Gemäß § 16 Abs. 2 Wr KlGG 1996 sind Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig. Geländeveränderungen im Sinne des § 16 Abs. 2 erster Satz leg. cit. sind als flankierende Maßnahmen für eine zulässige Baulichkeit, also eine, die jedenfalls auch § 15 Abs. 1 letzter Satz Wr KlGG 1996 entspricht, erlaubt (vgl. VwGH 27.8.2014, 2013/05/0043). Eine Anpassung hat dabei an jenes Niveau zu erfolgen, welches ohne diese Baulichkeit und vor ihrer Errichtung vorhanden ist (vgl. erneut VwGH 27.8.2014, 2013/05/0043).
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