JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0230 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der G in S, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11. Oktober 2024, KLVwG 1146/27/2024, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zurückweisung eines Einspruchs iA Übertretung der StVO und des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. Jänner 2024 wurden der Revisionswerberin zwei näher konkretisierte Übertretungen des § 52 lit. a Z 10a StVO und des § 103 Abs. 2 KFG zur Last gelegt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 2e StVO bzw. § 134 Abs. 1 Z 1 KFG jeweils eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden.

2 Mit Eingabe vom 22. April 2024 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und erhob unter einem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18. Jänner 2024. Dabei brachte sie vor, aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst gehe hervor, dass die Zustellung der Strafverfügung am 24. Jänner 2024 erfolgt sein solle. Sie sei „am 24.01.2024“ an der Abgabestelle nicht anwesend gewesen und habe sich auf Urlaub in Tschagguns befunden; sie habe sich an verschiedenen Orten in Vorarlberg aufgehalten, weshalb der Zustellvorgang unwirksam gewesen sei. Eine Hinterlegungsanzeige habe sie nie vorgefunden. Gehe man von einem wirksamen Zustellvorgang aus, der jedoch bestritten werde, habe die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag am 11. April 2024 begonnen. An der Nichtabholung der Strafverfügung treffe sie kein Verschulden, weil sie von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis gehabt habe.

3Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen und der Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

4Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und brachte insbesondere vor, sie sei „am 24.01.2024“ auf Urlaub gewesen, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig sei. Sie habe sich „längere Zeit“ in Tschagguns aufgehalten und keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Sie sei am 24. Jänner 2024 ortsabwesend gewesen, weshalb „sämtliche Wiedereinsetzungsgründe“ vorlägen. Der Zustellnachweis nutze der Behörde bei Ortsabwesenheit nichts. Die Behörde habe gegen § 17 ZustG verstoßen, weil eine Briefsendung nur durch Hinterlegung zustellt werde, wenn der Zusteller Grund zur Annahme habe, dass der Empfänger oder Vertreter sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Sie habe erst am 11. April 2024 von der Strafverfügung Kenntnis erlangt. Die Revisionswerberin sei einzuvernehmen, es gebe zu ihrer Ortsabwesenheit keine Feststellungen.

5 In der Folge wurde die Revisionswerberin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) aufgefordert, dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der behaupteten Ortsabwesenheit Beweismittel über die Dauer des Urlaubs am 24. Jänner 2024 (Buchungsbestätigungen, Angaben zur Dauer der urlaubsbedingten „Absenz“) sowie über ihren Aufenthalt an verschiedenen Orten in Vorarlberg (Angaben zur Dauer) vorzulegen.

6 Dazu wurde - nach Ersuchen um Fristerstreckung - mit Schreiben vom 13. August 2024 zum Beweis dafür, dass sich die Revisionswerberin „insbesondere am 24.01.2024“ in Tschagguns bei ihrem Lebensgefährten aufgehalten habe, der Antrag auf Einvernahme des Lebensgefährten gestellt. Weitere Beweismittel wurden nicht übermittelt.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.

8 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. Jänner 2024 sei als ein Hybrid Rückscheinbrief RSa versendet worden. Dieser habe der Revisionswerberin an der näher genannten Abgabestelle nicht „zugestellt“ (übergeben) werden können. Der Zusteller habe Grund zur Annahme gehabt, dass sich die Revisionswerberin oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Eine ordnungsgemäße Verständigung in Form einer Hinterlegungsanzeige sei in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die Abholfrist habe am 24. Jänner 2024 zu laufen begonnen. Auf dem Hybrid Rückscheinbrief sei der Beginn der Abholfrist und die Postleitzahl der Post Geschäftsstelle vom Zusteller handschriftlich vermerkt und dieser bei der Post Geschäftsstelle hinterlegt worden. Der Hybrid Rückscheinbrief sei am 13. Februar 2024 mit dem Vermerk „Nicht behoben Unclaimed“ an die belangte Behörde retourniert worden. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Revisionswerberin an der Kenntnisnahme der Hinterlegung gehindert hätte, sei nicht hervorgekommen. Die Strafverfügung vom 18. Jänner 2024 sei mangels Erhebung eines Einspruchs innerhalb der zweiwöchigen Frist mit Ablauf des 7. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen.

9 Anschließend legte das Verwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Erwägungen offen, wobei es der Behauptung der Ortsabwesenheit der Revisionswerberin von der Abgabestelle sowie ihrem Vorbringen, keine Hinterlegungsverständigung vorgefunden zu haben, keinen Glauben schenkte. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass es der Revisionswerberin nicht gelungen sei, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen und der Einspruch vom 22. April 2024 als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, die Revisionswerberin sei am 24. Jänner 2024, dem Tag der erstmaligen Bereithaltung der Sendung, ortsabwesend gewesen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG sei daher die Zustellung nicht rechtswirksam gewesen. Dies habe weiters in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass diese Zustellung auch durch eine Rückkehr an die Abgabestelle nicht rechtswirksam geworden sei. Die Strafverfügung sei der Revisionswerberin nie im Original zugestellt worden, weshalb die Zurückweisung des Einspruches als verspätet rechtswidrig gewesen sei. Die Revisionswerberin sei ab dem 23. Jänner 2024 über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen. Das Verwaltungsgericht habe den Lebensgefährten der Revisionswerberin, bei dem sich diese aufgehalten habe, als glaubwürdig bezeichnet, ihre Ortsabwesenheit jedoch verneint. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes sei willkürlich, weil es kein Beweismittel gebe, das belege, dass die Revisionswerberin im Zeitpunkt der Zustellung an der Zustelladresse anwesend gewesen sei. Der Zusteller habe die Revisionswerberin nicht angetroffen, weshalb er nicht habe bestätigen können, dass sich die Revisionswerberin im Zeitpunkt des Zustellversuches regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe. Auch gebe es kein Beweisergebnis, das darauf hindeute, dass die Revisionswerberin bei Rückkehr an ihre Abgabestelle eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe. Die Aussage des Zustellbeamten, eine solche in das Postfach gelegt zu haben, beweise nicht, dass die Hinterlegungsanzeige im Zeitpunkt der Rückkehr der Revisionswerberin an die Abgabestelle noch vorhanden gewesen sei. Das Entfernen der Hinterlegungsanzeige rechtfertige die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Weiters fehlten Feststellungen zum Aufenthaltsort der Revisionswerberin am 23. und 24. Jänner 2024 bzw. nach dem 24. Jänner 2024, zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr an die Abgabestelle, sowie dazu, ob sie bei ihrer Rückkehr eine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten vorgefunden habe. Schließlich sei den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob die Revisionswerberin an der fehlenden Kenntnisnahme ein Verschulden treffe, welches den minderen Grad des Versehens überschreite.

15 Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als unzulässig:

16 Die Revision verkennt zunächst die Rechtslage, wenn sie davon ausgeht, dass die Hinterlegung eines Schriftstückes während einer Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle jedenfalls unzulässig ist und die Zustellung erst in dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist:

17Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, ist es gemäß § 17 Abs. 1 ZustG zu hinterlegen, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt, soweit nicht die weiteren in dieser Gesetzesstelle angeführten Ausnahmen zutreffen.

18 Im Verfahren stellte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung fest, dass der Zusteller anlässlich seines Zustellversuches Grund zur Annahme hatte, dass sich die Revisionswerberin regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dem tritt die Revision auch nicht (substantiiert) entgegen. Ausgehend davon war es nicht rechtswidrig, die für die Revisionswerberin bestimme Sendung bei der Post-Geschäftsstelle zu hinterlegen. Mit Beginn der Abholfrist (24. Jänner 2024) galt die Sendung als zugestellt, und zwar selbst dann, wenn die Revisionswerberin an diesem Tag ortsabwesend gewesen sein sollte.

19 Wenn die Revision geltend macht, die Revisionswerberin sei nicht nur am 24. Jänner 2024, sondern auch danach mehr als 14 Tage nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich im Verfahren nur auf ihre Ortsabwesenheit am 23. und 24. Jänner 2024 gestützt und kein Vorbringen erstattete hatte, wann sie (zu einem späteren Zeitpunkt) an die Abgabestelle zurückgekehrt sein will. Insoweit erweist sich die in der Revision vorgebrachte mehr als 14tägige Ortsabwesenheit als eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerung. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG kann jedoch nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das sog. Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 28.11.2024, Ra 2024/02/0207, mwN).

20Zum Vorbringen, die Revisionswerberin habe bei der Rückkehr keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, ist darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit des Zustellvorganges mit dieser Behauptung nicht aufgehoben wird. Aus § 17 Abs. 4 ZustG ergibt sich unmissverständlich, dass eine auf die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung zurückzuführende Unkenntnis vom Zustellvorgang und damit die so bewirkte subjektive Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Sendung für die Rechtswirksamkeit der Zustellung rechtlich ohne Belang ist (vgl. VwGH 29.10.1991, 91/11/0077). Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, sowie VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827 bis 0828; 13.10.2016, Ra 2015/08/0213, mwN).

21Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. VwGH 22.9.2011, 2008/18/0509 bis 510, mwN). Taugliche Bescheinigungsmittel sind bereits im Antrag beizubringen (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/01/0125, mwN).

22Es obliegt dem Wiedereinsetzungswerber, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2022/05/0068).

23 Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Partei den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können wird. Allerdings obliegt es ihr neben der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post Umstände darzutun, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen erneut VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827 0828, mwN).

24In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22. April 2024 machte die Revisionswerberin jedoch zunächst Zustellmängel geltend; ein Antrag auf Wiedereinsetzung kann bei Vorliegen eines Zustellmangels jedoch nicht gestellt werden, weil in diesem Fall gerade keine Zustellung und daher auch keine Fristversäumnis vorliegt (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142). Im Übrigen beschränkte sich ihr Vorbringen in diesem Antrag auf den bloß pauschalen Verweis darauf, dass „auch andere Personen insbesondere ihre Kinder“ Zugang zum Briefkasten hätten und sie mangels Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige „kein wie auch immer geartetes Verschulden“ treffe.

25 Angesichts dieses nicht näher substantiierten Vorbringens kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausging, dass es der Revisionswerberin nicht gelungen ist, den von ihr behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits aus diesem Grund abzuweisen war, sodass die Frage eines etwaigen Verschuldens der Revisionswerberin nicht zu klären war.

26 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2025