Der VwGH hielt im Erkenntnis vom 29. Juni 2022, Ra 2020/06/0041, fest, dass sich der Steiermärkische Landesgesetzgeber bewusst gegen Bauvollendungsfristen entschieden habe (mit Hinweis auf XII. GP StLT EB EZ 992, 52) und damit auch bewusst in Kauf genommen hat, dass eine nicht vollständige Konsumierung einer Baubewilligung für einen - auch längeren - Zeitraum bestehen bleiben könnte. Eine Fertigstellungspflicht für den Fall der Teilbarkeit eines Bauvorhabens ergibt sich aus diesem Erkenntnis hingegen nicht.
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