Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision der X GmbH in Y, vertreten durch Prof. Haslinger Partner in 4020 Linz, Zollamtstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. April 2023, Zl. LVwG 752926/2/ER/CK, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die von X erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 28. Februar 2023, womit ein Antrag des X auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für einen näher bezeichneten Zeitraum zurückgewiesen wurde, ab und sprach weiters aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
3 Die Revision ist unzulässig:
4 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
5 Das angefochtene Erkenntnis wurde wie auch in der Revision selbst ausgeführt wird gegenüber X, nicht aber gegenüber der revisionswerbenden Partei erlassen (im Kopf der Entscheidung wird die revisionswerbende Partei als Vertreterin von X geführt, die Zustellung erfolgte an X „c/o“ das revisionswerbende Steuerberatungsunternehmen). Im Übrigen erging auch der Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2023 lediglich gegenüber X.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Die revisionswerbende Steuerberatungs GmbH kann als bloße Vertreterin von X durch diese Entscheidung nicht in Rechten verletzt sein. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der revisionswerbenden Partei erlassen worden war, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. VwGH 8.1.2020, Ra 2019/06/0260, und 24.9.2019, Ra 2019/06/0152, mwN).
7 Da der revisionswerbenden Partei somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. August 2023
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