JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0041 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A S, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Dezember 2023, Zl. LVwG 2023/44/1985 6, betreffend einen Auftrag nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis trug das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber als Jagdausübungsberechtigten einer näher genannten Genossenschaftsjagd durch Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2023 gemäß § 31 Abs. 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr. 41/2004 idF LGBl. Nr. 23/2023, auf, binnen zwei Monaten einen Berufsjäger zu bestellen, welcher die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 TJG 2004 erfüllt. Es sprach weiters aus, dass dagegen eine Revision nicht zulässig sei.

2 Der Entscheidung lag im Wesentlichen zu Grunde, dass der Revisionswerber Jagdleiter und somit Jagdausübungsberechtigter eines verpachteten Revierteiles eines Genossenschaftsjagdgebietes sei. Das Genossenschaftsjagdgebiet im Gesamtausmaß von insgesamt ca. 7.758 Hektar bestehe aus vier selbständig bewirtschafteten und verpachteten Revierteilen. Der Revisionswerber habe sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, für seinen ca. 1.979 Hektar großen Revierteil einen Berufsjäger zu bestellen. Nur für die übrigen drei Revierteile sei ein Berufsjäger bestellt.

3 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren von Interesse davon aus, dass für die Pflicht zur Bestellung eines Berufsjägers ungeachtet der Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen die Größe des gesamten Jagdgebietes maßgeblich sei, sodass im vorliegenden Fall aufgrund dessen Größe von mehr als 3.000 Hektar nach § 31 Abs. 2 TJG 2004 Berufsjägerpflicht bestehe.

4 Da der Jagdschutz für das gesamte Jagdgebiet zu bestellen sei, seien zwar die Jagdausübungsberechtigten aller Revierteile gemeinschaftlich für die Wahrnehmung des Jagdschutzes verantwortlich. Im Fall der Verpflichtung mehrerer Personen komme jedoch die Solidarhaftung und damit das Auswahlermessen der Behörde zur Anwendung. Da dem Revisionswerber im vorliegenden Fall die Ausübung des Jagdrechts für den betroffenen Revierteil gemäß § 11 Abs. 6 TJG 2004 als Jagdleiter übertragen worden sei, habe die Behörde den angefochtenen Auftrag zu Recht an ihn (allein) gerichtet und damit die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes gehandhabt.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Fall der Teilung eines Genossenschaftsjagdgebietes für einen verpachteten Teil des Jagdgebietes, der den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes vollkommen entspreche und ein Flächenausmaß von weniger als 2.000 Hektar aufweise, zwingend ein Berufsjäger als Jagdschutzorgan zu bestellen sei oder nicht, und zur Frage, ob dem Jagdausübungsberechtigten eines solchen Pachtgegenstandes der Auftrag zur Bestellung eines Berufsjägers allein oder nur gemeinsam mit den Jagdausübungsberechtigten der übrigen Revierteile (als notwendiger Streitgenossenschaft), erteilt werden könne.

10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revisionbereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 26.5.2025, Ra 2024/03/0135, mwN).

11Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/03/0089, über die Revision in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Übertretung nach § 70 Abs. 1 Z 11 TJG 2004 idF LGBl. Nr. 40/2022 entschieden, in welchem dem Revisionswerber vorgeworfen worden war, es unterlassen zu haben, als Jagdleiter seines Revierteils einen Berufsjäger zu bestellen und somit seiner Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 31 Abs. 2 TJG 2004 nachzukommen.

12 Dabei ist er unter anderem zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 31 Abs. 2 letzter Satz TJG 2004 im Einklang mit den Gesetzesmaterialien die Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen am Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers nichts ändert.

13 Daher bestehe im gesamten vorliegenden Genossenschaftsjagdgebiet auf Grund seiner Größe von ca. 7.758 Hektar nach § 31 Abs. 2 erster Satz TJG 2004 die Verpflichtung, einen Berufsjäger zu bestellen.

14 Weiters lässt sich aus der gesetzlichen Anordnung, dass die Jagdpachtverträge bei einer Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet hinreichend zu regeln haben (vgl. § 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004), ableiten, dass sowohl eine in den Pachtverträgen für alle Teile des Jagdgebietes übereinstimmende Festlegung einer gemeinsamen Bestellung der erforderlichen Jagdschutzorgane möglich ist, als auch eine für jeden verpachteten Teil des Jagdgebietes gesondert vorzunehmende Bestellung der Jagdschutzorgane, sofern dadurch gewährleistet wird, dass der Jagdschutz im gesamten Jagdgebiet regelmäßig, dauernd und hinreichend (und damit auch in jedem Revierteil in der Form, wie sie für das gesamte Jagdgebiet nach § 31 TJG 2004 geboten ist) ausgeübt wird.

15 Im vorliegenden Fall, in dem der betreffende Jagdpachtvertrag entgegen § 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004 keine Regelung über die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes enthält, kommt dem Revisionswerber daher auch (allein) die Befugnis und Verpflichtung zu, einen Berufsjäger für seinen Revierteil zu bestellen.

16 Zu den in der Revision zu ihrer Zulässigkeit angeführten Rechtsfragen besteht daher (mittlerweile) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das angefochtene Erkenntnis steht mit dieser auch im Ergebnis im Einklang.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

18 Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Revision mit der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderung des TJG 2024 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2024, auf Grund derer die Bestellung eines Berufsjägers nunmehr der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt, wegen des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden ist.

Wien, am 12. September 2025