JudikaturVwGH

Ra 2023/05/0263 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision 1. der A B und 2. des DI W B, beide in K, beide vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Juli 2023, LVwG AV 565/003 2023, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; mitbeteiligte Partei: R ZT GmbH in K, vertreten durch Mag. Ender Bozkurt, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben (zu gleichen Teilen) der Stadtgemeinde Klosterneuburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 276,60 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde u.a. der revisionswerbenden Parteien, welche Einwendungen gegen ein Bauvorhaben der Mitbeteiligten (6 Reihenhäuser mit Terrassen, Balkonen und 6 KFZ Pflichtstellplätzen im Freien, eine Müllsammelstelle, Außenanlagen, Sickerschacht sowie Geländeveränderung) erhoben hatten, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass der relevante Spruchteil zu lauten habe: „Die Berufung wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.“ Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zu den revisionswerbenden Parteien aus, die Verständigung über das Bauvorhaben (§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014) sei am 26. April 2022 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Postzusteller habe infolge des aufrechten Wohnsitzes der revisionswerbenden Parteien und ihrer Ortsanwesenheit Grund zur Annahme gehabt, dass sich diese regelmäßig an der Abgabestelle aufhielten. Dies sei auch tatsächlich der Fall gewesen. Die Zustellung durch Hinterlegung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien seien von der Baubehörde erster Instanz zutreffend wegen Verspätung zurückgewiesen worden. Demnach sei die Einbringung der Berufung infolge Verlusts der Parteistellung unzulässig gewesen.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit näher ausgeführte Verfahrensfehler v.a. im Zusammenhang mit der soeben dargestellten Zustellung an die revisionswerbenden Parteien geltend gemacht werden.

4 Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten Revisionsbeantwortungen und beantragten die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die revisionswerbenden Parteien begründen die Zulässigkeit ihrer Revision mit dem fehlenden Vorhalt der Verspätung ihrer Einwendungen, vorgreifender Beweiswürdigung, unrichtigen wesentlichen Feststellungen, fehlender Belehrung über die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG zu beantragen, und der verspäteten Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

9 Die Relevanz eines Verfahrensmangels muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in den Zulässigkeitsgründen dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für die revisionswerbende Partei günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 25.4.2024, Ra 2023/05/0181, mwN).

10 Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht. Das Verwaltungsgericht hielt im Zusammenhang mit der Zustellung der Verständigung über das Bauvorhaben fest, der Postzusteller habe infolge des aufrechten Wohnsitzes der revisionswerbenden Parteien und ihrer Ortsanwesenheit Grund zur Annahme gehabt, dass diese sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhielten; dies sei auch der Fall gewesen. Dem wird in der Revision nicht entgegengetreten. Die revisionswerbenden Parteien bringen vielmehr lediglich pauschal vor, das Verwaltungsgericht hätte bei Aufnahme „wesentlicher Beweise“ daraus „resultierende Feststellungen (die Revisionswerber waren ortsabwesend, der Briefträger hatte Grund zu der Annahme, dass die Revisionswerber ortsabwesend waren)“ treffen und zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Damit haben sie aber nicht substantiiert dargelegt, ob sie tatsächlich ortsabwesend waren.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

12 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung damit, dass die revisionswerbenden Parteien als Revisionspunkt eine Verletzung in näher ausgeführten Nachbarrechten geltend machen, sie durch die angefochtene Entscheidung, mit der ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, jedoch allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt sein können (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2021/05/0225, mwN).

13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, iVm der VwGH Aufwandersatz-verordnung 2014. Da die belangte Behörde eine gemeinsame Revisionsbeantwortung für das die revisionswerbenden Parteien betreffende Verfahren sowie für das zu Ra 2023/05/0261 protokollierte Verfahren erstattet hat, war der ihr zustehende Schriftsatzaufwand zu aliquotieren (vgl. VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015).

Wien, am 25. Juni 2025

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