Ra 2017/05/0239 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Den Nachbarn steht in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zu (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, und 29.9.2016, 2013/05/0193, mwN). Mit einem Vorbringen, das - wie hier in Bezug auf eine Hangrutschungsgefahr - kein subjektivöffentlich rechtliches Nachbarrecht betrifft, kann auch kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt werden (vgl.VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033, mwN). Dies gilt auch für das von der revisionswerbenden Partei in ihrem Aufschiebungsantrag erstattete - im Übrigen in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG nicht näher substanziierte - Vorbringen, dass pro verifizierter Wohnung mindestens 1,5 Parkplätze vorhanden sein müssten und man nur Parkhebebühnen bei Garagenabstellplätzen plane.