Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision der Dr. S L, vertreten durch die Hule Bachmayr Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. April 2024, VGW 112/072/14786/2023 14, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2023 wurde gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien BO für Wien (im Folgenden: BO) der Revisionswerberin als Eigentümerin eines Kleingartenwohnhauses aufgetragen, eine (vorschriftswidrig) hergestellte „Geländeveränderung (Abgrabung/Lichtschacht)“ entfernen zu lassen und den ursprünglichen Geländeverlauf wieder herstellen zu lassen.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
3 Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die Geländeveränderung sei im Zuge der Errichtung des Kleingartenwohnhauses der Revisionswerberin erfolgt. An der Südseite des Kellers im Bereich der Terrasse sei in etwa halbkreisförmig eine Geländeveränderung von einem Ausmaß von ca. 6,00 m Durchmesser, ca. 4,00 m Breite und bis zu ca. 1,20 m Tiefe vorgenommen worden. Sie überschreite das (gemäß der noch anzuwendenden Fassung des § 16 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz 1996 WKlG 1996) unbedingt erforderliche Ausmaß. Auch unter Betrachtung der noch nicht anzuwendenden Novellierung (LGBl. Nr. 37/2023) des WKlG 1996 würden die dort näher festgelegten zulässigen Maße für einen Lichtschacht überschritten. Dass die Ausgestaltung des „natürlichen Lichtschachtes“ als abgeböschte Grube statt als gemauerter Schacht allenfalls eine weitere Oberflächenversiegelung verhindere, könne an der Tatsache, dass das unbedingt notwendige Ausmaß überschritten werde, nichts ändern. Das Problem der Ableitung von Regen- und Oberflächenwässern bzw. des Abrutschens von Erdreich könne nicht nur durch die Abböschung, sondern auch durch eine entsprechende Befestigung bzw. Drainagierung eines (im zulässigen Ausmaß errichteten) Lichtschachtes gelöst werden.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, es stelle sich die Frage, welche Ausformungen ein Lichtschacht bzw. eine Geländeveränderung, aber auch die sonstigen in § 16 Abs. 2 WKlG 1996 aufgezählten Baulichkeiten annehmen dürften, um dem Erfordernis des unbedingt erforderlichen Ausmaßes zu genügen, sowie welche Faktoren und Funktionen hierbei zu berücksichtigen seien. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht seine Begründungspflicht verletzt.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der in Rede stehende baupolizeiliche Auftrag stützt sich auf § 129 Abs. 10 BO. Vorschriftswidrig im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den jedoch ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können gemäß § 129 Abs. 10 BO Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden, wobei der Grund für die Abweichung von den Bauvorschriften unerheblich ist. Bei Abweichungen oder vorschriftswidrigen Bauten ist ein Auftrag stets ohne weitere Voraussetzungen (z.B. Verletzung öffentlicher Interessen) möglich. Die Veranlassung der Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften kann auch zu einem Auftrag zur Herstellung führen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 15.3.2022, Ra 2021/05/0214, Rn. 10, mwN).
10 Gemäß § 16 Abs. 2 WKlG 1996 sind Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Geländeveränderungen im Sinne des § 16 Abs. 2 erster Satz leg. cit. sind als flankierende Maßnahmen für eine zulässige Baulichkeit, also eine, die jedenfalls auch § 15 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. entspricht, erlaubt (vgl. zum Ganzen VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0026, Rn. 21, mit Hinweis auf VwGH 27.8.2014, 2013/05/0043).
11 Die Frage, ob eine Geländeveränderung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt ist, ist typischerweise vom konkreten Einzelfall abhängig und unterliegt damit grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zur Frage, ob ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/05/0027, mwN).
12 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Vorschriftswidrigkeit der Geländeveränderung ausführlich und unter Berücksichtigung der von der Revisionswerberin beigebrachten Beweismittel auseinandergesetzt. Es vertrat die Ansicht, ob ein Lichtschacht das unbedingt erforderliche Ausmaß einhält oder überschreitet, müsse sich an seiner Funktion als Lichtschacht (Belichtung des dahinterliegenden Fensters) und nicht an der im vorgelegten Privatgutachten angesprochenen Entwässerung orientieren. Die ordnungsgemäße Entwässerung müsse unabhängig von der Größe des Lichtschachtes sichergestellt sein; es sei grundsätzlich Voraussetzung für die Heranziehung des § 16 Abs. 2 WKlG 1996, dass eine für sich zulässige Baulichkeit errichtet wird bzw. vorhanden ist (Hinweis auf VwGH 15.3.2011, 2008/05/0024). Angesichts dieser Ausführungen vermag die Revisionswerberin mit ihrem oben dargestellten Zulässigkeitsvorbringen weder eine Unvertretbarkeit zur Frage der Vorschriftswidrigkeit noch ein Abweichen von der genannten Rechtsprechung aufzuzeigen.
13 Zum vorgebrachten Begründungsmangel ist der Revision zwar zuzustimmen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes äußert knapp gehalten ist. Jedoch muss die Relevanz eines Verfahrensmangels nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in den Zulässigkeitsgründen dargetan werden. Das heißt, dass darzustellen ist, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für die revisionswerbende Partei günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 25.6.2025, Ra 2023/05/0263, mwN).
14 Die Revisionswerberin führt zur Relevanz zusammengefasst aus, das von ihr vorgelegte Sachverständigengutachten komme zum Schluss, die bestimmende Größe für das „unbedingt erforderliche Ausmaß eines Lichtschachtes mit natürlicher Böschung [sei] die Entwässerung der Böschungsfläche“. Bei schlüssiger Beweiswürdigung hätte das Verwaltungsgericht daher zum Schluss kommen müssen, dass das Ausmaß des Lichtschachtes dem unbedingt erforderlichen Ausmaß entspreche. Damit spricht die Revision aber die oben erörterte rechtliche Beurteilung und keine Frage der Feststellungen und der diesen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung an.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2026