Ra 2024/03/0089 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 30 Abs. 1 TJG 2004 sieht vor, dass dem Jagdausübungsberechtigten der Schutz der Jagd obliegt. § 11 Abs. 6 TJG 2004 verpflichtet bei einer Verpachtung von Teilen des Jagdgebietes den Pächter, (im Regelfall) "die Ausübung des Jagdrechts für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen". Dieser Jagdleiter wird damit auch zum Adressaten der Verpflichtung zum Schutz der Jagd nach § 30 Abs. 1 TJG 2004 für seinen Teil des Jagdgebietes, sodass es ihm - sofern nicht mit allen Pächtern von Teilen des jeweiligen Jagdgebietes das Einvernehmen über eine gemeinsame Bestellung der Jagdschutzorgane für das gesamte Jagdgebiet erzielt wird - auch möglich sein muss, (nur) für den Teil des Jagdgebietes, für den er zum Jagdleiter bestellt und damit zur Besorgung des Jagdschutzes verpflichtet ist, die erforderlichen Jagdschutzorgane zu bestellen. An dieser den Jagdleiter treffenden Verpflichtung ändert auch nichts, dass der Jagdpachtvertrag betreffend den Revierteil - entgegen § 18 Abs. 1 dritter Satz TJG 2004 - "keine Regelung über die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes" enthält. Damit liegt nämlich auch keine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung etwa dergestalt vor, dass (vergleichbar mit der durch § 11 Abs. 6 dritter Satz TJG 2004 gebotenen Möglichkeit) der Schutz der Jagd für das gesamte Jagdgebiet durch einen (etwa von allen Jagdleitern) gemeinsam bestellten Berufsjäger besorgt werden soll.