JudikaturVwGH

Ra 2021/05/0027 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2021

Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen Verletzungen des Art. 87 Abs. 2 B-VG durch die Geschäftsverteilung und die Geschäftsordnung des NÖ LVwG bzw. durch das NÖ LVwGG 2014 geltend gemacht werden, da ein Richter seine Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen habe, was gemäß den genannten Rechtsvorschriften aber nicht der Fall und auch tatsächlich nicht erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen keine vom VwGH zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage bewirken kann (vgl. VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0062, mwN).

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