Rückverweise
Wie § 34 Abs. 2 VwGG ausdrücklich regelt, kommt ein Mängelbehebungsauftrag nur in Frage bei Revisionen, denen keiner der im § 34 Abs. 1 VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht. Zu den Umständen des § 34 Abs. 1 VwGG zählt auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Nach (dem systematisch vor § 34 Abs. 2 VwGG gereihten) § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen, wobei diese Bestimmung ausdrücklich auf § 28 Abs. 3 VwGG verweist, wo das Erfordernis normiert ist, dass die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik ergibt sich somit eindeutig, dass ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG nur bei jenen Punkten des § 28 VwGG (sowie der §§ 23, 24 und 29 VwGG) in Frage kommt, die nicht Gegenstand des § 34 Abs. 1 und Abs. 1a VwGG sind.
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