Ra 2016/03/0099 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Nach-Registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 WaffG 1996 trifft ausdrücklich nur "Menschen", nicht aber juristische Personen. Dass das WaffG 1996 mit dem Begriff "Menschen" in der zitierten Norm auch juristische Personen umfassen würde, kann weder nach dem gewöhnlichen Wortsinn, noch nach der Gesetzessystematik erkannt werden. So werden in § 33 Abs 1 WaffG 1996 für den Fall des Neuerwerbs von Schusswaffen der Kategorien C (und D) nach Inkrafttreten der WaffG-Novelle BGBl I Nr 43/2010 ausdrücklich zwei Fälle unterschieden, nämlich der Erwerb durch Menschen einerseits und der Erwerb durch eine juristische Person andererseits. Schon daraus erhellt, dass das Gesetz bei Verwendung des Begriffes "Menschen" nur natürliche Personen im Blick hatte.