassen. Im Übrigen erging auch der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2023 lediglich gegenüber DS.
5Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Die Revisionswerberin kann durch diese Entscheidung nicht in Rechten verletzt sein. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Revisionswerberin erlassen wurde, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. VwGH 17.8.2023, Ra 2023/09/0126, mwN).
6Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2025
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