Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision der W AG, vertreten durch die AKELA RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2024, W148 2291050-1/3E, betreffend Zugang zum Clearing nach Art. 36 MiFIR (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde; mitbeteiligte Partei: C N.V.; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10. Jänner 2024 wurde der C. als zentraler Gegenpartei gemäß Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR) der Zugang zum Clearing für am Segment Prime Market und am Segment Standard Market des Amtlichen Handels der Revisionswerberin gehandelte Aktien und aktienähnliche Instrumente erteilt. Eine Begründung entfiel, weil dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde. Dieser Bescheid wurde von der C. nicht bekämpft und der Revisionswerberin als Handelsplatz am 16. Jänner 2024 formlos zur Kenntnis übermittelt.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies die FMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. März 2024 wegen fehlender Parteistellung zurück.
3 Aufgrund des von der Revisionswerberin rechtzeitig gestellten Vorlageantrags wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde als unbegründet ab. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem von der Revisionswerberin für ihre Parteistellung ins Treffen geführten Kontrahierungszwang gegenüber C. stehe entgegen, dass die MiFIR eine Wahrung der Privatrechte des Handelsplatzes durch die Behörde nicht vorgesehen habe, vielmehr werde der Handelsplatz mit einem Diskriminierungsverbot und der Pflicht belegt, einer zentralen Gegenpartei Zugang einzuräumen und diesen nur bei Vorliegen bestimmter Gründe zu versagen. Der Revisionswerberin komme in dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb auch kein Recht auf Bescheidbeschwerde bestehe.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung einbrachte. Daraufhin erstattete die Revisionswerberin ein ergänzendes Vorbringen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin erachtet ihre Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von Bescheiden abgewichen sei. Der Bescheid der FMA greife in die Vertragsabschlussfreiheit der Revisionswerberin rechtsgestaltend und feststellend ein und entfalte auch in Annex- oder Folgeverfahren Tatbestandswirkungen.
9 Darüber hinaus fehle einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 36 MiFIR und Art. 5 ff der Delegierten Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (DelVO). Der Antrag hätte bei richtiger Auslegung aufgrund der negativen Konsequenzen für den Handelsplatz und den österreichischen Kapitalmarkt insgesamt abgelehnt werden müssen, womit für die Revisionswerberin kein Kontrahierungszwang bestünde und die Revisionswerberin verpflichtet wäre, den Antrag der C. auf Zugang zum Clearing am Handelsplatz abzulehnen. Ohne Parteistellung und ohne Begründung sei die Revisionswerberin aber nicht in der Lage, diese Entscheidung der FMA im Rechtsweg zu bekämpfen und ihre verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit zu verteidigen.
10 Unklar sei vor allem das Zusammenspiel der einzelnen Verfahren vor den zuständigen nationalen Behörden und die normative Qualität ihrer Entscheidungen, zumal Behörden mitunter auch Vetorechte hätten. Wenn die für die zentrale Gegenpartei zuständige Behörde die Zulassung ablehne, wäre auch die Revisionswerberin als Handelsplatz daran gebunden, obwohl sie am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Die stattgebende Entscheidung der für die zentrale Gegenpartei zuständigen Aufsichtsbehörden bleibe für die Revisionswerberin obskur und gänzlich im Verborgenen. Um dieses Defizit auszugleichen, bedürfe es der quantitativen Erweiterung des Parteibegriffs.
11 Schließlich bestünde für den Verwaltungsgerichtshof eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV (Hinweis auf VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026), weil kein acte clair oder acte éclairé vorliege. Art. 36 MiFIR und Art. 5 ff DelVO würden die Parteistellung und Mitwirkungsrechte der Revisionswerberin nur rudimentär regeln.
12 Art. 36 MiFIR lautet in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen, auszugsweise:
„ Diskriminierungsfreier Zugang zu einem Handelsplatz
(1) Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stellt ein Handelsplatz den gemäß jener Verordnung zugelassenen oder anerkannten zentralen Gegenparteien, die an diesem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu clearen wünschen, auf deren Antrag hin Handelsdaten auf nichtdiskriminierender und transparenter Basis, einschließlich hinsichtlich der Zugangsgebühren, bereit. [....]
(2) Der Antrag einer zentralen Gegenpartei auf Zugang zu einem Handelsplatz ist dem Handelsplatz, der für diesen Handelsplatz zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde der zentralen Gegenpartei förmlich zu übermitteln.
(3) Der Handelsplatz übermittelt der zentralen Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 2 eine schriftliche Antwort und gestattet entweder den Zugang, sofern die jeweils zuständige Behörde den Zugang gemäß Absatz 4 gewährt hat, oder verweigert den Zugang. Der Handelsplatz kann einen Antrag auf Zugang unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bedingungen ablehnen. Untersagt ein Handelsplatz den Zugang, muss er dies in seiner Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über seinen Beschluss unterrichten. Hat die zentrale Gegenpartei ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Handelsplatz, leitet der Handelsplatz diese schriftliche Antwort auch an die zuständige Behörde der zentralen Gegenpartei weiter. Der Handelsplatz gewährt den Zugang innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.
(4) Die für einen Handelsplatz zuständige Behörde oder die für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde gewährt einer zentralen Gegenpartei den Zugang zu einem Handelsplatz, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, nicht gefährden würde und wenn der Handelsplatz über angemessene Vorkehrungen verfügt, um eine solche Fragmentierung zu verhindern, und wenn er keine Systemrisiken verstärken würde.
Verweigert eine zuständige Behörde den Zugang, muss sie ihren Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags fassen und ihn gegenüber der anderen zuständigen Behörde, dem Handelsplatz und der zentralen Gegenpartei klar begründen sowie die Nachweise beibringen, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde.
[...]“
13 Art. 36 Abs. 3 MiFIR regelt ausdrücklich die Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse des Handelsplatzes über den Zugang einer zentralen Gegenpartei. Demnach hat der Handelsplatz den Zugang im Fall einer positiven Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde zu gestatten oder zu verweigern.
14 Hat daher die zuständige Behörde-wie hier-den Zugang der zentralen Gegenpartei zum Handelsplatz gemäß Art. 36 Abs. 4 MiFIR gewährt, stehen dem Handelsplatz noch immer beide Entscheidungsmöglichkeiten des Gestattens oder der Untersagung offen (vgl. in diesem Sinn auch Hartenfels in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert , Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl. 2023, Art. 36 VO Nr. 600/2014 Rz. 39). Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptete Bindungswirkung des Bescheids vom 10. Jänner 2024 für die Revisionswerberin ist insofern nicht gegeben. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass es für den vorliegenden Fall der von der Revisionswerberin geforderten quantitativen Erweiterung des Parteienbegriffs bedürfte.
15 Soweit aber die Revisionswerberin eine Bindungswirkung bei einer negativen Entscheidung der zuständigen Behörde ins Treffen führt (worauf auch die Ausführungen von Hartenfels aaO Rz. 37 hindeuten), hängt die Revision nicht von dieser Frage ab, weil sowohl die für den Handelsplatz zuständige FMA als auch die für die zentrale Gegenpartei zuständige Behörde den Zugang gewährten.
16 Es begegnet keinem Zweifel, dass nach Art. 36 Abs. 3 MiFIR der Handelsplatz die Entscheidungsbefugnis hat, einer zentralen Gegenpartei entweder den Zugang, sofern die jeweils zuständige Behörde den Zugang gemäß Art. 36 Abs. 4 MiFIR gewährt hat, zu gewähren oder unter näher genannten Bedingungen zu verweigern. Ist aber das Auslegungsergebnis derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, erübrigt sich die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens ebenso wie für die hier nicht entscheidungserhebliche Fallgestaltung einer Verweigerung des Zugangs einer zentralen Gegenpartei durch die zuständigen Behörden (vgl. EuGH 6.10.1982, 283/81, C.I.L.F.I.T.).
17 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Mai 2026
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