Ro 2017/12/0012 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Angesichts der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Behebung des den verfahrenseinleitenden Antrag des Beamten zurückweisenden Bescheides, welche den Weg für einen inhaltlichen Abspruch über den Antrag des Beamten eröffnet, fehlt es dem Beamten an der erforderlichen Beschwer und somit an der Revisionsberechtigung in dem Verfahren vor dem VwGH (vgl. B 23. September 2015, Ra 2015/02/0176). Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG war ausschließlich die mit Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beamten auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Vor diesem Hintergrund war es dem VwG verwehrt, inhaltlich über den Antrag des Beamten zu entscheiden (vgl. E 19. Oktober 2016, Ro 2016/12/0009; E 9. September 2016, Ro 2016/12/0002; E 10. März 2009, 2008/12/0066). Der gegen den zurückweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch das VwG (welches anders als die Verwaltungsbehörde von der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags ausging) vollinhaltlich stattgegeben, indem es den Bescheid der Bürgermeisterin behob. Folglich kommt auch eine rechtswidrige Interpretation des Art. II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 78/2016, zu seinem Nachteil durch das angefochtene (der Beschwerde stattgebende) Erkenntnis nicht in Betracht.