Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des Dipl.Ing. J S in G, vertreten durch Mag. a Dr. in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Dezember 2022, Zl. KLVwG 1995/6/2021, betreffend nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung einer Fischteichanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land; mitbeteiligte Partei: F M in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass ein Beschluss gefasst und mit Spruchpunkt I. die Beschwerde des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 13. Mai 2013 wurde dem Mitbeteiligten die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. 281/1, KG R., unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2 Im Bescheid wurde unter anderem festgehalten, dass die Teichanlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 29. Juli 1980 bereits für die Dauer von 30 Jahren bewilligt, jedoch in weiterer Folge nicht fristgerecht um die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung angesucht worden sei, weshalb das Wasserbenutzungsrecht durch Zeitablauf erloschen sei.
3 Der Revisionswerber ist als Rechtsnachfolger seiner Mutter seit 2018 Eigentümer der Grundstücke Nr. 288/2, 288/3, .100 und .36/2, alle KG R., die sich unterliegend des Ablaufgerinnes der gegenständlichen Teichanlage befinden und teilweise bebaut sind. Eigentümerin des Grundstücks Nr. 288/1, KG R., ist seit 2013 die Schwester des Revisionswerbers.
4 Der Bescheid vom 13. Mai 2013 wurde zwar der Schwester des Revisionswerbers als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 288/1, nicht jedoch der Rechtsvorgängerin des Revisionswerbers als damaliger Eigentümerin der genannten Grundstücke zugestellt.
5 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2017 wurden die Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 13. Mai 2013 gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) durch weitere vier Auflagen ergänzt.
6 Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12. März 2021 gab die belangte Behörde dem Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 13. Juni 2013 statt. Nach Zustellung des Bescheides vom 13. Juni 2013 an die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers erhob dieser gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 die Beschwerde vom 5. Juli 2021.
7 Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde wie auch die beigezogenen Sachverständigen hinsichtlich der gegenständlichen Fischteichanlage von dem in der Natur vorgefundenen Zustand als Altanlage ausgegangen seien, es sich bei der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung jedoch um eine Neubewilligung handle. Der Zustand der Teichanlage aus 1980 (erste wasserrechtliche Bewilligung) sei sanierungsbedürftig gewesen. Solange keine Teichanlage, wie derzeit in der Natur ausgeführt, vorhanden gewesen sei und das Quellwasser unterhalb des wesentlich kleineren Teiches von der Wassergenossenschaft R. genutzt worden sei, sei es zu keinen Vernässungen der Grundstücke des Revisionswerbers gekommen. Eine Überlappung des Franziszeischen Katasters und der aktuellen Gewässerkarte zeige, dass es durch die Teichanlage, die Zuleitung der beiden Quellen im westlichen Teil des Grundstückes Nr. 281/1 und die Veränderung durch die Verlegung des R. Baches auf dem Grundstück Nr. 281/1 auf weiteren Grundstücken zu einer Veränderung der Abflussverhältnisse gekommen sei. Durch die Erhöhung der Zuflussmenge und gleichzeitige Verminderung der Leistungsfähigkeit des R. Baches sei die geplante Anlage nicht entsprechend ausgeführt und geplant, sodass der Teichdamm als nicht dicht angesehen werde. Der Aufbau und die Anlage in der Natur entsprächen nicht dem Stand der Technik. Die Ableitung weise ein viel zu geringes Gefälle gegenüber dem ursprünglichen Zustand auf und werde mit einem höheren Zufluss gespeist, was zu Brüchen in den Gerinnewänden führe, wodurch Wasser ungehindert in Richtung der Liegenschaften des Revisionswerbers rinne. Aufgrund der Undichtheit des Gerinnes und der Verminderung der Fließgeschwindigkeit komme es zu einer Vernässung seiner Grundstücke, was eine Verletzung seines Eigentumsrechtes darstelle. Die Teichanlage sei erst in den 1960er Jahren errichtet worden und habe im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung 2013 maximal 50 Jahre in der Natur bestanden. Vor Errichtung der Teichanlage und Verlegung des R. Baches im Bereich des Grundstückes Nr. 281/1 sei es zu keiner Vernässung der unterliegenden Grundstücke gekommen. Durch die Veränderung der Abflussverhältnisse durch die Teichanlage flößen nahezu sämtliche Wässer in Richtung der Grundstücke des Revisionswerbers oder die in diese Richtung gelegenen Grundstücke vernässten. Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Primärantrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, ferner beantragte er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
8 Die belangte Behörde holte ergänzend eine hydrogeologische Stellungnahme und eine wasserbautechnische Stellungnahme ein und wies nach Stellungnahme des Revisionswerbers zu den Ermittlungsergebnissen, in der dieser den Ausführungen der Amtssachverständigen entgegentrat bzw. bemängelte, dass sich diese nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt hätten die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. September 2021 als unbegründet ab. Daraufhin stellte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 16. September 2021 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde, wobei er die in der Beschwerde gestellten Anträge wiederholte.
9 Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2022 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 die nachträglich erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 13. Juni 2013 zur Errichtung und zum Betrieb der Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. 281/1 wegen Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 5. des Bewilligungsbescheides (Einhaltung einer Abgrundtiefe des Ableitungsgerinnes von mindestens 45 cm) entzogen und ihm gemäß § 29 WRG 1959 die Durchführung der durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen (Entleerung und Entfernung der Teichanlage inklusive Verschließung etwaiger Dammöffnungen) aufgetragen.
10 Der mit dem Hinweis auf den erfolgten Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung vom Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) um Stellungnahme ersuchte Revisionswerber teilte mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 21. Juli 2022 mit, seine Beschwerde aus näher genannten Gründen nicht zurückzuziehen.
11 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2013 erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
12 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, aufgrund der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass, zumal eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Revisionswerbers aus fachlicher Sicht wenn überhaupt nur im vernachlässigbaren Ausmaß anzunehmen gewesen sei, die Ausübung der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Grundeigentumsrechtes des Revisionswerbers führen werde. Die Teichanlage sei durch dafür qualifizierte Experten als weitgehend dicht bewertet worden, wobei der Wasserverlust von 0,37 l/s, welcher auf einer Schwachstelle im Gerinnedamm beruht habe, aus hydrogeologischer Sicht als vernachlässigbar bewertet worden sei.
13 Darüber hinaus hätten im Zusammenhang mit der vorhandenen Schwachstelle im Gerinnedamm und der Wasserabfuhr über das Ablaufgerinne Bescheidauflagen vorgeschrieben werden können, welche die Beeinträchtigung der unterliegenden Grundstücke im Falle der Vermehrung von Dammschwachstellen und zukünftigen Undichtheiten der Teichanlage zu verhindern im Stande gewesen wären.
14 Die Grundstücke des Revisionswerbers würden durch die mit dem Bescheid der belangten Behörde nachträglich bewilligte Fischteichanlage in Verbindung mit den ergänzenden Auflagen der Bewilligungsänderung vom 29. November 2017 bei bescheid und projektgemäßem Betrieb nicht beeinträchtigt.
15 Der Mitbeteiligte habe die Teichanlage nicht bescheidgemäß betrieben, was zum Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung geführt habe. Der Bescheid betreffend die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Fischteichanlage sei jedoch zu Recht ergangen.
16 Nach weiteren Ausführungen zum Beschwerdevorbringen hielt das Verwaltungsgericht fest, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, weil in Anbetracht der von der Behörde bereits durchgeführten vier Verhandlungen eine nochmalige mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten habe lassen. Die Behörde habe im Rahmen des Verfahrens nach § 14 VwGVG bereits ein Stellungnahmeverfahren durchgeführt, das Verwaltungsgericht habe keine zusätzlichen Ermittlungen vorzunehmen gehabt.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
18 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
19 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision eingangs vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach bei nicht ausreichend geklärtem Sachverhalt und zur Wahrung des Parteiengehörs eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattzufinden habe. Der Revisionswerber habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowohl in der Bescheidbeschwerde als auch im Vorlageantrag beantragt. Das Verwaltungsgericht übersehe mit seiner Begründung für den Entfall der Verhandlung, dass dem Revisionswerber erst mit Bescheid vom 12. März 2021 Parteistellung zuerkannt worden sei. Er habe an den vier Verhandlungen im behördlichen Ermittlungsverfahren nicht als Partei teilnehmen können. Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe dazu geführt, dass der Revisionswerber im gesamten Verfahren kein einziges Mal die Möglichkeit gehabt habe, als Partei an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Das durch die Behörde durchgeführte Stellungnahmeverfahren könne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ersetzen.
Der Revisionswerber habe sowohl in der Bescheidbeschwerde als auch im Vorlageantrag den von der Behörde festgestellten Sachverhalt bestritten (etwa hinsichtlich der Dichte und des Alters der Teichanlage) und darüber hinaus im Vorlageantrag ergänzendes Vorbringen erstattet. Zudem sei im Vorlageantrag die Vernehmung eines Zeugen beantragt worden. Da der Sachverhalt somit nicht ausreichend geklärt gewesen sei, hätte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt.
Im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. des Art 47 GRC komme es auf die Relevanz des Verfahrensfehlers nicht an. Ungeachtet dessen hätte bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Sachverhalt samt dem ergänzenden Vorbringen des Revisionswerbers mit diesem erörtert und einer Klärung zugeführt werden können; das Verwaltungsgericht wäre zu einem anderen Ergebnis gekommen.
20 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
21 Soweit durch Bundes oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
22 Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2013 und im Vorlageantrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt.
23 Folglich durfte das Verwaltungsgericht nach der ausdrücklichen Anordnung des § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung grundsätzlich nur dann absehen, wenn die Akten hätten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
24 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte.
25 Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. zum Ganzen VwGH 16.11.2021, Ra 2021/07/0061, mwN).
26 Bereits aufgrund des wiedergegebenen Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung erweist sich die Revision vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur als zulässig. Sie erwiese sich aus diesem Grund auch als begründet, weil aufgrund des Vorbringens des Revisionswerbers jedenfalls nicht von einem in allen Punkten unstrittigen Sachverhalt und von fehlenden Fragen der Beweiswürdigung ausgegangen werden konnte und das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen.
27 Zu beachten ist im vorliegenden Fall primär jedoch, dass mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2022 und somit bereits vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts dem Mitbeteiligten gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 die mit Bescheid vom 13. Juni 2013 nachträglich erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Fischteichanlage entzogen worden war.
28 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014, und die dort zitierten Judikaturnachweise).
29 Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027).
30 Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. erneut VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; ferner VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, jeweils mwN).
31 Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann.
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).
32 Mit dem nach der Beschwerdeerhebung, jedoch noch vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mit Bescheid vom 6. Mai 2022 erfolgten, auf § 27 Abs. 4 WRG 1959 gestützten Entzug der vom Revisionswerber mit seiner Beschwerde bekämpften wasserrechtlichen Bewilligung des Mitbeteiligten fehlte es dem Revisionswerber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses am Rechtsschutzbedürfnis. Die mit der Beschwerde begehrte Entscheidung betraf zu diesem Zeitpunkt lediglich abstrakt theoretische Rechtsfragen. Zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle ist das Verwaltungsgericht wie dargestellt aber nicht berufen.
33 Daran vermag im Übrigen auch die gegenüber dem Verwaltungsgericht in der aufgetragenen Stellungnahme des Revisionswerbers vom 21. Juli 2022 als Begründung für die Aufrechterhaltung der Beschwerde trotz des Entzugs der wasserrechtlichen Bewilligung vorgebrachte Argumentation nichts zu ändern.
34 Soweit der Revisionswerber darin eine Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Frage seiner Parteistellung für erforderlich erachtete sowie unter Verweis auf die exnunc Wirkung der Entziehung der wasserrechtlichen Bewilligung die Fragen thematisierte, ob die Teichanlage und der Teichabfluss ab 2010 eine wasserrechtliche Bewilligung aufgewiesen hätten (was nach Ansicht des Revisionswerbers im Falle des Durchdringens mit der Beschwerde nicht der Fall wäre) und ob für den Zeitraum von 2013 bis 2022 eine bewilligungsfähige Anlage vorgelegen sei, lässt er den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie das bereits dargelegte Rechtsschutzinteresse eines Beschwerdeführers bei einer Bescheidbeschwerde außer Acht (vgl. zu einem Fall eines Antrags und einer Beschwerde nach und ebenfalls ohne ex tunc Wirkung erfolgtem zeitlichem Ablauf und damit dem insofern einem Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung gleichzuhaltenden Erlöschen einer befristet erteilten wasserrechtlichen Bewilligung VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; vgl. ferner zu den Rechtsfolgen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes durch Verzicht VwGH 26.9.2013, 2010/07/0240).
Ferner ist die Feststellung einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wie auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht vorgesehen, weshalb mit dem Interesse an einer solchen Entscheidung ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116).
35 Mit dem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2022, die Versagung der Bewilligung für die Fischteichanlage hätte die Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 29 WRG 1959 zur Folge, sprach der Revisionswerber Umstände an, die Gegenstand eines Erlöschensverfahrens (Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen) wären (vgl. dazu VwGH 24.9.2020, Ra 2020/07/0023, 0024). Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wird damit in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht begründet.
36 Nach dem Gesagten hätte das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Mitbeteiligten als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen gehabt.
37 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt hier vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
38 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. August 2023