Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Dr. L F und 2. der Dr. L K, beide vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Juni 2025, 1. LVwG 50.7 1195/2025 18 und 2. LVwG 40.7 1196/2025 15, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Kainbach; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Umfang des ersten Teiles des Spruchpunktes I. in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 7. Februar 2025, mit welchem das Ansuchen der Revisionswerber um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes im Rahmen einer landund forstwirtschaftlichen Nutzung mitsamt Wasserspeicher und Außentreppe auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 29 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) abgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das Baugrundstück der Revisionswerber sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde K als „Freiland“ ausgewiesen. Es liege zudem im Landschaftsschutzgebiet „L30 Nördliches und Südliches Hügelland von G [...]“.
3 Das ursprüngliche Wirtschaftsgebäude sei in sich zusammengebrochen und abgetragen worden, sodass zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauansuchens kein Bestand vorhanden gewesen sei. Im Erdgeschoss des vorliegenden Bauvorhabens sei ein eingehauster Wasserspeicher in der Form eines (oberirdischen) rechteckigen, „poolförmigen“ Beckens mit einer Größe von 91,5 m 2 projektiert. Nördlich daran schließe ein WC mit einem Vorraum an, welchem jede erkennbare Funktion im Zusammenhang mit einem (landwirtschaftlichen) Wasserspeicher fehle. Im Untergeschoss sei ein Technikraum mit 40,8 m 2 geplant.
4 Das beantragte Vorhaben scheitere sowohl am Kriterium der „Erforderlichkeit“ als auch an der „betriebstypischen standörtlichen Zuordnung“ gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG):
5 Der projektierte Wasserspeicher sei bereits als solcher völlig untypisch für (steirische) land und forstwirtschaftliche Betriebe, zumal eine derartige (Wasser )Bevorratung nicht der ortsüblichen landwirtschaftlichen Praxis entspreche. Im Übrigen könne auch nicht von einer zweckmäßigen landwirtschaftlichen Ausgestaltung gesprochen werden, weil der Wasserspeicher nicht direkt bei der Wasseroberfläche, sondern erst in mehreren Metern Höhe durch einen aufwändigen „Überbau“ bzw. eine Einhausung geschlossen werde. Ferner verfüge die Liegenschaft der Revisionswerber über einen eigenen Hausbrunnen, der den täglichen Bedarf hinreichend decken könne. Darüber hinaus sei auf der Liegenschaft der Revisionswerber eine unterirdische Zisterne mit einem Fassungsvermögen von 26.000 Litern vorhanden. Der Wasserspeicher sei sohin nicht erforderlich. Zudem sei die projektierte, von der Zisterne deutlich abgerückte Situierung und Ausgestaltung des Wasserspeichers nicht nachvollziehbar bzw. zweckmäßig. Selbst bei der Annahme der Erforderlichkeit des (weiteren) Wasserspeichers wäre die Situierung bei der vorhandenen Zisterne und/oder deren Ausbau und/oder deren Anschluss an den Hausbrunnen gegenüber dem projektierten Neubau der Vorrang einzuräumen. Der projektierte Wasserspeicher sei daher auch in seiner standörtlichen Zuordnung nicht betriebstypisch.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt in ihrer Begründung zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe gegenständlich den status quo beurteilt und den Blick in die Zukunft (was anderes könne ein Betriebskonzept nicht sein) ausgeblendet. Die höchstgerichtlich ungeklärte Frage sei, ob im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung des § 33 Abs. 4 Z 2 StROG der status quo der Landwirtschaft einzubeziehen, oder auf das Betriebskonzept und damit das zukünftige Vorhaben abzustellen sei.
10 Dem ist zu entgegnen, dass sich die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 7. August 2023 mit dem von den Revisionswerbern vorgelegten Privatsachverständigengutachten vom 3. Juli 2023, welches ihr Betriebskonzept beinhaltet, auseinandersetzt, dabei ausdrücklich auf das Betriebskonzept Bezug nimmt und dieses seinen Ausführungen zugrundelegt. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit basieren auf dem Gutachten des Amtssachverständigen. Darüber hinaus ging das Verwaltungsgericht in seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung auf das Betriebskonzept der Revisionswerber ein und sprach diesem Maßgeblichkeit zu (Hinweis auf: VwGH 26.4.2006, 2005/04/0166; 21.1.1992, 91/05/0195). Die vorliegende Revision hängt somit nicht von der Lösung der von ihr formulierten Rechtsfrage ab.
11 Die Revisionswerber bringen in der Begründung zur Zulässigkeit weiters vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der die Parameter der Tatbestandsmerkmale der Erforderlichkeit und der betriebstypischen standörtlichen Zuordnung näher konkretisiert und definiert werden würden. Ebenso fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dem Begriff „Betriebserweiterung“, die bei einem Neubau wie gegenständlich nach dem Dafürhalten der Revisionswerber gegeben sei.
12In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN).
13Diesen Anforderungen entspricht das weitere Zulässigkeitsvorbringen nicht, weil in dem Vorbringen zur Zulässigkeit lediglich Revisionsgründe darstellende Ausführungen mit der Behauptung des Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise eines Fehlens derselben, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt.
14 Darüber hinaus unterliegt die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 StROG für einen landund/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in seiner standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 2.12.2024, Ro 2022/05/0015, zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014, mwN).
15 Das Verwaltungsgericht sprach dem Bauvorhaben der Revisionswerber auf Grundlage des im Verwaltungsverfahren eingeholten Amtssachverständigengutachtens mit näherer Begründung unter mehreren Aspekten dessen Erforderlichkeit im Rahmen der land und forstwirtschaftlichen Nutzung ab und kam überdies zu dem Ergebnis, dass das vorliegende Bauvorhaben in seiner standörtlichen Zuordnung betriebsuntypisch sei. In seine Erwägungen bezog es unter anderem das von den Revisionswerbern vorgelegte Privatgutachten welches das Betriebskonzept beinhalte mit ein. Die Revision setzt sich mit der detaillierten Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, erschöpft sich im Wesentlichen in der unsubstantiierten Behauptung, das Verwaltungsgericht habe der Erforderlichkeitsprüfung ein „altes Betriebskonzept“ zugrundegelegt sowie „den Blick in die Zukunft ausgeblendet“ und zeigt schon aus diesem Grund nicht auf, dass die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre.
16Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht habe gegen die Manuduktionspflicht verstoßen, weil es unterlassen habe die Revisionswerber anzuleiten, ein adäquates Betriebskonzept einzubringen und das Bauansuchen zu verbessern, macht sie damit einen Verfahrensmangel geltend, dem es schon an der erforderlichen Relevanzdarstellung fehlt (vgl. zu den Anforderungen an die Relevanzdarstellung etwa VwGH 14.2.2020, Ra 2020/06/0042, mwN).
17Wenn sich die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen das vom Verwaltungsgericht eingeholte Amtssachverständigengutachten wendet, ist auszuführen, dass diese zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach neuerlich Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. etwa neuerlich VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN) und daher schon aus diesem Grund eine Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.
18 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2025