Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 25. April 2024, E 052/04/2023.001/002, betreffend Übertretung des TSchG (mitbeteiligte Parteien: 1. K in L, vertreten durch Mag. Andreas Jeidler, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55 und 2. Tierschutzombudsfrau WHR Dr. in Gabriele Velich in 7000 Eisenstadt, Hartlsteig 2), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 11. Jänner 2023 wurden dem Mitbeteiligten näher umschriebene Verstöße gegen § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 TSchG angelastet und über ihn gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, es behob das bekämpfte Straferkenntnis, stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf.
4 Die Revision erweist sich als unzulässig.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber im Falle der behaupteten Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch dennoch anders entschieden hat (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0114, mwN).
9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG: gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 28.11.2022, Ra 2022/02/0200, mwN).
10 In der Revision werden im Abschnitt 3. mit der Überschrift „Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis zur Unzulässigkeit der Revision wiedergegeben und behauptet, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision vorlägen. Nach sinngemäßer Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B VG folgt der Satz: „Aufgrund fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt gegenständlich eine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt.“
11 Dieser Zulässigkeitsbegründung ist im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof aufgrund welchen festgestellten Sachverhalts zu beantworten hätte.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2024
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