Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A S, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. Juli 2024, Zl. LVwG 2023/46/1315 11, betreffend Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 1. Der Revisionsfall betrifft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs der unterlassenen Bestellung eines Jagdschutzorgans nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 TJG 2004 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 55/2024.
2 1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. März 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd N., Revierteil O., zumindest in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis zum 10. Jänner 2023 unterlassen, einen Berufsjäger zu bestellen, und sei somit seiner Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 31 Abs. 2 TJG 2004 nicht nachgekommen. Über den Revisionswerber wurde deshalb wegen Verletzung des § 31 Abs. 1 TJG 2004 gemäß § 70 Abs. 1 Z 11 TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 Euro (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zudem wurde ihm ein Kostenbeitrag vorgeschrieben.
3 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge „als der Tatzeitraum auf den ‚16.06.2022 bis 10.01.2023‘ eingeschränkt ... und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ... auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) herabgesetzt“ wurde. Des Weiteren wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens neu festgesetzt und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die folgenden Erwägungen zugrunde:
5 Die ca. 7.758 Hektar große Genossenschaftsjagd N. bestehe aus den vier Revierteilen O., U., M. und P., die jeweils selbständig bewirtschaftet und verpachtet würden. Derzeit sei „nur für die Revierteile“ U., M. und P. je ein Berufsjäger bestellt. Mit Vertrag vom 22. April 2022 habe die Jagdgenossenschaft N. den ca. 1.979 Hektar großen Revierteil O. an näher genannte Personen verpachtet. In diesem Jagdpachtvertrag werde entgegen § 18 Abs. 1 letzter Satz TJG 2004 die koordinierte Besorgung des Jagdschutzes für das gesamte Genossenschaftsjagdgebiet nicht geregelt. Dennoch habe die Jagdbehörde aufgrund des bereits begonnenen Jagdjahres 2022/23 die Vorlage dieses Jagdpachtvertrages mit Schreiben vom 9. Mai 2022 gemäß § 18 Abs. 4 TJG 2004 bestätigt, gleichzeitig aber die Jagdpächter dazu aufgefordert, bis längstens 15. Juni 2022 einen Berufsjäger zu bestellen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 hätten die Jagdpächter des Revierteils O. der Jagdbehörde gemäß § 11a Abs. 5 TJG 2004 angezeigt, dass sie die Ausübung des Jagdrechtes auf den Revisionswerber als Jagdleiter übertragen hätten. Die Bestellung sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Juni 2022 bestätigt worden. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2023 habe die Jagdbehörde infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 2. Jänner 2023, Zl. LVwG 2022/49/2999 1 den Revisionswerber als Jagdleiter des Revierteils O. nochmals aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten einen Berufsjäger zu bestellen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023, Zl. LVwG 2023/44/1985 6, sei der Auftrag der belangten Behörde an den Revisionswerber zur Bestellung eines Berufsjägers bestätigt worden. Bis dato seien für den Revierteil O. „nur drei Jagdaufseher ohne Berufsjägerprüfung“ bestellt worden. Der verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene Revisionswerber sei nach wie vor der Jagdleiter und verweigere die Bestellung eines Berufsjägers.
6 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht insbesondere fest, der Revisionswerber habe in der Verhandlung erklärt, er habe als Jagdleiter des Revierteils O. keinen Berufsjäger bestellt und wolle dies auch künftig nicht tun.
7 Rechtlich sei zu erwägen, dass der Revisionswerber zu Unrecht die Berufsjägerpflicht für seinen Revierteil mit dem Argument bestreite, dieser erreiche nicht die dafür gesetzlich vorgesehene Mindestgröße. Das Verwaltungsgericht habe bereits klargestellt, dass § 31 Abs. 2 TJG 2004 an die festgestellte Größe eines Jagdgebietes anknüpfe, wobei die Verpachtung einzelner Revierteile nichts an der Berufsjägerpflicht ändere. Dies bestätigten auch die (näher zitierten) Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl. Nr. 64/2015. Der Gesetzgeber gehe somit davon aus, dass der Jagdschutz für ein Jagdgebiet zu bestellen sei und die Einheit des Jagdgebietes durch die Verpachtung in Teilen nicht verändert werde. Nach § 31 Abs. 2 TJG 2004 bestehe die Berufsjägerpflicht ungeachtet der Verpachtung einzelner Revierteile für Jagdgebiete über 2.000 Hektar, die wenigstens zu 1.500 Hektar aus Waldungen bestünden, und für alle Jagdgebiete über 3.000 Hektar. Aufgrund der festgestellten Größe des gegenständlichen Genossenschaftsjagdgebietes bestehe unabhängig vom Waldanteil und ungeachtet der Verpachtung einzelner Revierteile eine Berufsjägerpflicht für das gesamte Genossenschaftsjagdgebiet. Infolgedessen seien alle Jagdausübungsberechtigten also auch der Revisionswerber als Jagdleiter nur eines der vier Revierteile gemeinschaftlich für die Wahrnehmung des Jagdschutzes verantwortlich. In diesem Sinn habe das Verwaltungsgericht bereits festgestellt, dass die Jagdausübungsberechtigten aller Revierteile gemeinschaftlich der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers nachzukommen hätten.
8 Der vorliegende Jagdpachtvertrag vom 22. April 2022 enthalte entgegen § 18 Abs. 1 letzter Satz TJG 2004 keine Regelung über die Besorgung des Jagdschutzes. Da der Pachtvertrag dennoch mit Schreiben vom 9. Mai 2022 gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz TJG 2004 behördlich bestätigt worden sei, sei er trotz inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz TJG 2004 rechtswirksam und anzuwenden. Der Jagdpachtvertrag ändere nichts an der Verpflichtung des Revisionswerbers, gemeinschaftlich mit den anderen Jagdausübungsberechtigten, einen Berufsjäger für das Genossenschaftsjagdgebiet zu bestellen. Bis dato seien nur für drei der vier Revierteile Berufsjäger und für den gegenständlichen Revierteil „bloß“ drei Jagdaufseher bestellt worden. Nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge es im Fall einer Berufsjägerpflicht nicht, anstelle von Berufsjägern Jagdaufseher zu bestellen.
9 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023, Zl. LVwG 2023/44/1985 6, sei bereits festgehalten worden, dass im Fall der Verpflichtung mehrerer Personen die Solidarhaftung und damit das Auswahlermessen der Behörde zur Anwendung komme. Da dem Revisionswerber im vorliegenden Fall die Ausübung des Jagdrechts für den betroffenen Revierteil gemäß § 11 Abs. 6 TJG 2004 als Jagdleiter übertragen worden sei, habe die belangte Behörde zu Recht den Revisionswerber für das Verwaltungsstrafverfahren in Anspruch genommen und damit die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes gehandhabt. Der objektive Tatbestand sei daher als erfüllt anzusehen.
10 Auch die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens sei dem Revisionswerber nicht gelungen. Er habe nicht dargetan, warum ihm die Einhaltung der ihm angelasteten jagdrechtlichen Bestimmungen im gegenständlichen Tatzeitraum nicht möglich gewesen sei.
11 Im Rahmen der Strafzumessung sei erschwerend zu werten, dass der Revisionswerber nicht nur vorsätzlich, sondern wissentlich gehandelt habe. Ihm sei seit Beginn seiner Tätigkeit als Jagdleiter des Revierteils O. bewusst gewesen, dass ein Berufsjäger zu bestellen sei, und er wolle nach wie vor keinen bestellen. Die Einschränkung des Tatzeitraums sei darin begründet, dass den Jagdpächtern mit Schreiben vom 9. Mai 2022 eine Frist zur Bestellung eines Berufsjägers bis zum 15. Juni 2022 gewährt worden sei. Ein schuldhaftes Verhalten vor diesem Zeitpunkt liege daher nicht vor.
12 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob dem Revisionswerber als Jagdleiter bloß eines Revierteils und aufgrund fehlender Bestimmungen im Jagdpachtvertrag allein oder nur gemeinsam mit den Jagdausübungsberechtigten der anderen drei Revierteile die Befugnis zur Bestellung eines Berufsjägers für den gepachteten Revierteil zustehe und infolgedessen, ob der Revisionswerber für die Unterlassung der vertraglich nicht geregelten Berufsjägerbestellung (allein) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Das Verwaltungsgericht sei der Rechtsauffassung, dass es sich bei der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers um eine gemeinschaftliche Pflicht aller Jagdausübungsberechtigten aller Revierteile handle und es im Ermessen der Verwaltungsstrafbehörde liege, wen von den gemeinschaftlich Verpflichteten sie für die Bestrafung auswähle. Diese Rechtsmeinung erscheine im Lichte der rechtsstaatlichen Grundsätze, wonach keine Strafe ohne Gesetz bzw. ohne Verschulden ausgesprochen werden könne, unrichtig. Mangels vertraglicher Regelung könne der Revisionswerber weder die Jagdausübungsberechtigten der anderen Revierteile zur gemeinschaftlichen Bestellung eines bestimmten Berufsjägers zwingen, noch die Pächter aller Revierteile oder des gegenständlichen Revierteils als Dienstgeber des zu bestellenden Berufsjägers verpflichten. Der Revisionswerber als bloßer Jagdleiter könne mangels vertraglicher Regelungen die Bestellung weder öffentlich-rechtlich noch zivilrechtlich vornehmen und daher für diese Unterlassung auch nicht bestraft werden.
13 Zudem sei die Rechtsfrage der Berufsjägerbestellungspflicht bei geteilten und verpachteten Genossenschaftsjagden höchstgerichtlich bisher nicht entschieden worden. Ausgehend von der Vorschrift, dass eine Teilung eines Genossenschaftsjagdgebietes nur erfolgen dürfe, wenn jeder Teil die Voraussetzungen für ein selbstständiges Jagdgebiet voll und ganz erfülle, sei im Lichte des gesetzlichen Zwecks, den der Jagdschutz erfüllen solle, und vor dem Hintergrund der Regelung bei zerlegten Genossenschaftsjagdgebieten nicht nachvollziehbar, dass die Bestellung der Jagdschutzorgane bei verpachteten Revierteilen sich an dem Ausmaß aller Revierteile zusammen bemesse und nicht an dem Ausmaß des Jagdpachtgegenstandes, zumal der Pachtgegenstand alle Eigenschaften eines selbstständigen Jagdgebietes erfülle und die gegenteilige Sicht zur Folge hätte, dass sich die Anzahl der zu bestellenden Berufsjäger im Wege der Teilung vervielfache, obwohl sich die gesetzlichen Aufgaben für die Jagdschutzorgane dadurch (auch räumlich) nicht vervielfachen würden.
14 Schließlich bestehe weder höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage, ob die Bestellungspflicht gemäß § 70 Abs. 1 Z 11 TJG 2004 strafbewehrt sei, wenn Jagdschutzorgane bereits bestellt seien, noch dazu, ob der Adressat eines jagdpolizeilichen Auftrages zur Bestellung eines Berufsjägers nach der zitierten Verwaltungsstrafnorm für einen Tatzeitraum verurteilt werden könne, welcher vor der gesetzten Frist zur Erfüllung eines behördlichen Auftrages zur Bestellung eines Berufsjägers liege.
15 1.4. Der Verwaltungsgerichtshof leitete über die außerordentliche Revision das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 2. Die Revision ist zur Klärung der in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Rechtsfragen hinsichtlich der Ausübung des Jagdschutzes nach dem TJG 2004 (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 55/2024) bei Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
173.1. Die im Revisionsfall gemäß § 1 Abs. 2 VStG maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl. Nr. 41/2004 in der im Tatzeitraum (16. Juni 2022 bis 10. Jänner 2023) geltenden Fassung LGBl. Nr. 40/2022, lauten (auszugsweise):
„§ 11
Jagdausübung
...
(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen.
(3) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern dieses nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter zu übertragen.
(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).
(5) Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind. Wird die Tiroler Jagdkarte des Pächters für ungültig erklärt (§ 29 Abs. 2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf die Pflicht zur Übertragung des Jagdausübungsrechtes an einen Jagdleiter nicht verlängert (§ 27 Abs. 3), so hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechtes unverzüglich auf einen Jagdleiter zu übertragen. Im Fall der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat der Pächter diesfalls für seinen Teil des Jagdgebietes die Ausübung des Jagdrechtes zu übertragen.
(6) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen. Durch übereinstimmende Erklärung aller Pächter sämtlicher Teile eines Jagdgebietes kann unbeschadet des § 11a Abs. 4 die Ausübung des Jagdrechtes für das gesamte Jagdgebiet an einen gemeinsamen Jagdleiter übertragen werden.
(7) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 2 bis 6 kann die Ausübung des Jagdrechtes auch sonst vom Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdleiter übertragen werden.
...
§ 11a
Jagdleiter
(1) Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.
...
(5) Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 sowie die Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 4 nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters als bestätigt.
...
§ 18
Jagdpachtvertrag
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Der Verpächter einer Eigenjagd kann jedoch die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten. Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht. Derartige Jagdpachtverträge haben die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet hinreichend zu regeln.
...
§ 30
Jagdschutzberechtigte Personen
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.
(2) Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.
§ 31
Bestellung der Jagdschutzorgane
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.
(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.
...
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
...
11. einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 selbst ausübt,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000, Euro zu bestrafen.“
18 3.2. Die Gesetzesmaterialien (GZ 161/2015) halten zu § 18 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 dritter Satz TJG 2004 (eingefügt jeweils mit der Novelle LGBl. Nr. 64/2015) fest:
„ Zu den Z 28 und 29 (§ 18 Abs. 1):
... Die Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen soll weiterhin zulässig sein, vorausgesetzt jeder Teil entspricht den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes (§ 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 1). Für einen solchen Fall der Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen wird nunmehr normiert, dass die koordinierte Besorgung des Jagdschutzes für das gesamte Jagdgebiet in den Pachtverträgen sicherzustellen ist. Damit soll klargestellt werden, dass die Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen - abgesehen von der Abschussplanung - nicht dahingehend durchschlägt, dass die gesondert verpachteten Teile des Jagdgebietes für die Anwendung jagdgesetzlicher Vorschriften als eigenständiges Jagdgebiet anzusehen sind.
...
Zu den Z 43, 44 und 45 (Überschrift des § 31; § 31 Abs. 1 und 2):
...
Bereits bisher entsprach es der gängigen verwaltungsbehördlichen Praxis, dass durch eine Verpachtung eines Jagdgebiets in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) die Pflicht zur Bestellung eines Berufsjägers nicht umgangen werden kann. Dies wurde vor allem damit begründet, dass der Jagdschutz aufgrund der dahingehend eindeutigen Rechtslage für ein Jagdgebiet zu bestellen ist und die Einheit des Jagdgebietes (und damit dessen Größe) durch die Verpachtung in Teilen nicht verändert wird. Diese Rechtsansicht soll durch die vorgeschlagene Klarstellung gesetzlich klarer verankert festgelegt werden.“
19 3.2. Des Weiteren führen die Gesetzesmaterialien (GZ 375/2018) zu § 11 Abs. 5 und 6 TJG 2004 (eingefügt mit der Novelle LGBl. Nr. 144/2018) aus:
„ Zu Art. 72 (Tiroler Jagdgesetz 2004):
Zu den Z 1 und 2 (§ 11 Abs. 5 und 6):
Die Verwaltungspraxis hat im Fall der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) sehr lange die selbstständige Bestellung eines Jagdleiters jeweils für einen Teil eines Jagdgebietes akzeptiert. Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. November 2017, LVwG 2017/34/2377 24, hat dieses die Vorschrift des § 11 Abs. 6 sehr wörtlich ausgelegt und darin die Verpflichtung erkannt, auch im Fall der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes die Ausübung des Jagdrechtes lediglich an einen (gemeinsamen) Jagdleiter zu übertragen.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll die gesetzliche Grundlage für die selbstständige Bestellung eines Jagdleiters für einen Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, geschaffen werden. Im Sinn größtmöglicher Flexibilität soll jedoch auch die Möglichkeit der Übertragung [der] Ausübung des Jagdrechtes an einen gemeinsamen Jagdleiter (für das gesamte Jagdgebiet) eingeräumt werden. Im Hinblick auf § 11a Abs. 4 würde dies als Innehabung lediglich einer Jagdleitung gelten.“
20 4.1. Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob der Revisionswerber als Jagdleiter des Revierteils O. der Genossenschaftsjagd N. im Tatzeitraum gegen die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers verstoßen und damit den Straftatbestand des § 70 Abs. 1 Z 11 TJG 2004 erfüllt hat.
21 4.2. Unstrittig ist zunächst, dass die insgesamt ca. 7.758 Hektar große Genossenschaftsjagd N. aus den jeweils selbständig bewirtschafteten und verpachteten Revierteilen O., U., M. und P. besteht.
22 Gegenständlich liegt somit eine Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes im Sinne des § 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004 vor.
23 An diese Regelung anknüpfend normiert § 11 Abs. 6 zweiter Satz TJG 2004, dass bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004) grundsätzlich jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen hat (vgl. dazu die oben angeführten Gesetzesmaterialien, wonach hiermit die gesetzliche Grundlage für die selbstständige Bestellung eines Jagdleiters für einen Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004 ist, geschaffen wird).
24 Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter (unter anderem) nach § 11 Abs. 6 TJG 2025 ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Diese hat die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes zu bestätigen (vgl. § 11a Abs. 5 erster und zweiter Satz TJG 2004).
25 Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses übertrugen die Pächter des gegenständlichen, ca. 1.979 Hektar großen Revierteils O. die Ausübung des Jagdrechtes auf den Revisionswerber als Jagdleiter und zeigten dies der belangten Behörde an. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 teilte die belangte Behörde den Pächtern dazu mit: „Da keine Versagungsgründe vorliegen, wird [der Revisionswerber] gem. § 11a Abs. 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 als Jagdleiter bestätigt.“
26 Dementsprechend kommen dem tritt die Revision im Grundsatz auch nicht entgegen gemäß § 11a Abs. 1 iVm § 11 Abs. 6 TJG 2004 dem Revisionswerber als Jagdleiter des genannten Revierteils die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.
27 4.3. Gemäß § 30 Abs. 1 TJG 2004 obliegt dem Jagdausübungsberechtigten auch der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat. Nach § 30 Abs. 2 TJG 2004 ist der Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.
28 Unstrittig ist, dass für drei der vier Revierteile der vorliegenden Genossenschaftsjagd nämlich für U., M. und P. je ein Berufsjäger bestellt wurde. Es ist auch nicht strittig, dass im vorliegend relevanten Tatzeitraum für den vierten Revierteil den Revierteil O. kein Berufsjäger bestellt war.
29 4.4. Was zunächst die Frage der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers betrifft, steht die Revision auf dem Standpunkt, dass für den Pachtgegenstand kein Berufsjäger zu bestellen sei. Dieser falle nicht unter § 31 Abs. 2 TJG 2004. Aus dem dritten Satz dieser Gesetzesbestimmung ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der Verweis auf § 18 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. besage nur, dass die Besorgung des Jagdschutzes in den Jagdpachtverträgen zu regeln sei, und zwar ohne besondere inhaltliche Vorgaben. Im gegenständlichen von der Jagdbehörde rechtskräftig genehmigten Jagdpachtvertrag finde sich keine besondere Regelung. Demnach könne für den Pachtgegenstand, der den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes voll und ganz entspreche, nur gelten, was für selbstständige Jagdgebiete gelte. Es wäre unsachlich und willkürlich, für einen durch Teilung entstandenen Jagdpachtgegenstand höhere Belastungen zu verlangen als für einen durch Zerlegung entstandenen, völlig gleichgelagerten Jagdpachtgegenstand. Mangels Einzelbefugnis und mangels vertraglicher Regelung könne der Revisionswerber auch weder die Jagdausübungsberechtigten der anderen Revierteile zur gemeinschaftlichen Bestellung eines bestimmten Berufsjägers zwingen, noch die Pächter aller Revierteile oder des gegenständlichen Revierteiles als Dienstgeber des zu bestellenden Berufsjägers verpflichten.
30 Dem ist nicht zu folgen:
31 Gemäß § 31 Abs. 1 erster Satz TJG 2004 hat der Jagdausübungsberechtigte einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt.
32 Dass der Revisionswerber den Jagdschutz selbst ausüben würde, wird von ihm weder geltend gemacht, noch ist dies aus dem Akteninhalt ersichtlich.
33 Nach § 31 Abs. 2 erster Satz TJG 2004 ist für Jagdgebiete über 2.000 Hektar, die wenigstens zu 1.500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3.000 Hektar ein Berufsjäger zu bestellen. Gemäß § 31 Abs. 2 dritter Satz TJG 2004 wird die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
34 Für die ca. 7.758 Hektar große vorliegende Genossenschaftsjagd N. besteht damit nach § 31 Abs. 2 erster Satz TJG 2004 jedenfalls die Verpflichtung, einen Berufsjäger zu bestellen. Diese Verpflichtung kann wie die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs. 2 dritter Satz TJG 2004, auf die das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend verweist, ausdrücklich klarstellen durch die „Verpachtung eines Jagdgebiets in Teilen ... nicht umgangen werden“, zumal der Jagdschutz für ein Jagdgebiet zu besorgen ist und „die Einheit des Jagdgebietes (und damit dessen Größe) durch die Verpachtung in Teilen nicht verändert wird“.
35 Damit steht nicht nur fest, dass im gesamten Gebiet der Genossenschaftsjagd N. ungeachtet des Umstandes der Verpachtung dieses Jagdgebietes in Teilen die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, sondern auch, dass diesem Erfordernis bzw. der für alle Jagdgebiete über 3.000 Hektar geltenden gesetzlichen Anforderung mit der Bestellung von Jagdaufsehern entgegen dem Vorbringen der Revision gerade nicht Genüge getan wird.
36 Zwar wurden für drei der vier Revierteile der Genossenschaftsjagd N. jeweils Berufsjäger bestellt, weder dem Akt noch dem Vorbringen des Revisionswerbers kann jedoch entnommen werden, dass diese oder einer von ihnen auch für den hier in Rede stehenden Revierteil O. verantwortlich wären bzw. wäre. Ebenso wenig hat sich im Verfahren ergeben, dass für die Genossenschaftsjagd N. ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss (vgl. § 31 Abs. 3 TJG 2004), erlassen worden wäre.
37 Aus der gesetzlichen Anordnung, dass die Jagdpachtverträge bei einer Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet hinreichend zu regeln haben (vgl. § 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004), lässt sich ableiten, dass sowohl eine in den Pachtverträgen für alle Teile des Jagdgebietes übereinstimmende Festlegung einer gemeinsamen Bestellung der erforderlichen Jagdschutzorgane möglich ist, als auch eine für jeden verpachteten Teil des Jagdgebietes gesondert vorzunehmende Bestellung der Jagdschutzorgane, sofern dadurch gewährleistet wird, dass der Jagdschutz im gesamten Jagdgebiet regelmäßig, dauernd und hinreichend (und damit auch in jedem Revierteil in der Form, wie sie für das gesamte Jagdgebiet nach § 31 TJG 2004 geboten ist) ausgeübt wird.
38 Zudem sieht § 30 Abs. 1 TJG 2004 vor, dass dem Jagdausübungsberechtigten der Schutz der Jagd obliegt. § 11 Abs. 6 TJG 2004 verpflichtet bei einer Verpachtung von Teilen des Jagdgebietes den Pächter, (im Regelfall) „die Ausübung des Jagdrechts für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen“. Dieser Jagdleiter wird damit auch zum Adressaten der Verpflichtung zum Schutz der Jagd nach § 30 Abs. 1 TJG 2004 für seinen Teil des Jagdgebietes, sodass es ihm sofern nicht mit allen Pächtern von Teilen des jeweiligen Jagdgebietes das Einvernehmen über eine gemeinsame Bestellung der Jagdschutzorgane für das gesamte Jagdgebiet erzielt wird auch möglich sein muss, (nur) für den Teil des Jagdgebietes, für den er zum Jagdleiter bestellt und damit zur Besorgung des Jagdschutzes verpflichtet ist, die erforderlichen Jagdschutzorgane zu bestellen.
39 An dieser den Revisionswerber treffenden Verpflichtung ändert auch nichts, dass der Jagdpachtvertrag betreffend den Revierteil O. entgegen § 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004 „keine Regelung über die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes“ (wie es die belangte Behörde in ihrem an den Verpächter sowie die Pächter gerichteten Schreiben vom 9. Mai 2022, mit dem sie ungeachtet dessen die Vorlage des Jagdpachtvertrages gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz TJG 2004 bestätigte, formuliert) enthält. Damit liegt nämlich auch keine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung etwa dergestalt vor, dass (vergleichbar mit der durch § 11 Abs. 6 dritter Satz TJG 2004 gebotenen Möglichkeit) der Schutz der Jagd für das gesamte Jagdgebiet durch einen (etwa von allen Jagdleitern) gemeinsam bestellten Berufsjäger besorgt werden soll.
40 Daraus folgt, dass dem Revisionswerber auch (allein) die Befugnis und Verpflichtung zukommt, einen Berufsjäger für den Revierteil O. zu bestellen. Dafür, dass der Revisionswerber diesbezüglich von der Mitwirkung der Jagdleiter der übrigen Revierteile der Genossenschaftsjagd N. abhängig wäre, bestehen in der konkreten Konstellation (mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung) keine Anhaltspunkte. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Revisionswerbers wurde vor diesem Hintergrund im Ergebnis zu Recht bejaht.
41 4.5. Gemäß § 70 Abs. 1 Z 11 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,00 Euro zu bestrafen, wer einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 TJG 2004 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 TJG 2004 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 TJG 2004 selbst ausübt.
42 Die Revision bringt dazu unter Hinweis auf (näher zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Unterlassung der Bestellung eines Berufsjägers für den Fall, dass das Jagdgebiet größer als 3.000 Hektar sei, sei nach dem äußerst möglichen Wortsinn durch die Verwaltungsstrafnorm, die nicht expressis verbis auf § 31 Abs. 1 TJG 2004 verweise, nicht gedeckt und vom Landesgesetzgeber offensichtlich auch nicht gewollt. Für diesen Spezialfall habe der Landesgesetzgeber mit § 31 Abs. 5 TJG 2004 die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen. Aber selbst wenn die Verwaltungsstrafnorm auch die Fälle des § 31 Abs. 2 TJG 2004 enthalten würde, ergäbe sich daraus für bloß sprachkundige (aber nicht rechtskundige) Personen nicht, dass der Jagdleiter eines durch Revierteilung entstandenen Pachtgegenstandes zur Bestellung eines Berufsjägers verpflichtet sei, wenn der Pachtgegenstand kleiner als 2.000 Hektar sei.
43 Dem ist Folgendes zu entgegnen:
44Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs 1 VStG ableitbaren, Grundsatz „nullum crimen sine lege“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben (VwGH 7.7.2017, Ra 2016/03/0099, mwN).
45 Der hier in Rede stehende Tatbestand des § 70 Abs. 1 Z 11 TJG 2004 sieht als Tatbild vor, dass einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 TJG 2004 nicht nachgekommen wird und präzisiert dazu, dass dies „insbesondere“ der Fall ist, wenn es ein Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 TJG 2004 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen (ohne, dass er was fallbezogen nicht geltend gemacht wird den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 TJG 2004 selbst ausübt).
46 Bereits aus der Erwähnung des § 30 Abs. 1 TJG 2004, nach dem der Jagdschutz „nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ zu besorgen ist, ergibt sich, dass (auch) § 31 Abs. 2 TJG 2004 für das gegenständliche Tatbild maßgeblich ist. Aus der Nichtnennung des § 31 Abs. 2 TJG 2004 (bloß) im Rahmen der Hervorhebung des § 70 Abs. 1 Z 11 zweiter Halbsatz TJG 2004 lässt sich entgegen dem Revisionsvorbringen damit nicht ableiten, dass die Anforderungen des § 31 Abs. 2 TJG 2004 für die verpflichtende Bestellung eines Berufsjägers nicht zu beachten wären.
47 Hingegen kann dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 Z 11 TJG 2004 nicht entnommen werden, dass die Erfüllung des in Rede stehenden Verwaltungsstraftatbestandes die Erlassung eines gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten ergangenen bescheidmäßigen Auftrages gemäß § 31 Abs. 5 TJG 2004 voraussetzen würde. Dies ist dem Revisionswerber zu entgegnen, wenn er beanstandet, dass er für einen Tatzeitraum verurteilt worden sei, der vor der gesetzten Frist zur Erfüllung des gegen ihn (rechtskräftig mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023, LVwG 2023/44/1985 6) ausgesprochenen jagdpolizeilichen Auftrages liege, zumal sich die Pflicht zur Bestellung eines Berufsjägers wie gezeigt unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
48 Soweit die Revision schließlich einwendet, die Frage, ob ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz gewährleistet sei, könne objektiv nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Jagdwesen und der Vornahme eines Ortsaugenscheins beurteilt werden, zeigt sie auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf. Sie übersieht nämlich, dass im Revisionsfall ausschließlich die Frage zu klären ist, ob es der Revisionswerber als Jagdausübungsberechtigter zu Unrecht unterlassen hat, einen Berufsjäger für den Revierteil O. zu bestellen. Da in der vorliegenden Konstellation aber schon von Gesetzes wegen die Bestellung eines Berufsjägers zu erfolgen hat, kommt es auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht an.
495. Ausgehend davon erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers im Ergebnis zu Recht. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. September 2025