Steht die Unzulässigkeit der Revision (wegen Fehlens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fest, ist es nicht erforderlich, die - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretene -
Revisionswerberin aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) iSd § 5 EIRAG 2000 nachzuweisen.
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