Ra 2021/04/0105 8 – Vwgh Rechtssatz
Auf nicht vorhersehbare Störfälle, die nicht auf Grund der verwendeten Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten, ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 in Bezug auf die Vermeidung von Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 leg. cit. nicht Bedacht zu nehmen. Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 keine anderen sind als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO 1994 die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft, gilt dies auch für das Genehmigungsverfahren nach § 81 GewO 1994. Demnach sind unvorhersehbare Störfälle nicht bei der Prüfung einer nachteiligen Beeinflussung des Emissionsverhaltens einer Betriebsanlage durch deren Änderung im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 zu berücksichtigen.
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