Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der G m.b.H. und 2. der Z GmbH, beide vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. Juli 2025, KLVwG 1068 1069/2/2025, betreffend eine raumordnungsrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2025, mit welchem eine näher bezeichnete Änderung des Flächenwidmungsplanes der KG. K. gemäß § 38 Abs. 6 iVm § 39 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 aufsichtsbehördlich genehmigt worden war, mangels Parteistellung zurück und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringen die revisionswerbenden Parteien unter „4.) Beschwerdepunkte:“ (gemeint wohl: Revisionspunkte) vor, der Beschluss des LVwG werde „wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln und seines Inhaltes bekämpft“.
3Durch die Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2025, Ra 2025/06/0146 und 0147, Rn. 3, mwN).
4Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche ebenso wie jene einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0131 bis 0136, Rn. 6, mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen wurde, konnten sie allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihre Beschwerde verletzt werden, nicht aber in den als „Beschwerdepunkte“ geltend gemachten „Rechten“ (vgl. etwa VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0181, Rn. 5, mwN).
5Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
6 Im Übrigen richtet sich die Revision gegen einen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid. Parteistellung in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte wie im vorliegenden Fall einer Verordnungkommt den von diesen Betroffenen hingegen im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. etwa VwGH 25.9.2025, Ra 2025/06/0251, Rn. 9, mwN).
Wien, am 29. Oktober 2025
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