Rückverweise
Wenn in der Revision nicht gesondert die Gründe enthalten sind, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, ist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG (mit der Konsequenz, dass dessen Nichtbefolgung als Zurückziehung der Revision gilt, die damit gegenstandslos wird, was zur Einstellung des Verfahrens führt - vgl. den B vom 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0095, bzw. bei Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages mit der Konsequenz der Zulässigkeit der Revision) nicht zu erteilen, sondern gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ein Zurückweisungsbeschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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