Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des Landeshauptmannes von Kärnten, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Oktober 2024, Zl. KLVwG1152/18/2024, betreffend Stattgabe einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit des AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: P GmbH, vertreten durch die Eisenberger Offenbeck Rechtsanwalts GmbH in Graz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1Mit (später ergänztem) Antrag vom 29. November 2018 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Genehmigung gemäß § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie in der Schottergrube „H.“, die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes zur Zwischenlagerung und die zeitweilige mobile Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen sowie die Mitbehandlung allfälliger weiterer rechtlicher Materien im Rahmen des konzentrierten AWG Verfahrens.
2 Der Landeshauptmann von Kärnten (im Folgenden: Amtsrevisionswerber) wies mit Spruchpunkt I.a. des Bescheides vom 24. Mai 2023 den Antrag „auf Erteilung einer abfallwirtschafts (forst )rechtlichen Rodungsbewilligung [...]“ und mit Spruchpunkt I.b. dieses Bescheides den Antrag „auf Erteilung einer abfallwirtschafts (naturschutz )rechtlichen Ausnahmebewilligung [...]“ jeweils unter Zitierung näher genannter Gesetzesbestimmungen ab.
3 In Stattgabe einer von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 24. Mai 2023 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 26. Februar 2024 mit der Begründung ersatzlos behoben, dass der Amtsrevisionswerber nicht über den von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag abgesprochen, sondern lediglich auf diese Weise gar nicht gestellte (Einzel )Anträge abgewiesen habe.
4Im Wesentlichen hielt das Verwaltungsgericht dazu fest, die mitbeteiligte Partei habe die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 unter Mitanwendung der in den Konzentrationsbestimmungen des § 38 Abs. 1 und Abs. 1a AWG 2002 genannten Materien beantragt. Der Amtsrevisionswerber habe jedoch lediglich über Teilaspekte des Antrags, nämlich nach dem Forstgesetz 1975 und dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002, abgesprochen. Damit sei das konzentriert durchzuführende Verfahren in Einzelgenehmigungsverfahren aufgesplittert und es sei nur in einzelnen Materien vor dem Abschluss des abfallwirtschaftsrechtlichen Hauptverfahrens entschieden worden. Der Amtsrevisionswerber habe damit nicht über den von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag abgesprochen, sondern lediglich auf diese Weise gar nicht gestellte (Einzel-)Anträge abgewiesen. Dem Verwaltungsgericht sei es verwehrt, erstmals über den von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 zu entscheiden.
5 Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Amtsrevisionswerber eine außerordentliche Revision.
6Noch vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die erwähnte Revision gab das Verwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Erkenntnis vom 28. Oktober 2024 einer von der mitbeteiligten Partei am 4. April 2024 erhobenen Säumnisbeschwerde insofern Folge, als dem Amtsrevisionswerber aufgetragen wurde, über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 29. November 2018 auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie in der Schottergrube „H.“ auf einem näher genannten Grundstück der KG H., die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes zur Zwischenlagerung und die zeitweilige mobile Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen sowie die Mitbehandlung allfälliger weiterer rechtlicher Materien im Rahmen des konzentrierten AWG Verfahrens binnen acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entscheiden.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zusammengefasst auf die mit seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2024 erfolgte ersatzlose Behebung des Bescheides des Amtsrevisionswerbers vom 24. Mai 2023. Über den von der mitbeteiligten Partei verfahrenseinleitend gestellten Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung sei bisher nicht entschieden worden.
Das Verwaltungsgericht habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsansicht binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das angefochtene Erkenntnis widerspreche näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Einerseits dürfe der Amtsrevisionswerber als belangte Behörde über ein und denselben Antrag nur einmal absprechen. Eine zweite Entscheidung, wie sie vom Verwaltungsgericht eingefordert werde, widerspreche demnach der gefestigten Judikaturlinie, die dem Grundsatz „ne bis in idem“ folge. Andererseits nehme das Verwaltungsgericht eine Bindung an seine Entscheidung vom 26. Februar 2024 an, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht bestehe.
9Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2024, Ra 2024/07/0144, wurde das (im Genehmigungsverfahren ergangene) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
10 In seinen Erwägungen hielt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen fest, aus dem Spruch des Bescheides vom 24. Mai 2023 gehe entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht gerade nicht klar hervor, dass damit lediglich eine forstrechtliche Rodungsbewilligung und eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nicht erteilt worden seien, sondern es sei zumindest unklar, ob auch ein Abspruch über die Nichterteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung erfolgt sei. Folglich sei zur Auslegung des Spruches gemäß näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Bescheidbegründung zurückzugreifen.
Dabei sei der Begründung des in Rede stehenden Bescheides kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass unter Außerachtlassung der in § 38 AWG 2002 angeordneten Verfahrenskonzentration bloß über einen Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung und einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung abgesprochen werden sollte. Überdies sei im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich auf die in § 37 Abs. 1 AWG 2002 statuierte Genehmigungspflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen und auf die in einem Genehmigungsverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen nach § 38 Abs. 1 bzw. 1a AWG 2002 mitanzuwendenden landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften hingewiesen worden.
Im Übrigen beziehe sich auch der Betreff zu dem dort als „Abweisungsbescheid“ bezeichneten Bescheid ausdrücklich auf einen „Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung“ und die zu entscheidende Sache werde auch ausdrücklich als „Abfallwirtschaftsrechtsangelegenheit“ bezeichnet. Damit ergebe sich, dass bei der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmenden gesamthaften Beurteilung des Bescheides vom 24. Mai 2023 davon ausgegangen werden müsse, dass mit diesem auch eine Abweisung des Antrags der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung erfolgt sei. Dafür spreche auch eine gesetzeskonforme, auf die Konzentrationsbestimmung des § 38 AWG 2002 abstellende Interpretation des Bescheides.
11 Nach Einleitung des Vorverfahrens im hier gegenständlichen Revisionsverfahren (betreffend die Stattgabe der Säumnisbeschwerde) durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz.
12Der Amtsrevisionswerber legte ergänzend das bereits erwähnte hg. Erkenntnis Ra 2024/07/0144 vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
14Nach § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
15Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 leg. cit. in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
16 Vor diesem Hintergrund erweist sich wie nachstehend erläutert wird die vorliegende Revision aufgrund des darin erstatteten Vorbringens im Ergebnis als zulässig und als begründet.
17Mit hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2024, Ra 2024/07/0144, wurde das den Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 24. Mai 2023 ersatzlos aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Amtsrevisionswerber bereits gesamthaft über den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung abgesprochen hat.
18Da der Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tuncWirkung zukommt, gehörte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 28. Oktober 2024 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024 nicht (mehr) dem Rechtsbestand an. Gleichzeitig gehörte der Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 24. Mai 2023 (wieder) dem Rechtsbestand an. Auch kommt vorliegend eine allfällige Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024 nicht in Betracht (vgl. zur Bindungswirkung etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0106 und 0120). Vielmehr war vom Verwaltungsgericht wieder über die im AWG Genehmigungsverfahren von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 24. Mai 2023 erhobene Beschwerde abzusprechen.
19Der im angefochtenen Erkenntnis dem Amtsrevisionswerber überbundene Auftrag, (erneut) über den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 zu entscheiden, erweist sich daher als rechtswidrig. Demnach ist auch der in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Parteiohne Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis Ra 2024/07/0144 vertretenen Rechtsansicht, das Vorbringen des Amtsrevisionswerbers, das Verwaltungsgericht sei vom Grundsatz „ne bis in idem“ abgewichen, sei unrichtig, nicht zu folgen.
20 Bei der gebotenen Beachtung der ex tunc Wirkung der Aufhebung des Erkenntnisses vom 26. Februar 2024 bestand keine Säumnis der belangten Behörde und lagen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stattgabe der Säumnisbeschwerde der mitbeteiligten Partei wie in der Revision im Ergebnis zutreffend geltend gemacht wird nicht vor.
21Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 17. März 2026
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