JudikaturVwGH

Ra 2024/09/0084 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des A B, vertreten durch Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 3107 St. Pölten, Kuefsteinstraße 28/5, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. August 2024, VGW041/078/8026/2024, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und Zurückweisung einer Beschwerde wegen Übertretung des AuslBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkt II.1. und II.2. des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Mai 2024 betreffend Übertretung des AuslBG als verspätet zurück (Spruchpunkt II.1.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.2.). Die Spruchpunkte I.1. und I.2. betreffen ein Straferkenntnis nach dem ASVG; soweit sich die Revision dagegen richtet, wurde sie zur Zl. Ra 2024/08/0133 protokolliert.

2Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird unter der Überschrift „Begründung außerordentliche Revision“ bzw. in den Unterpunkten „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ und „Begründung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ein umfangreiches Vorbringen erstattet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG wird damit schon deswegen nicht dargelegt, weil die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht gelassen wird, wonach das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2022/08/0074, mwN). Weder bestand somit eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, dem Revisionswerber Gelegenheit zur Ergänzung seines Antrags zu geben, noch hätten die in der Revision enthaltenen neuen Wiedereinsetzungsgründe nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist selbst wenn sie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht worden wären berücksichtigt werden können.

7Die Revision ist im Übrigen auch insoweit mangelhaft, als sie hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG), der Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) und der „Begründung der Rechtswidrigkeit“ (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) ausschließlich auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht verweist. Ein solcher Verweis auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist generell unzureichend (vgl. etwa VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0041, mwN) und geht im vorliegenden Fall fehl, weil sich die Beschwerde gegen die Bestrafung richtete, die Revision aber gegen die Zurückweisung der Beschwerde und die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, womit andere bloß verfahrensrechtliche subjektive Rechte betroffen waren.

8Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2024