Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache des M R in L, vertreten durch Mag. Jörg Tockner und Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. Juni 2024, LVwG 154044/4/VG, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Losenstein; mitbeteiligte Partei: T S, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2023, mit welchem dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Zubau/Umbau Wohnhaus, Neuerrichtung Garage + Dach“ auf näher bezeichneten Grundstücken der KG L unter Vorschreibung näher genannter Auflagen erteilt worden war, als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision für unzulässig (II.).
2Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei unstrittig Nachbar im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994). Als solcher könne er aber nur eine Verletzung seiner ihm gesetzlich eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Mit einem Vorbringen in Bezug auf befürchtete Hangrutschungen werde kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht (Hinweis auf VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0239). Beim Baubewilligungsverfahren handle es sich außerdem um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem ausschließlich das eingereichte Projekt zu beurteilen sei. Soweit der Revisionswerber daher auf frühere Einwendungen und Stellungnahmen zum ursprünglich eingereichten und bereits wieder zurückgezogenen Projekt verweise, sei dieses Vorbringen ebenso nicht relevant wie Beanstandungen des Grenzverlaufes. Nach dem gegenständlichen Bauplan halte der projektierte Zubau den gemäß § 40 Z 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gebotenen Seitenabstand zu den Grundstücken des Revisionswerbers unzweifelhaft ein. Auf die vom Revisionswerber angesprochenen tatsächlichen Gegebenheiten komme es im Baubewilligungsverfahren nicht an, weshalb es irrelevant sei, ob die Garage bereits bestehe. Im Übrigen sei diese im Westen des Baugrundstückes und damit nicht im Seitenabstand zu den Grundstücken des Revisionswerbers situiert. Hinsichtlich des gegebenen Bestandes sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2023 gemäß § 49a Abs. 2 Oö. BauO 1994 festgestellt worden, dass dieser rechtmäßig bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers sei verspätet gewesen (Hinweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des LVwG vom 9. November 2023). Hinsichtlich befürchteter Lärmemissionen in Bezug auf einen vom Revisionswerber so bezeichneten „Partybalkon“ sei auf den allenfalls vor einem Zivilgericht auszutragenden privatrechtlichen Nachbarschutz zu verweisen; hinsichtlich befürchteter Immissionen durch den geplanten Carport sei darauf hinzuweisen, dass Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes (hier: Wohngebiet) hielten, von den Nachbarn hingenommen werden müssten, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstünden. Solche Umstände lägen hier gerade nicht vor (wird näher ausgeführt).
3 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zur Errichtung einer im bewilligten Bauplan eingezeichneten Stützmauer müsse der Hang zum angrenzenden Grundstück des Revisionswerbers abgegraben werden, wodurch ein Abrutschen des Hanges „faktisch unvermeidlich“ sei. In Verteidigung seiner eigenen subjektiv öffentlichen Rechte dürfe sich der Revisionswerber dagegen „der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend und auch verfassungsrechtlich geschützt (Unverletzlichkeit des Eigentums)“ berechtigterweise zur Wehr setzen. Darüber hinaus sei der im gegenständlichen Bauvorhaben als bewilligter Bestand gekennzeichnete Bau von der belangten Behörde bescheidmäßig zum rechtmäßigen Bestand erklärt worden, da sich der Bau über einen Zeitraum von vierzig Jahren an Ort und Stelle befunden habe. Die diesbezüglichen Einwendungen des Revisionswerbers, unter anderem, dass „ein bewilligungsloser Bau nicht trotz der wiederholten Einwendungen dagegen durch den Revisionswerber einfach durch 40 jährigen Zeitablauf rechtmäßig werden könne und dem Nachbarn damit einfach die Unverletzlichkeit seines Eigentumsrechts genommen werden könne“, seien unbeachtet geblieben. „Zu diesem neuen Sachverhalt“ fehle, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sofern § 49a Oö. Bau 1994 nicht an sich verfassungswidrig sein sollte, sei die Anwendung dieser Bestimmung im konkreten Fall einfachgesetzlich als unrechtmäßig anzusehen.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8In den zur Zulässigkeit der Revision demnach allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0029, mwN).
9 Die vorliegende Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend.
10Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen dann nicht entsprochen wird, wenn ein Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll. Die gegenständliche Revision behauptet in diesem Zusammenhang lediglich mit allgemeinen, durchwegs Revisionsgründe - vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG - darstellenden Ausführungen, der Revisionswerber dürfe sich „der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend“ zur Wehr setzen, ohne jedoch eine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu nennen, von der im angefochtenen Erkenntnis seiner Ansicht nach abgewichen worden wäre. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision daher im Zusammenhang mit dem behaupteten Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. für viele VwGH 17.11.2022, Ra 2022/06/0245, mwN).
11Im Übrigen besteht, worauf das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend verweist, nach der zur Oö. BauO 1994 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Nachbarrecht im Sinne des § 31 Abs. 4 leg. cit. in Bezug auf im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben drohende Hangrutschungen (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0239, oder auch 5.3.2014, 2013/05/0024, jeweils mwN). Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu diesem Thema vorgebracht wird, zur Errichtung einer im bewilligten Bauplan eingezeichneten Stützmauer müsse der Hang zum angrenzenden Grundstück des Revisionswerbers abgegraben werden, bezieht sich dieses Vorbringen darüber hinaus auf die Bauführung; Beeinträchtigungen während der Bauführung begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN).
12 Soweit der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen der Revision weiters die Anwendung von § 49a Oö. BauO 1994 als unrechtmäßig ansieht bzw. eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung in den Raum stellt, genügt der Hinweis, dass eine Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des auf den Baugrundstücken bereits bestehenden Baubestandes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb schon aus diesem Grund im Zusammenhang mit der genannten Bestimmung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall aufgeworfen werden kann. Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Erkenntnis aus, hinsichtlich des Baubestandes habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. August 2023 gemäß § 49a Abs. 2 Oö. BauO 1994 den rechtmäßigen Bestand festgestellt; die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers habe sich als verspätet erwiesen. Dagegen wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
14Bei diesem Ergebnis brauchte nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird (vgl. für viele etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0145, mwN).
Wien, am 14. Oktober 2024