Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart Mutzl und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der I GmbH in I, vertreten durch die Häupl Rechtsanwälte GmbH in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. Jänner 2024, LVwG 2023/31/1379 4, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Ischgl; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2023, mit welchem das Ansuchen der Revisionswerberin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwendung einer näher bezeichneten Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs. 8 lit. c Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 in der maßgeblichen Fassung LGBI. Nr. 63/2023 (TROG 2022) abgewiesen sowie gemäß § 46 Abs. 6 lit. g Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt worden war, mit einer den Spruch betreffenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das gegenständliche Grundstück befinde sich in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“. Die Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz sei nicht genehmigt worden, es liege keine Ausnahme zur Nutzung als Freizeitwohnsitz oder eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan vor. Weder bei der Revisionswerberin noch bei deren Geschäftsführerin könne ein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen am Standort der Wohnung erkannt werden. Der Wortlaut des § 13 Abs. 8 „lit. b“ TROG 2022 schließe eine Antragstellung durch eine juristische Person aus, weil dieser auf höchstpersönliche Gründe des Antragstellers abstelle. Darüber hinaus habe die gegenständliche Wohnung der Geschäftsführerin der Revisionswerberin nie als Hauptwohnsitz gedient. Von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz könne dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Revisionswerberin am konkreten Ort feststellbar sei. Das TROG 2022 kenne den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass die (vorwiegende) Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht ausschließe.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, § 13 Abs. 8 lit. c TROG 2022 schließe die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für juristische Personen nicht aus. Weshalb eine juristische Person die Veränderungen der „Lebensumstände“ und das Interesse am Bestehen des Wohnsitzes nicht geltend machen könne, sei nicht nachvollziehbar. Da die Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Revisionswerberin als „Verfügungsberechtigte“ eine Nahebeziehung zum Ort I. habe, stehe fest, dass die Revisionswerberin eine individuelle Betroffenheit für sich in Anspruch nehmen könne. Auch eine juristische Person verfüge rechtlich betrachtet über „Lebensumstände“, die eine entsprechende Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könnten. Zu dieser Rechtsfrage bestehe keine höchstgerichtliche Judikatur.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/06/0003, mwN).
8 Gemäß § 13 Abs. 8 lit. c TROG 2022 darf eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nur auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten erteilt werden, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seiner Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
9 § 13 Abs. 8 lit. c TROG 2022 stellt somit unmissverständlich auf die höchstpersönliche Lebensführung des antragstellenden Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten ab (arg: „... wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände ..., insbesondere aufgrund ... familiärer Veränderungen... und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse... ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat“), sodass diese Bestimmung schon nach ihrem klaren Wortlaut nur auf natürliche Personen anwendbar ist. Die in der Revision vertretene Rechtsansicht, wonach auch einer juristischen Person eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs. 8 lit. c TROG 2022 erteilt werden könne, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung. Inwiefern es auf die in der Revision behauptete „Verfügungsberechtigung“ der hier nicht antragstellenden Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Revisionswerberin aufgrund ihrer Nahebeziehung zum Ort I. ankommen könnte, vermag die Revision nicht darzustellen.
10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, das Argument des Verwaltungsgerichts, dass eine Ausnahmebewilligung zu versagen wäre, da bislang im gegenständlichen Objekt kein Hauptwohnsitz begründet worden sei, begründe die Zulässigkeit der Revision. § 13 Abs. 8 lit. c TROG 2022 fordere keinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung.
11 Diese zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen stellen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, mit welchen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert wurde und daher schon aus diesem Grund eine Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann. (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2023/06/0230, mwN).
12 Darüber hinaus bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts weiche von der „diesbezüglichen Judikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine berufliche Nutzung einen Freizeitwohnsitz nicht ausschließe, weil das Verwaltungsgericht aus dieser Rechtsprechung den Schluss ziehe, dass eine berufliche Nutzung außerhalb des Hauptwohnsitzes jedenfalls eine Freizeitwohnsitznutzung darstellen würde.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/06/0220, mwN).
14 Den genannten Anforderungen wird das obige Vorbringen bereits deshalb nicht gerecht, weil darin keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wird, von der das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis abgewichen sein soll. Der pauschale Verweis auf die im angefochtenen Erkenntnis zitierte Judikatur stellt keine gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeitsgründe iSd § 28 Abs. 3 VwGG dar.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2025
Rückverweise