Das Wissen eines Organwalters ist dem betroffenen Organ zuzurechnen. Die Frage, welcher Dienststelle bzw. Abteilung der belangten Behörde die von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen vorliegen und an welche Dienststelle sich die Auskunftspflicht im Einzelfall richtet, ist keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde, sodass etwa die Beischaffung der von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen im Rahmen der belangten Behörde auch nicht als eine über die Auskunftspflicht hinausgehende Verwaltungstätigkeit angesehen werden kann (in diesem Sinne VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, zu einem insofern vergleichbaren, an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Auskunftsbegehren).
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