VWG
Anwendungsbereich.
Art. 2 § 2Inländischer Versicherungsbestand.
Art. 2 § 3(1) Vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Versicherun
Art. 2 § 4Die Absicht der Vertragserfüllung im Inland (§ 3 A
Art. 2 § 5(1) Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die eine
Art. 3 § 6Leistungen aus Versicherungsverträgen des inländischen Versicherungsbestandes.
Art. 3 § 7Die Kürzung gemäß § 6 entfällt:
Art. 3 § 8(1) Im Versicherungsfall sind bei Kapitalversicher
Art. 3 § 9(1) Die vertragsmäßigen Reduktionswerte (beitragsf
Art. 3 § 10(1) Die nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Le
Art. 3 § 11(1) Lebensversicherungsverträge, die mangels einer
Art. 3 § 12Durch die Herabsetzung der Ansprüche gemäß den §§
Art. 3 § 13(1) Auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Le
Art. 3 § 14Vertragliche Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, auße
Art. 3 § 15(1) In der Sach- und Vermögensschadenversicherung
Art. 3 § 16Den Versicherungsunternehmungen ist verboten, Leis
Art. 4 § 21Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Hilfsfo
Art. 5 § 31Allgemeine Bestimmungen.
Art. 5 § 35Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 des Bundesgese
Art. 5 § 36Artikel 1 des Versicherungsüberleitungsgesetzes vo
Art. 6 § 38Änderung des Währungsschutzgesetzes.
Art. 7 § 39Schlußbestimmungen.
Art. 7 § 40(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1955 i
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes.
(1) Versicherungsverträge, die zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, sind bei inländischen Versicherungsunternehmungen an deren Sitz, bei ausländischen am Ort ihrer inländischen Niederlassung zu erfüllen. Auch für die Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945 gilt als Inland das Bundesgebiet.
(2) Bei Versicherungsverträgen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 abgeschlossen worden sind und nicht zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, gilt die Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes als nicht erfolgt.
(3) Die Erfüllung von Versicherungsverträgen, auf die österreichisches Recht Anwendung findet, ohne daß sie zum inländischen Versicherungsbestand gehören, kann höchstens in dem Ausmaß begehrt werden, das sich aus den Bestimmungen des Artikels III ergibt.
(1) Vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Versicherungsverträge gehören zum inländischen Versicherungsbestand, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß der Versicherer und der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß die Vertragserfüllung im Inland (§ 2) beabsichtigt haben. Hatte der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland, so gilt, sofern er oder der Bezugsberechtigte nicht den Gegenbeweis erbringen kann, die Rechtsvermutung, daß die Vertragserfüllung nicht im Inland beabsichtigt war.
(2) Eine Versicherung gehört in den inländischen Versicherungsbestand, wenn sie in diesen durch eine Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmung und Versicherungsnehmer nach dem 7. Mai 1945 übernommen wurde oder wenn von einer inländischen Niederlassung der Versicherungsunternehmung nach diesem Zeitpunkt zahlbare Prämien vorbehaltlos angenommen wurden.
(3) Zum inländischen Versicherungsbestande gehören Versicherungsverträge nicht, die schon bei Vertragsabschluß einem selbständigen ausländischen Versicherungsbestand angehört haben oder in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 später in einen solchen übernommen worden sind.
Die Absicht der Vertragserfüllung im Inland (§ 3 Abs. 1) ist insbesondere in folgenden Fällen zu vermuten:
A. In der Sach- und Vermögensschaden-Versicherung:
a) Wenn die versicherte unbewegliche Sache oder der Betrieb, in dessen Rahmen die Versicherung abgeschlossen worden ist, im Inland liegt, oder
b) wenn der Versicherungsnehmer, in den Fällen des § 74 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag der Versicherte, bei Vertragsabschluß und bei Eintritt des Versicherungsfalles seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland gehabt hat.
B. In der Unfall- und Krankenversicherung:
Wenn die Voraussetzungen des Punktes A lit. b vorliegen.
C. In der Lebensversicherung:
a) Wenn eine Versicherung am 13. März 1938 im inländischen Versicherungsbestand geführt worden ist;
b) wenn bei einem Versicherungsvertrage, der in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 7. Mai 1945 bei einer im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmung abgeschlossen wurde, der Versicherungsnehmer, bei einem ausschließlich und unwiderruflich zugunsten eines Dritten abgeschlossenen Versicherungsvertrag dieser Dritte, seinen Wohnsitz (Sitz) sowohl im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses als auch am 1. Jänner 1950 oder bei früherem Eintritt des Versicherungsfalles im Inland hatte. Das vorstehende Erfordernis des Wohnsitzes im Inland bei Vertragsabschluß entfällt für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 59/1945, in der derzeit geltenden Fassung, besitzen.
(1) Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die einem ausländischen Versicherungsbestande angehören, und Ansprüche aus sonstigen Verpflichtungen, die mit diesem ausländischen Versicherungsbestande in Verbindung stehen, können nicht gerichtlich geltend gemacht werden, wenn und solange dieser ausländische Versicherungsbestand oder das ihm zugehörige Vermögen durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen der Verfügung der Hauptgeschäftsleitung der Versicherungsunternehmung entzogen ist.
(2) Versicherungsunternehmungen mit dem Sitz im Inlande werden von diesen Verpflichtungen befreit, wenn ihnen das in Abs. 1 erwähnte Vermögen dauernd entzogen wird.
(1) Aus Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossen worden sind, ist die vertragsmäßige Leistung mit der in Abs. 2 angeführten Kürzung zu erbringen. Nach dem 31. Dezember 1945 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie alle Versicherungsverträge in anderen Versicherungszweigen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 15 im vollen vertragsmäßigen Ausmaß zu erfüllen.
(2) Die in Abs. 1 vorgesehene Kürzung beträgt 60 vom Hundert der nachstehend bezeichneten Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist bei Kapitalversicherungen auf den Ab- und Erlebensfall oder mit bestimmtem Auszahlungstermin, bei Kapitalversicherung auf den Ablebensfall mit abgekürzter Prämienzahlung und bei Rentenversicherungen der Teil der Versicherungssumme beziehungsweise der versicherten Rente, der dem Verhältnis der Summe der vor dem 1. Jänner 1946 fällig gewordenen Prämien zur Summe aller auf jenen Zeitraum entfallenden Prämien entspricht, der im Vertrage als Prämienzahlungsdauer für den Fall vereinbart ist, daß der Versicherungsfall nicht vor deren Ablauf eintritt; für diese Berechnung ist jährliche Prämienzahlung als vereinbart anzunehmen. Bei Ablebensversicherungen, für welche die Prämien bis zum Ablebensfall zahlbar sind, ist zur Ermittlung der vorerwähnten Summe aller Prämien von der Annahme auszugehen, daß die Prämien bis zur Erreichung des 80. Lebensjahres, längstens aber durch 40 Jahre zu bezahlen sind; solchen Versicherungen sind Verträge auf den Ab- und Erlebensfall gleichgestellt, bei denen die Leistung im Erlebensfall erst nach Erreichung des 80. Lebensjahres fällig wird. Bei prämienfrei reduzierten Versicherungen, zu denen keine seit 1. Jänner 1946 fällige Prämie bezahlt worden ist, ist die Bemessungsgrundlage gleich dem vertragsmäßigen Reduktionswert. Bei Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1946 eingetreten ist, ist die Bemessungsgrundlage gleich der vollen vertragsmäßigen Leistung. Bei Versicherungen, die seit dem 1. Jänner 1946 durch besondere Vereinbarung abgeändert oder auf eine neue Versicherung angerechnet worden sind, ist die Bemessungsgrundlage nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu berichtigen.
(3) Zusatzleistungen und Zusatzversicherungen zu Kapitalversicherungen werden im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssumme der Hauptversicherung gekürzt, es sei denn, daß für sie neben der Prämie für die Hauptversicherung zusätzlich eine Risikoprämie laufend bezahlt worden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Leistungen aus Rentenoptionen bei nach dem 31. Dezember 1945 fällig gewordenen Kapitalversicherungen.
(4) Sofern bei einer Versicherung eine Änderung der Währung oder einer Wertbeständigkeitsklausel eingetreten ist, erfolgt die Berechnung in der Weise, als ob die Versicherung von Beginn an in der gegenwärtig geltenden Vertragswährung gelaufen wäre.
Die Kürzung gemäß § 6 entfällt:
a) bei temporären Todesfallversicherungen gegen laufende Prämienzahlung;
b) bei Pensionsversicherungsverträgen mit kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die nach dem Versicherungsplan erforderliche Deckungsrücklage voll bedeckt oder ihre volle Bedeckung sichergestellt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(1) Im Versicherungsfall sind bei Kapitalversicherungen in der Lebensversicherung mit Ausnahme der gegen Einmalprämienzahlung abgeschlossenen und der infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung prämienfreigestellten Versicherungen oder solcher Teile einer Versicherung die nachstehenden erhöhten Leistungen (lit. a) und (oder) Mehrleistungen gegenüber der Leistung (Grundleistung) gemäß § 6 lit. b zu erbringen:
a) Im Versicherungsfall ist für sämtliche fällig gewordenen, vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung mindestens ein Betrag von 1000 S, erhöht um ein Viertel des Betrages, um den die vertragsmäßige Leistung 1000 S übersteigt, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung, zu erbringen.
b) Von dem Kürzungsbetrag, der sich als Unterschied zwischen der vertragsmäßigen Leistung und dem nach § 6 oder nach lit. a ermittelten Betrag ergibt, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 31. Dezember 1945 12 vom Hundert dieses Kürzungsbetrages und weiters für jede in der Zeit vom 1. Jänner 1946 bis zum 31. Dezember 1953 fällige und voll bezahlte Jahresprämie je 4 vom Hundert des Kürzungsbetrages und für jede in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum 31. Dezember 1960 fällige und voll bezahlte Jahresprämie je 8 vom Hundert des Kürzungsbetrages als Mehrleistung zu erbringen. Für diese Mehrleistung sind Prämien, die vor dem 1. Jänner 1946 oder für einen Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalles vorausbezahlt worden sind, nicht zu berücksichtigen.
(2) Im Versicherungsfall ist bei Kapitalversicherungen in der Lebensversicherung, die vorzeitig infolge Einstellung der Prämienzahlung in der Zeit vom 1. Jänner 1934 bis 31. Dezember 1935 oder vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1939 prämienfrei gestellt worden sind, für sämtliche fällig gewordenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung mindestens ein Betrag von 1000 S, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung zu erbringen.
(3) Bei Rentenzahlungen aus Lebensversicherungsverträgen mit Ausnahme solcher aus Rentenoptionen bei Kapitalversicherungen gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz ist für sämtliche fällig gewordenen, vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossenen Versicherungen des Versicherten bei der gleichen Versicherungsunternehmung ein Rentenbetrag von mindestens 500 S im Monat erhöht um 40 vom Hundert des Betrages, um den die vertragsmäßige Monatsrente 500 S übersteigt, höchstens jedoch die vertragsmäßige Leistung, zu erbringen, es sei denn, daß die Versicherung infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes prämienfrei gestellt worden ist. Aus Rentenoptionen entstandene Rentenzahlungen, die in der Zeit vom 1. Jänner 1946 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind weiterhin in dem bisher nach dem Versicherungsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1946, und den Versicherungsüberleitungsverordnungen zulässigen Ausmaß zu erbringen.
(4) Wurde eine Versicherung nach dem 31. Dezember 1945 durch besondere Vereinbarung abgeändert oder auf eine neue Versicherung angerechnet, so ist die Bemessungsgrundlage der geänderten beziehungsweise der neuen Versicherung um denselben Hundertsatz zu kürzen, um den die Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Versicherung im Zeitpunkt der Zahlung zu kürzen gewesen wäre. Hiebei ist eine allfällige Mehrleistung gemäß Abs. 1 lit. b höchstens für so viele Jahresprämien zu gewähren, als für die ursprüngliche Versicherung vertragsmäßig zu bezahlen gewesen wäre. Mehrleistungen nach den Abs. 1 und 3 sind für die geänderte oder die neue Versicherung nur dann zulässig, wenn deren Versicherungssumme, Prämie und Prämienzahlungsdauer vom Tag der Abänderung oder Anrechnung an nicht kleiner ist als die Versicherungsdauer der ursprünglichen Versicherung; doch kann diese Dauer, falls sie mehr als zehn Jahre beträgt, bis auf zehn Jahre herabgesetzt werden.
(5) Die in den Abs. 1 und 3 vorgesehenen, gegenüber der Leistung gemäß § 6 erhöhten Leistungen und Mehrleistungen bleiben trotz Prämienfreistellung infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung erhalten, wenn die Prämien für eine Versicherungsperiode bezahlt worden sind, die nach dem 31. Dezember 1961 endet.
(1) Die vertragsmäßigen Reduktionswerte (beitragsfrei verminderten Versicherungssummen) werden um den gleichen Betrag wie die vertragsmäßige Leistung gemäß § 6 gekürzt. Diese Kürzung darf keinesfalls mehr als 60 vom Hundert des vertragsmäßigen Reduktionswertes betragen.
(2) Im Verhältnis der Kürzung der Reduktionswerte sind auch die vertragsmäßigen Rückkaufswerte zu vermindern und die Leistungen bei anderen Formen der Vertragsänderung zufolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung neu festzusetzen.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistung ist um die aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), Prämien und Nebengebühren zu vermindern. Polizzendarlehen, die am 1. Jänner 1946 oder beim früheren Eintritt des Versicherungsfalles bestanden haben (Altdarlehen), werden hiebei um 60 vom Hundert herabgesetzt. Ist ein solches Altdarlehen zur Gänze oder zum Teil seit 1. Jänner 1946 in barem rückgezahlt worden, so ist der das herabgesetzte Darlehen übersteigende Betrag im Versicherungsfall oder bei der Durchführung des Rückkaufes gleichzeitig mit der Versicherungsleistung zu bezahlen. Wird eine Mehrleistung gemäß § 8 erbracht, so vermindert sich diese um den Teil der Mehrleistung, der dem Verhältnis des vollen Betrages des Altdarlehens zur Bemessungsgrundlage entspricht.
(2) Gestundete Prämienteile zu Verträgen von Versicherten, die zum Wehrdienst einberufen waren, sind, auch wenn sie in Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), umgewandelt worden sind, bis zur Höhe des Rückkaufswertes der Versicherung am 1. Jänner 1946, bei früherem Eintritt des Versicherungsfalles zur Gänze, als Altdarlehen zu behandeln.
(1) Lebensversicherungsverträge, die mangels einer früheren vertraglichen oder gesetzlichen Umwandlung bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes noch auf Fremdwährung lauten oder eine Gold- oder sonstige Wertsicherungsklausel aufweisen, werden in auf Schillingwährung lautende Verträge umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt bei Versicherungen auf Fremdwährung nach dem Mittelkurs der betreffenden Devise, bei Versicherungen auf Goldschillinge oder Goldkronen nach dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes. Die §§ 6 bis 10 finden auch auf die umgewandelten Verträge Anwendung.
(2) Schillingzahlungen, die seit dem Inkrafttreten des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, auf solche Versicherungen geleistet wurden, sind zu dem am Zahlungstag jeweils für Versicherungszahlungen maßgebenden Kurs (Mittelkurs) der betreffenden Devise beziehungsweise dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank in die Originalwährung umzurechnen und bei der nach Abs. 1 vorgesehenen Umwandlung der Versicherungen auf Schillingwährung nach den dort vorgesehenen Kursen neu zu bewerten.
Durch die Herabsetzung der Ansprüche gemäß den §§ 6 bis 10 wird der Anspruch des Versicherers auf die Bezahlung der Prämien in vertragsmäßiger Höhe nicht berührt.
(1) Auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen sind die für eine Versicherung bereits erbrachten Zahlungen anzurechnen. Übersteigen diese Zahlungen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen, so kann die Versicherungsunternehmung den Mehrbetrag nicht zurückfordern.
(2) Übersteigen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erbrachten Leistungen, so kann der Bezugsberechtigte den Anspruch auf Nachzahlung innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei sonstiger Verwirkung bei der Versicherungsunternehmung schriftlich geltend machen.
(3) Die Versicherungsunternehmung kommt mit ihrer Nachzahlung nicht in Verzug, wenn sie diese binnen sechs Monaten nach Vorlage aller zur Anspruchserhebung erforderlichen Unterlagen vornimmt. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Frist für bestimmte Arten von Nachzahlungen im Verordnungswege auf höchstens 24 Monate verlängern, wenn dies betriebswirtschaftlich geboten erscheint. Solange die Versicherungsunternehmung mit der Nachzahlung nicht in Verzug ist, sind die Nachzahlungsbeträge nicht zu verzinsen.
Vertragliche Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, außerhalb der Lebensversicherung auch auf Beitragsrückgewähr, sind erloschen, wenn sie sich auf einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 1955 beziehen. Diese Bestimmung steht der Ausschüttung einer Gewinnrückstellung in den Folgejahren an die dann vorhandenen Versicherten nicht entgegen. Innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes können durch Beschluß des Vorstandes der Versicherungsunternehmung und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen die Gewinnbeteiligungspläne für bestehende Versicherungsverträge geändert werden.
(1) In der Sach- und Vermögensschadenversicherung erlöschen die Ansprüche aus Schäden, die mit dem zweiten Weltkrieg unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen.
(2) Auf Kriegsschäden aus Transportversicherungen, bei denen das Kriegsrisiko zufolge besonderer Vereinbarung gedeckt worden ist, findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als die Versicherungsunternehmung ihrerseits für dieselben Zahlung erhält.
Den Versicherungsunternehmungen ist verboten, Leistungen zu erbringen, deren Höhe von dem in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ausmaß abweicht.
Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Hilfsfonds für ehemalige Pensionisten der Lebensversicherungsgesellschaft „Phönix“ für die von ihm nach Maßgabe der Satzung zu gewährenden Unterstützungen, für seine Abwicklungskosten und für seine Verbindlichkeiten laufend die erforderlichen Mittel bis zu einem Gesamtbetrag von 3 Millionen Schilling in barem zur Verfügung zu stellen. Der Hilfsfond hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres die künftigen Unterstützungsbeträge auf Grund einer versicherungstechnischen Bilanz, die dem Bundesministerium für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen ist, nach sozialen Gesichtspunkten festzusetzen.
§ 36 Abs. 1 des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes gilt nicht für Versicherungsunternehmungen.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte, in der Fassung der Fristengesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 90, finden auf die Geltendmachung von Rechten aus Versicherungsverträgen durch und gegen Versicherungsunternehmungen nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
Artikel 1 des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 108, wird insoweit aufgehoben, als er die Errichtung einer Versicherungsverrechnungsstelle verfügt.
(Anm.: Änderung des Währungsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 250/1947)
Es werden aufgehoben:
1. Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes:
a) Artikel II des Versicherungsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1946, in der Fassung des Währungsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 250/1947, der Versicherungsüberleitungsgesetznovelle 1951, BGBl. Nr. 77, und der Versicherungsüberleitungsgesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 67,
b) die Versicherungsüberleitungsverordnungen BGBl. Nr. 115/1946, BGBl. Nr. 43/1947, BGBl. Nr. 238/1947, BGBl. Nr. 85/1951, BGBl. Nr. 35/1952, BGBl. Nr. 226/1952,
2. mit Wirkung vom 8. Mai 1945 die Verordnung über die Errichtung eines Versicherungsfonds vom 10. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 569, soweit sie noch in Geltung steht.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1955 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich § 32 bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, bezüglich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.