Die nachträgliche Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, macht einen solchen Auftrag nicht rechtswidrig (vgl. sinngemäß VwGH 26.6.2020, Ra 2018/06/0282, mwN), und eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage wäre in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren jedenfalls beachtlich (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035, mwN).