Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk-Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der D GmbH, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024, W211 2171666 1/46E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: G W, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit Erkenntnis vom 27. November 2020 gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Mitbeteiligten insofern Folge, als es [feststellte], dass „die Auskunft über die ‚Dienstleister_innen‘ bzw. nunmehrige ‚Auftraggeber_innen‘ iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO sowie über die Herkunft der Daten (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO) betreffend den Wert ‚Brutto Mindesteinkommen des Haushalts‘ nicht vollständig erteilt wurde“. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und erklärte die Revision für zulässig.
2 1.2.Mit Erkenntnis vom 2. April 2024, Ro 2021/04/0008, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2020 im angefochtenen Umfang der Abweisung der Beschwerde des Zweitrevisionswerbers (des nunmehrigen Mitbeteiligten) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Zur weiteren Vorgeschichte des Revisionsverfahrens wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 2024, Ro 2021/04/0008, verwiesen.
3 In seinem Erkenntnis vom 2. April 2024 führte der Verwaltungsgerichtshof unter Punkt 5.4. aus:
„Der Zweitrevisionswerber moniert zu Recht das Fehlen eines entsprechenden Leistungsauftrages für die vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig festgestellten Verletzungen im Recht auf Auskunft betreffend die ‚Auskunft über ‚Dienstleister_innen‘ bzw. nunmehr ‚Auftraggeber_innen‘ iSd Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO sowie über die Herkunft der Daten (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO) betreffend den Wert ‚Brutto Mindesteinkommen des Haushalts‘‘, die im Rahmen einer neuerlichen Entscheidung ergänzend getroffen werden können.“
4 2.1.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis beschloss das Verwaltungsgericht, das Beschwerdeverfahren, soweit es das Recht auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO betreffe, gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C203/22 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Februar 2022, VWG 101/042/791/2020, berichtigt mit Schreiben vom 23. März 2022, auszusetzen (Spruchpunkt A) A1)).
5 Unter Spruchpunkt A) A2) trug das Verwaltungsgericht der Revisionswerberin mit Teilerkenntnis auf, unter Zugrundelegung des der Beschwerde stattgebenden und bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils des Spruchs des Erkenntnisses vom 27. November 2020 dem Mitbeteiligten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache die Auskunft betreffend die Herkunft der Daten betreffend den Wert „Brutto Mindesteinkommen des Haushalts“ vollständig zu erteilen.
6 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 2.2. Das Verwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, der Mitbeteiligte habe 2016 ein Auskunftsbegehren an die Vorgängerin der Revisionswerberin gestellt und angefragt, welche Art von Daten die Revisionswerberin über ihn speichere, welchen Inhalt die Daten hätten, woher sie stammten, wozu sie verwendet und an wen sie übermittelt würden, zu welchem Zweck Datenverarbeitungen betrieben und auf Grund welcher Vertragsund Rechtsgrundlage die Daten verwendet würden. Im Zusammenhang mit § 10 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) sei um Auskunft über Dienstleisterinnen ersucht worden. Soweit Daten in automatisierter Form ermittelt würden, sei gemäß § 49 Abs. 3 DSG 2000 beantragt worden, das Zustandekommen zu beauskunften.
8 Das Geschäftsmodell der Revisionswerberin bestehe u.a. darin, Daten aufzubereiten. Die Revisionswerberin prognostiziere aus bestimmten Merkmalen einer natürlichen Person auf der Grundlage mathematisch statistischer Verfahren die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Verhaltens dieser Person. Die Erstellung dieser Scorewerte beinhalte eine Bewertung von natürlichen Personen u.a. über Aspekte ihrer wirtschaftlichen Lage und erfolge automatisiert. Diese Daten, die auch Bonitätsbeurteilungen enthielten, leite die Revisionswerberin an ihre Kundinnen weiter, die ihrerseits diese Daten für ihre Geschäftsentscheidungen, darunter, ob ein Vertrag mit einer Person geschlossen werde, heranzögen. Die Revisionswerberin bereite die Scorewerte einer Person zur graphischen Darstellung in einem Ampelsystem auf. Anhand von mit einer Straßenverkehrsampel vergleichbar bedeutungskodierten Farben (grün, gelb, rot) erhielten die Kundinnen der Revisionswerberin Informationen über die Bonität natürlicher Personen.
9 Die Revisionswerberin habe durch dieses System automatisiert einen Scorewert des Mitbeteiligten ermittelt. Die Revisionswerberin habe diesen auch graphisch als Ampel dargestellt und an ihren Kunden, ein Telekommunikationsunternehmen, weitergeleitet. Dieses Unternehmen habe den durch die Revisionswerberin zur Verfügung gestellten Scorewert des Mitbeteiligten abgefragt.
10 Die Revisionswerberin habe dem Mitbeteiligten keine Auskunft hinsichtlich dieses auf automatisierter Datenverarbeitung beruhenden Scoring Systems erteilt.
11Die Revisionswerberin habe sich im Hinblick auf die von ihr verarbeiteten und im Zuge der Auskunft an den Mitbeteiligten bereitgestellten Daten keiner Dienstleisterinnen iSd § 10 DSG 2000 bzw. Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bedient. Eine ergänzende Auskunft über die Herkunft der Daten betreffend den Wert „Brutto Mindesteinkommen des Haushalts“ sei nicht erteilt worden.
12 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht soweit hier relevantaus, die Revisionswerberin habe in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 bekannt gegeben, dass sie sich im Hinblick auf die von ihr verarbeiteten und im Zuge der Auskunft an den Mitbeteiligten bereitgestellten Daten keiner Auftragsverarbeiterinnen (bzw. Dienstleisterinnen) iSd § 10 DSG 2000 bzw. Art. 28 DSGVO bedient habe. Der Mitbeteiligte rüge in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handle. Es hätten sich jedoch keine Hinweise darauf ergeben, dass die Information der Revisionswerberin vom 23. Mai 2024 anzuzweifeln sei.
13 Hingegen gehe aus den aktuellen Stellungnahmen der Revisionswerberin nicht hervor, dass eine ergänzende Auskunft zur Herkunft der Daten betreffend den Wert „Brutto-Mindesteinkommen des Haushalts“ zwischenzeitlich erteilt worden sei. Die Revisionswerberin verweise in ihrem Schreiben an den Mitbeteiligten selbst nur auf die Auskunft aus 2016. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Auskunft dazu nunmehr erteilt worden sei.
14Hinsichtlich des mit Spruchpunkt A) A2) erteilten Leistungsauftrages verwies das Verwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Punkt 5.4. des Erkenntnisses vom 2. April 2024, Ro 2021/04/0008.
15 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2020 sei u.a. entschieden worden, dass der Beschwerde des Mitbeteiligten dahingehend stattgegeben werde, dass die Auskunft über die Herkunft der Daten betreffend den Wert „Brutto Mindesteinkommen des Haushalts“ nicht vollständig erteilt worden sei. Begründend sei dabei ausgeführt worden, dass die Herkunft des von der Revisionswerberin angeführten Wertes zum Brutto Mindesteinkommen des Haushalts mit den Daten, die der Mitbeteiligte selbst von der A GmbH erlangt habe, nicht in Einklang gebracht werden könne. Die erteilte Auskunft zur Herkunft dieses Wertes könne daher nicht als vollständig und verständlich angesehen werden.
16 Es sei der Revisionswerberin daher ein Leistungsauftrag im Hinblick auf die Auskunft zur Herkunft des Wertes „Brutto Mindesteinkommen des Haushalts“ zu erteilen.
17 3. Gegen den mit Spruchpunkt A) A2) des angefochtenen Erkenntnisses erteilten Leistungsauftrag richtet sich die vorliegende Revision.
18 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten Revisionsbeantwortungen, in der sie die Zurück in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes beantragten.
19 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
21Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 4.2. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten noch immer keine ergänzenden Informationen über die Datenherkunft hinsichtlich der Datenkategorie „Brutto Mindesteinkommen Haushalt“ erteilt habe, sei aktenwidrig. Tatsächlich habe die Revisionswerberin nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 mitgeteilt, dass die Daten „Brutto Mindesteinkommen Haushalt“ von der A GmbH bezogen worden seien. Dies sei zudem bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 20. Juli 2020 dargelegt worden. Der Leistungsauftrag des Verwaltungsgerichts sei daher obsolet. Sofern das Verwaltungsgericht den Leistungsauftrag auf Grund der Auffassung erlassen habe, dass die Auskunft nicht vollständig gewesen sei, wäre dies zu begründen gewesen. Das Fehlen einer solchen Begründung stelle eine krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts dar.
23Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 11.10.2022, Ra 2022/03/0003, Rn. 25, mwN).
24 Die Information der Revisionswerberin, dass bestimmte Daten zur Kategorie „Brutto Mindesteinkommen des Haushalts“ von der A GmbH stammten, lag bereits dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2020 zu Grunde. Das Verwaltungsgericht setzte sich in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis mit der Stellungnahme der Revisionswerberin vom 23. Mai 2024 auseinander und führte aus, dass die Revisionswerberin in dieser lediglich auf die 2016 erteilte Auskunft verwiesen habe. Das Verwaltungsgericht legte dar, dass mit diesem Schreiben jene ergänzenden Auskünfte über die Herkunft des von der Revisionswerberin angeführten Wertes „Brutto Mindesteinkommen des Haushalts“ nicht nachgeholt worden seien, die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2020 von der Revisionswerberin nicht vollständig erteilt worden waren.
25 Mit dem Revisionsvorbringen wird eine der Sache nach geltend gemachteUnvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts betreffend den erteilten Leistungsauftrag zur Auskunftserteilung nicht aufgezeigt (vgl. zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 12.9.2024, Ra 2021/04/0105, Rn. 24, mwN). Eine Aktenwidrigkeit im Sinne einer unrichtigen Wiedergabe des Akteninhalts macht die Revisionswerberin damit ebenfalls nicht geltend.
26Die Revision kann vor diesem Hintergrund mit ihrem Vorbringen auch die Relevanz der geltend gemachten Begründungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzeigen (vgl. zur Relevanz von Begründungsmängeln etwa VwGH 8.10.2025, Ra 2025/04/0205, Rn. 15, mwN).
27 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
28Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Februar 2026
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