JudikaturVwGH

Ra 2016/03/0099 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2017

Die Nach-Registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 WaffG 1996 trifft ausdrücklich nur "Menschen", nicht aber juristische Personen. Ob dieses Ergebnis mit dem einschlägigen Unionsrecht im Einklang steht, braucht hier nicht überprüft zu werden. Selbst bei Vorliegen einer echten Gesetzeslücke käme nämlich eine Bestrafung des Betroffenen in seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ des gegenständlichen Vereins nicht in Betracht. Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs 1 VStG ableitbaren, Grundsatz "nullum crimen sine lege" ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0017, mwN).

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