Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der revisionswerbenden Partei Ø AS in G (Norwegen), vertreten durch Schöpf Maurer Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 3a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2016, Zl. W114 2118489-3/29E, betreffend vergaberechtliche Feststellung (mitbeteiligte Partei: F AG in W, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Angefochtenes Erkenntnis
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in einem vergaberechtlichen Feststellungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren der mitbeteiligten Auftraggeberin "Schneeschleudern Z 2015-074" - soweit mit der vorliegenden Revision angefochten -