W148 2291050-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin sowie den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde vom 06.02.2024 der XXXX AG, FN XXXX vertreten durch AKELA RechtsanwältInnen GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.01.2024, GZ FMA- XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2024, GZ FMA- XXXX , in einer Angelegenheit nach der Verordnung (EU) 2014/600 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt (Feststellungen):
1. Aufgrund ihres Antrages erteilte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden „FMA“ oder auch belangte Behörde) mit Bescheid vom 10.01.2024 der XXXX (eine zentrale Gegenpartei iSd VO (EU) Nr. 648/2012) Zugang zum Clearing für am Segment Prima Market und am Segment Standard Market des Amtlichen Handels der XXXX AG gehandelte Aktien und aktienähnliche Instrumente gemäß Art. 36 Abs. 2 VO (EU) 600/2014. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, weshalb die Begründung entfalle. Dieser Bescheid ist gegenüber der Antragstellerin in Rechtskraft erwachsen.
2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ersuchte die belangte Behörde die XXXX AG (als Handelsplatz) um bestimmte Informationen bzw. um Beantwortung einiger Fragen (zB Bewertung potentieller Risiken etc.) betreffend den Zulassungsantrag der XXXX Nach Bescheiderlassung informierte die belangten Behörde die XXXX AG (am 16.01.2024) über den Ausgang des Verfahrens, indem sie der ihr eine Kopie des Bescheides formlos zur Kenntnis übermittelt hat.
3. Mit Schriftsatz vom 23.01.2024 beantragte die XXXX AG bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Feststellung ihrer Parteistellung im oben (Punkt I.1.) beschriebenen Verfahren der XXXX sowie die Gewährung von Akteneinsicht.
4. Mit Beschwerde vom 06.02.2024 erhob die XXXX AG („Beschwerdeführerin“ oder auch „BF“) gegen den der XXXX erlassenen Bescheid (Punkt I.1. oben) und brachte im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung enthalte, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht missachtet worden sei, dass der Bescheidspruch unbestimmt und überdies inhaltlich rechtswidrig sei.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2024, GZ FMA- XXXX , wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde mangels Parteistellung der BF zurück.
6. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 11.04.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden im Übrigen von keiner Seite bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. 2001/97, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Die Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 2014/173, 84 (in der Folge VO (EU) 2014/600), in der Fassung VO (EU) 2024/791, lautet auszugsweise:
„Artikel 36
Diskriminierungsfreier Zugang zu einem Handelsplatz
[…]
(2) Der Antrag einer zentralen Gegenpartei auf Zugang zu einem Handelsplatz ist dem Handelsplatz, der für diesen Handelsplatz zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde der zentralen Gegenpartei förmlich zu übermitteln.
(3) Der Handelsplatz übermittelt der zentralen Gegenpartei innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 2 eine schriftliche Antwort und gestattet entweder den Zugang, sofern die jeweils zuständige Behörde den Zugang gemäß Absatz 4 gewährt hat, oder verweigert den Zugang. Der Handelsplatz kann einen Antrag auf Zugang unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bedingungen ablehnen. Untersagt ein Handelsplatz den Zugang, muss er dies in seiner Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über seinen Beschluss unterrichten. Hat die zentrale Gegenpartei ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Handelsplatz, leitet der Handelsplatz diese schriftliche Antwort auch an die zuständige Behörde der zentralen Gegenpartei weiter. Der Handelsplatz gewährt den Zugang innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.
(4) Die für einen Handelsplatz zuständige Behörde oder die für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde gewährt einer zentralen Gegenpartei den Zugang zu einem Handelsplatz, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, nicht gefährden würde und wenn der Handelsplatz über angemessene Vorkehrungen verfügt, um eine solche Fragmentierung zu verhindern, und wenn er keine Systemrisiken verstärken würde.
Verweigert eine zuständige Behörde den Zugang, muss sie ihren Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags fassen und ihn gegenüber der anderen zuständigen Behörde, dem Handelsplatz und der zentralen Gegenpartei klar begründen sowie die Nachweise beibringen, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde.
(5) [entfällt gemäß VO (EU) 2024/791]
(6) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die konkreten Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz einen Antrag auf Zugang verweigern kann, einschließlich der Bedingungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Geschäftsvolumens, der Zahl und Art der Nutzer, der Regelungen für die Steuerung von operativem Risiko und operativer Komplexität sowie anderer erhebliche unangemessene Risiken schaffender Faktoren,
b) die Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird, einschließlich Vertraulichkeit der Informationen, die für Finanzinstrumente während der Entwicklungsphase zur Verfügung gestellt werden, und die nichtdiskriminierende und transparente Basis der Zugangsgebühren,
c) die Bedingungen, unter denen die Zugangsgewährung das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährden oder die Systemrisiken verstärken würde,
[…]“
Die Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 2014/173, 84 (in der Folge VO (EU) 2014/600), in der Fassung VO (EU) 2023/2869, lautete auszugsweise:
„Artikel 36
Diskriminierungsfreier Zugang zu einem Handelsplatz
[…]
(2) Der Antrag einer zentralen Gegenpartei auf Zugang zu einem Handelsplatz ist dem Handelsplatz, der für diesen Handelsplatz zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde der zentralen Gegenpartei förmlich zu übermitteln.
(3) Der Handelsplatz antwortet der zentralen Gegenpartei schriftlich — im Falle von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten binnen drei Monaten und im Falle von börsengehandelten Derivaten binnen sechs Monaten — und gestattet den Zugang unter der Voraussetzung, dass die jeweils zuständige Behörde ihn nach Absatz 4 gewährt hat, oder untersagt ihn. Der Handelsplatz kann den Zugang nur unter den in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bedingungen verweigern. Bei einer Untersagung des Zugangs muss der Handelsplatz dies in seiner Antwort ausführlich begründen und die zuständige Behörde schriftlich über seinen Beschluss unterrichten. Haben die zentrale Gegenpartei und der Handelsplatz ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, so übermittelt der Handelsplatz die entsprechende Mitteilung und die Begründung auch an die für die zentrale Gegenpartei zuständige Behörde. Der Handelsplatz ermöglicht den Zugang drei Monate nach der Übermittlung einer positiven Antwort auf den Zugangsantrag.
(4) Die für einen Handelsplatz zuständige Behörde oder die für eine zentrale Gegenpartei zuständige Behörde gewähren einer zentralen Gegenpartei den Zugang zu einem Handelsplatz nur, wenn ein solcher Zugang
a) […]
b) weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität gefährden noch Systemrisiken verstärken würde.
[…]
Verweigert eine zuständige Behörde den Zugang, muss sie ihren Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags fassen und ihn gegenüber der anderen zuständigen Behörde, dem Handelsplatz und der zentralen Gegenpartei klar begründen sowie die Nachweise beibringen, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde.
(5) […]
(6) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die konkreten Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz einen Antrag auf Zugang verweigern kann, einschließlich der Bedingungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Geschäftsvolumens, der Zahl und Art der Nutzer, der Regelungen für die Steuerung von operativem Risiko und operativer Komplexität sowie anderer erhebliche unangemessene Risiken schaffender Faktoren,
b) die Bedingungen, unter denen der Zugang gewährt wird, einschließlich Vertraulichkeit der Informationen, die für Finanzinstrumente während der Entwicklungsphase zur Verfügung gestellt werden, und die nichtdiskriminierende und transparente Basis der Zugangsgebühren,
c) die Bedingungen, unter denen die Zugangsgewährung das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährden oder die Systemrisiken verstärken würde,
d) das Verfahren für eine Mitteilung nach Absatz 5 einschließlich weiterer Spezifikationen für die Berechnung des Nominalbetrags und die Methode, nach der die ESMA die Berechnung der Handelsvolumina überprüfen und die Nichtbeteiligung genehmigen kann.
[…]“
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien, ABl. 2017/87, 212 (in der Folge: VO (EU) 2017/581) lautet auszugsweise:
„Diskriminierungsfreier Zugang zu Handelsplätzen
Artikel 5
Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann
Ein Handelsplatz beurteilt, ob die Gewährung des Zugangs eines der in den Artikeln 6 und 7 genannten Risiken nach sich zöge, und darf den Zugang nur dann verweigern, wenn er — nachdem er alle angemessenen Anstrengungen zur Steuerung seiner Risiken unternommen hat — zu dem Schluss gelangt, dass nach wie vor erhebliche unangemessene, nicht steuerbare Risiken bestehen.
Verweigert ein Handelsplatz den Zugang, stellt er im Einzelnen fest, welche der in den Artikeln 6 und 7 genannten Risiken durch die Gewährung des Zugangs entstünden, und erläutert, warum diese Risiken nicht steuerbar sind.
Artikel 6
Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen operationeller Risiken und Komplexität
Ein Handelsplatz kann einen Antrag auf Zugang nur dann mit Hinweis auf operationelle Risiken und Komplexität ablehnen, wenn ein Risiko der Inkompatibilität zwischen den IT-Systemen der CCP und den IT-Systemen des Handelsplatzes besteht und diese Inkompatibilität den Handelsplatz daran hindert, für Konnektivität zwischen den beiden Systemen zu sorgen.
Artikel 7
Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen
Ein Handelsplatz kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf erhebliche unangemessene Risiken ablehnen, wenn seine Rentabilität oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gefährdet wäre, oder zwischen den Regeln des Handelsplatzes und den Regeln der CCP eine Inkompatibilität bestünde, die der Handelsplatz in Zusammenarbeit mit der CCP nicht beseitigen kann.
Artikel 8
Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Zugang
das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht
Zusätzlich zur Fragmentierung der Liquidität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 45 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung davon auszugehen, dass die Gewährung eines Zugangs die reibungslose und ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht, wenn die zuständige Behörde Gründe für eine Verweigerung nennen kann, einschließlich Nachweisen dafür, dass die Risikomanagementverfahren einer oder beider Parteien des Zugangsantrags nicht ausreichen, um zu verhindern, dass durch die Gewährung eines Zugangs erhebliche unangemessene Risiken für Dritte entstehen und solche Risiken durch keine Gegenmaßnahmen ausreichend abgeschwächt werden können.“
2.3. Sache des Beschwerdeverfahrens:
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass auch der Beschwerdevorentscheidung eine Begründung der Zulassung der XXXX zum Clearing an der XXXX nicht zu entnehmen ist, so verkennt sie die Sache des Beschwerdeverfahrens.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Sache eines Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde Folgendes zu entnehmen (vgl. zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036):
„Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ‚Sache' eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) 28 VwGVG Rz 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die ‚Hauptsache‘ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002)“.
Vorliegend ist daher ausschließlich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
2.4. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin
Die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt Parteistellung gem. § 8 AVG voraus. An die Parteistellung gem. § 8 AVG knüpfen weitere Rechte an, wie jenes auf Bescheidzustellung, auf Akteneinsicht und Parteiengehör, deren Verletzung die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Bescheidbeschwerde geltend macht.
2.4.1. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
§ 8 AVG verleiht allen (natürlichen und juristischen) Personen Parteistellung iSd. AVG, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. In § 8 AVG wird unter Verwendung der Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" festgelegt, in welcher Beziehung an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte zu diesem Verfahren stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, bestimmt § 8 AVG nicht. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden.
Die Parteistellung einer Person kann sich neben innerstaatlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch aus direkt anwendbaren Normen des Unionsrechts ergeben, welche dieser Person subjektive Rechte einräumen oder ihr unmittelbar Verpflichtungen auferlegen, über die in einem Verwaltungsverfahren abgesprochen wird. Die VO (EU) 2014/600 ist eine in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Verordnung. Gegenständlich hätte sich die behauptete Parteistellung der Beschwerdeführerin (als Handelsplatz im Sinne der VO (EU) 2014/600) und damit ein subjektiv-öffentliches Recht bzw. eine unmittelbare Verpflichtung der Beschwerdeführerin aus Art. 36 VO (EU) 2014/600 zu ergeben. In weiterer Folge müsste dieses subjektiv-öffentliche Recht bzw. die Rechtsstellung der Person durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (als zuständige Behörde für den Handelsplatz im Sinne der VO (EU) 2014/600) verletzt werden.
2.4.2. Getrennte Verfahren der belangten Behörde und des Handelsplatzes
In Art. 36 VO (EU) 2014/600 legt der EU-Gesetzgeber das Verfahren der Erteilung des Zugangs für eine zentrale Gegenpartei (in der Folge: CCP) zu einem Handelsplatz fest und regelt auch inhaltlich, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zu genehmigen bzw. zu versagen ist. Art. 36 leg.cit. sieht für Handelsplatzbetreiber einen (zivilrechtlichen) Kontrahierungszwang als Ausprägung der Essential-Facilities-Doktrin vor. Gemäß Art. 36 Abs. 2 leg.cit. ist der Antrag einer CCP auf Zugang zu einem Handelsplatz dem Handelsplatz, der für diesen Handelsplatz zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde der CCP zu übermitteln.
2.4.2.1. Behördliche Verfahren
Gemäß Art. 36 Abs. 4 lit. b VO (EU) 2014/600 gewähren die zuständigen Behörden (die für den Handelsplatz zuständige Behörde und die für die CCP zuständige Behörde) in jeweils eigenen Verfahren einer CCP den Zugang zu einem Handelsplatz nur, wenn ein solcher Zugang weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität gefährden noch Systemrisiken verstärken würde. Die Bedingungen, die die Behörden hiebei zu berücksichtigen haben, sind in Art. 8 VO (EU) 2017/581 näher definiert. Die zuständigen Behörden haben binnen 2 Monaten über den Zugang zu entscheiden. Die Behörden beurteilen daher in einem ersten Schritt, ob der beantragte Zugang das reibungslose Funktionieren der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht.
2.4.2.2. Zivilrechtliche Entscheidung des Handelsplatzes
Gemäß Art. 36 Abs. 3 VO (EU) 2014/600 gestattet oder untersagt der Handelsplatz den Zugang binnen 3 Monaten unter der Voraussetzung, dass die jeweils zuständige Behörde ihn nach Absatz 4 gewährt hat. Dabei hat der Handelsplatz Bedingungen und Verweigerungsgründe gemäß Art. 5, 6 und 7 VO (EU) 2017/581 zu beachten, welche sich von den Bedingungen für die behördliche Beurteilung unterscheiden.
Gewähren die zuständigen Behörden den Zugang, weil sie keine Gründe für eine Verweigerung sehen bzw. (wie in Art. 8 VO (EU) 2017/581 formuliert) nennen und gegenüber dem Antragsteller (CCP) nachweisen können, so besteht ex lege ein (zivilrechtlicher) Kontrahierungszwang und es kann und muss der Handelsplatz im Rahmen seines eigenen Verfahrens selbst beurteilen, ob Bedingungen bestehen, unter denen er den Zugang verweigern kann und dem Kontrahierungszwang somit (doch) nicht unterliegt. Dabei hat der Handelsplatz (nur) zu beurteilen, ob eine (die Konnektivität hindernde) Inkompatibilität zwischen seinen IT-Systemen und den IT-Systemen der CCP besteht (Art. 6 leg.cit.) oder ob seine Rentabilität oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen gefährdet wird oder zwischen den Regeln des Handelsplatzes und den Regeln der CCP eine (nicht zu beseitigende) Inkompatibilität besteht (Art. 7 leg.cit.). Der Handelsplatz kann folglich den Zugang nur verweigern, wenn er sich auf die genannten Versagungsgründe berufen kann.
Somit bleibt dem Handelsplatz auch nach Gewährung des Zugangs durch die beiden zuständigen Behörden die Möglichkeit, den Zugang selbst in einem eigenen Verfahren zu verweigern, wenn er die betreffenden Risiken im Einzelnen feststellen kann und erläutert, warum diese nicht steuerbar sind (Art. 5 VO (EU) 2017/581).
Folglich knüpft an die positive Entscheidung der zuständigen Behörden keine unmittelbare Pflicht der Beschwerdeführerin an, da sie immer noch aus bestimmten, sie unmittelbar betreffenden und von ihr gegebenenfalls steuerbaren Gründen den Zugang untersagen kann und nicht mit der antragstellenden CCP kontrahieren muss.
Kontrahierungszwang
Die Beschwerdeführerin als Handelsplatz unterliegt schon ex lege (gemäß Art 36 VO (EU) 2014/600) einem Kontrahierungszwang im Falle eines (nicht das Funktionieren der Märkte gefährdenden oder das Systemrisiko erhöhenden) Zugangsantrags.
Die Behörden erlegen der Beschwerdeführerin nicht die Pflicht auf Zugangsgewährung auf, sondern prüfen (nur), ob Bedingungen bestehen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht.
Liegen diese nicht vor bzw. können sie nicht nachgewiesen werden, so hat der Handelsplatz dem ex lege bestehenden Kontrahierungszwang nachzukommen und den beantragten Zugang zu gewähren, es sei denn, es liegen die ausschließlich vom Handelsplatz zu beurteilenden Bedingungen vor, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann.
Somit handelt es sich nicht um einen durch die FMA auferlegten Kontrahierungszwang, der einer näheren sachlichen Rechtfertigung und Begründung bedürfte.
2.4.3. Beurteilung des Antrags anhand unterschiedlicher rechtlicher Bestimmungen
In Art. 36 VO (EU) 2014/600 wird der Kompetenz- und Aufgabenbereich zwischen der belangten Behörde und dem Handelsplatz (BF) klar festgelegt: Der Handelsplatz (die BF) kann den Zugang nur dann gewähren, wenn die Behörde (die belangte Behörde) über den Zugangsantrag positiv entscheidet, wobei die Kompetenz zur Prüfung und Beurteilung der Fragmentierung der Liquidität und des Systemrisikos bei der (belangten) Behörde liegt. Der EU-Verordnungsgeber überträgt die Prüfung der Fragmentierung der Liquidität sowie des Systemrisikos nicht an den Handelsplatz und sieht diesbezüglich auch keine Mitwirkungsmöglichkeiten des Handelsplatzes vor. Ebenso sieht der EU-Verordnungsgeber keinerlei Zuständigkeit und Mitwirkung der Behörde(n) bei der Beurteilung vor, ob die Bedingungen vorliegen, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann.
2.4.3.1. Maßstab für die Beurteilung durch den Handelsplatz
Gemäß Art. 36 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2014/600 kann der Handelsplatz den Zugang ausschließlich unter den in Abs. 6 lit. a leg.cit. genannten Bedingungen verweigern, diese Verweigerungsgründe finden sich in Art. 5 bis 7 VO (EU) 2017/581 wieder: Der Handelsplatz darf den Zugang nur dann versagen, wenn er alle angemessenen Anstrengungen zur Steuerung seiner Risken unternommen hat und trotzdem feststellen muss, dass weiterhin erhebliche, unangemessene und nicht steuerbare Risken verbleiben (vgl. Art. 5 Abs. 1 leg.cit.).
Stimmen die zuständigen Behörden der Gewährung des Zugangs zu, so kann der Handelsplatz den Zugang nach Art. 36 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2014/600 gleichwohl verweigern, wenn er sich auf einen der in der VO (EU) 2017/581 näher bestimmten Versagungsgründe berufen kann. Entscheidet der Handelsplatz den Zugang zu verweigern, hat der dabei im Einzelnen festzustellen, welche in Art. 6 und 7 genannten Risiken entstünden und weshalb diese nicht steuerbar sind. Die in Art. 6 und 7 leg.cit. genannten Versagungsgründe beziehen sich dabei konkret auf mögliche Auswirkungen und Risiken des Zugangs der Antragstellerin auf die Rentabilität des Handelsplatzes oder mögliche Inkompatibilitätsprobleme, welche vom Handelsplatz nicht beseitigt werden können (Art. 7). Weiters hat der Handelsplatz die operativen Risken und die operative Komplexität der IT-Systeme der CCP und des Handelsplatzes zu beurteilen und kann den Zugang nur dann verweigern, wenn ein Risiko der Inkompatibilität besteht, welches verhindert, dass eine Konnektivität zwischen den Systemen entstehen und (vom Handelsplatz in Zusammenarbeit mit der CCP) nicht behoben werden kann. Die möglichen Versagungsgründe des Handelsplatzes ergeben sich also aus Umständen der eigenen Unternehmenssphäre des Handelsplatzes.
2.4.3.2. Maßstab für die behördliche Beurteilung
Die zuständigen Behörden können hingegen gemäß Art. 36 Abs. 4 lit. b VO (EU) 2014/600 einer CCP den Zugang zu einem Handelsplatz nur dann gewähren, wenn ein solcher Zugang weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, gefährden, noch Systemrisiken verstärken würde. (Eine solche Gefährdung oder Erhöhung kann gemäß Art. 8 VO (EU) 2017/581 auch dann vorliegen, wenn die Risikomanagementverfahren einer oder beider Parteien des Zugangsantrags nicht ausreichen würden, um zu verhindern, dass durch die Gewährung eines Zugangs erhebliche unangemessene Risiken für Dritte entstehen und solche Risiken durch Gegenmaßnahmen ausreichend abgeschwächt werden könnten.) Die zuständigen Behörden haben gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben somit nur den Finanzmarkt als Gesamtes zu betrachten und auf makroökonomische Aspekte der Gewährung des Zugangs abzustellen.
Da die Beschwerdeführerin andere Gründe (und Rechtsgrundlagen) für die Verweigerung des Zugangs heranzuziehen hat als die belangte Behörde und die Entscheidungsgrundlagen voneinander getrennt sind, ist die Entscheidung der belangten Behörde für die Beurteilung durch die Beschwerdeführerin nicht relevant.
2.4.4. Diskriminierungsverbot des Handelsplatzes gegenüber den zentralen Gegenparteien gemäß Art. 36 VO (EU) 2014/600 versus Privatautonomie des Handelsplatzes
Art. 36 leg.cit. enthält ein Diskriminierungsverbot: Einer CCP ist unter gewissen Voraussetzungen vom Handelsplatz ein diskriminierungsfreier Zugang zum Handelsplatz zu gewähren. Diese Bestimmung begründet keine subjektiven Rechte des Handelsplatzes gegenüber der Behörde, sondern verpflichtet sowohl den Handelsplatz als auch die Behörden zur Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs für eine CCP. Damit ist ein subjektiv-öffentliches Recht der CCP begründet, auf welches sie sich bei Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen berufen kann.
Dementsprechend zwingen die Bestimmungen CCPs und Handelsplätze im Wesentlichen dazu, den Zugang zu gewähren, wobei es nur bestimmte Gründe für die Verweigerung des Zugangs für die zuständigen Behörden einerseits und die Handelsplätze und CCPs andererseits gibt. Daraus folgt, dass die Bestimmungen über den offenen Zugang im Wesentlichen unwirksam wären, wenn CCPs und Handelsplätze die Vertragsfreiheit in Anspruch nehmen könnten, um den Zweck der Bestimmungen zu umgehen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihre Parteistellung aus der Feststellung eines „allenfalls“ für sie bestehenden Kontrahierungszwanges gegenüber XXXX und somit durch die dadurch erfolgende Auferlegung einer Verpflichtung ergebe (Punkt 3.3 und 3.4 der Beschwerde). Dieser allenfalls bestehende Kontrahierungszwang bedürfe als Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (Punkt 3.4 der Beschwerde). Für die Frage der Parteistellung ist hierdurch nichts gewonnen:
Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren - auch privatrechtliche - Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann. Dabei betont allerdings auch der VwGH, dass die Parteistellung kraft Berührung von Privatrechten voraussetzt, dass deren Wahrung der Verwaltungsbehörde vom Verwaltungsrechtsgesetzgeber zur Pflicht gemacht wird: Die Parteistellung muss aus der jeweils maßgebenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden, wobei als Partei auch eine Person in Betracht kommt, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann, was aber voraussetzt, dass der Verwaltungsbehörde im konkreten Fall die Wahrung der Privatrechte vom Gesetz ausdrücklich zur Pflicht gemacht ist.
Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Eine Wahrung der Privatrechte durch die Behörde hat der EU-Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Das Gegenteil ist der Fall: Der EU-Verordnungsgeber stellt das Diskriminierungsverbot bzw. das Interesse an einem diskriminierungsfreien Zugang über die Interessen des Handelsplatzes, seine Vertragspartner frei zu wählen; der EU-Verordnungsgeber belegt den Handelsplatz mit einem Diskriminierungsverbot und der Pflicht, einer CCP Zugang einzuräumen bzw. einen solchen nur bei Vorliegen bestimmter Gründe zu versagen.
Art. 36 VO (EU) 2014/600 sieht also eine Einschränkung der Privatautonomie der Handelsplätze durch einen Kontrahierungszwang vor. Es bedarf daher keiner besonderen Rechtfertigung oder Begründung durch die Behörde, wenn sie einer CCP den Zugang zu einem Handelsplatz gewährt. Eine solche ist auch in Art. 36 VO (EU) 2014/600 nicht vorgesehen.
Die Parteistellung kraft Berührung von Privatrechten würde weiters voraussetzen, dass als unmittelbare Folge eines Bescheides eine erhebliche Beeinträchtigung eines nicht verfahrensgegenständlichen öffentlichen oder privaten Rechts droht. Für die Parteistellung ist erforderlich, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts bzw. die Auferlegung einer Verpflichtung durch den Bescheid unmittelbar möglich ist.
Der angefochtene Bescheid hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Privatrechte der Beschwerdeführerin, da sich die Konsequenzen (Rechtsfolgen) für den Handelsplatz aus Art. 36 VO (EU) 2014/600 selbst ergeben.
2.4.5. Parteistellung wegen Auswirkungen des angefochtenen Bescheids auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin
Als weiteren Punkt zur Begründung ihrer Parteistellung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beurteilung des Systemrisikos durch die belangte Behörde Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsposition habe (Punkt 3.6 der Beschwerde). Wenn die belangte Behörde dem Zulassungsantrag nicht stattgibt, sei eine Zulassung durch den Handelsplatz unzulässig; gibt die belangte Behörde einem Zugangsantrag statt, habe die Beschwerdeführerin den Zugangsantrag der XXXX selbständig zu beurteilen und diesem entweder stattzugeben oder den Zugang zu verweigern. Damit allerdings wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, dass sie in ihrer Privatautonomie berührt sei und bestätigt an der Stelle, dass ihr als Handelsplatz eine selbständige Beurteilung der Verweigerung des Zugangs übertragen ist.
Aus dem Umstand alleine, dass die Beurteilung des Systemrisikos durch die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin „von großer Bedeutung“ sei, weil diese Überlegungen mit den von der Beschwerdeführerin zu beurteilenden Fragen eng zusammenhängen (operative Risken, operative Komplexität, unangemessene Risken, Rentabilität), hat die Beschwerdeführerin keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts bzw. ihrer Rechtsposition dargetan.
Auch hat die Beurteilung des Systemrisikos durch die belangte Behörde keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin – der Bescheid ändert nicht die Rechtsposition, der Bescheid hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin.
Im Übrigen ist das Recht einer CCP auf Zugang zu einem Handelsplatz bzw. die Pflicht diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren und damit der Kontrahierungszwang für den Handelsplatz Gegenstand des Verfahrens nach Art. 36 VO (EU) 2014/600. Damit ist auch die zweite Voraussetzung für das Vorliegen der Parteistellung – erhebliche Beeinträchtigung eines nicht verfahrensgegenständlichen öffentlichen oder privaten Rechts – nicht erfüllt.
2.4.6. Schutznormtheorie
Auch ein Blick auf die allgemeine Judikatur des VwGH zur Schutznormtheorie, ändert aus Sicht des erkennenden Senates nichts an der hier vorgenommenen rechtlichen Beurteilung: Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Einzelne in einem Leistungsbescheid zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet wird (siehe auch VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014) oder wenn ein Bescheid die Einschränkung eines Rechts (z.B. den Entzug einer Lenkberechtigung) oder eine belastende Feststellung zum Gegenstand hat.
Art. 36 VO (EU) 2014/600 ist eine EU-aufsichtsrechtliche Bestimmung. Sie dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzsystems, des Abbaus und der Verhinderung von gemeinschaftsrechtlichen Handelshemmnissen, der Förderung des Wettbewerbs. Die Beaufsichtigung erfolgt durch die Behörden und durch den Handelsplatz, wobei jeweils ähnliche, aber nicht idente Zugangsverweigerungsgründe zur Prüfung übertragen sind.
Im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Norm handelt die Behörde ausschließlich für die dieser Norm zu Grunde liegenden öffentlichen Interessen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern Art. 36 leg.cit. ihrem Schutz dienen solle, ist auch auf Grundlage der Schutznormtheorie nichts für ihren Rechtsstandpunkt zu gewinnen, da eine aufsichtsrechtliche Norm ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient; dieses öffentliche Interesse wiederum rechtfertigt die Einschränkung der Privatautonomie. Ob eine Norm zumindest auch dem Schutz der Interessen einzelner Bürger dient, ist in dem Fall nicht zu ermitteln, wobei der Beschwerdeführerin auch entgegenzuhalten ist, dass es sich bei etwaigen Interessen ihrerseits niemals um „Interessen eines einzelnen Bürgers“ handeln kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausschließlich wirtschaftliche Interessen der am Wiener Handelsplatz zugelassenen CCP, nämlich der CCP.A, ins Treffen führt.
2.4.7. Kenntnis der Entscheidungen der belangten Behörde durch den Handelsplatz
Art. 36 Abs. 4 leg.cit. ist keine Pflicht der Behörden zu entnehmen, die Beschwerdeführerin über eine Entscheidung, mit welcher der CCP Zugang gewährt wird, zu informieren. So heißt es in Art. 36 Abs. 4 letzter UAbs leg.cit. explizit, dass nur im Falle der Verweigerung des Zugangs durch die zuständige Behörde, diese Entscheidung klar zu begründen und mit Nachweisen zu belegen und der Gegenpartei, der anderen Behörde und dem Handelsplatz zu übermitteln ist.
Der Handelsplatz darf den Zugang nämlich nur gewähren, wenn die beiden zuständigen Behörden (Behörde des Handelsplatzes und Behörde der antragstellenden CCP) ihn zuvor gestattet haben. Das eigene, separate Verfahren des Handelsplatzes wird also eingeschränkt, wenn die zuständige Behörde (bzw. eine der zuständigen Behörden) den Zugang verweigert (verweigern). Im Falle einer Verweigerung des Zugangs durch die Behörde(n) hat der Handelsplatz folglich kein (eigenes) Recht, den beantragten Zugang zu gewähren.
Dies ist insofern logisch, da die Gewährung eines Zuganges, den die Behörde(n) bereits als das Funktionieren der Märkte gefährdend oder das Systemrisiko erhöhend beurteilt und somit verweigert hat/haben, durch den Handelsplatz das zeitlich und sachlich vorgelagerte behördliche Verfahren seines Sinnes entleeren würde.
Da im Falle einer behördlichen Verweigerung des Zugangs der Handelsplatz eben auch selbst den Zugang zu untersagen hat bzw. nicht gewähren darf, ist er über diese Tatsache durch die belangte Behörde zu informieren. Daraus ergibt sich jedoch keine Pflicht der Behörden, den Handelsplatz als Partei in ihr Verfahren einzubeziehen.
Daraus kann auch nicht entnommen werden, dass - auch im Falle der Gewährung des Zugangs - dem Handelsplatz gegenüber, die Entscheidung der zuständigen Behörde zu begründen und zu übermitteln sei. Der EU-Gesetzgeber sieht nur im Fall der Verweigerung eine Begründungs- und Mitteilungspflicht vor, denn nur in diesem Fall wirkt die behördliche Entscheidung insofern unmittelbar, als der Handelsplatz hier jedenfalls keinen Zugang gewähren darf.
Durch die Regelung der Mitteilungspflicht nur im Verweigerungsfall lässt sich darüber hinaus erkennen, dass eine Parteistellung des Handelsplatzes im Verfahren im Fall einer Gewährung des Zugangs durch die Behörden vom EU-Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, hätte er sonst anstelle der Formulierung „Verweigert eine zuständige Behörde“ bloß von „die Entscheidung der zuständigen Behörden“ gesprochen.
Auch ist aus Art. 8 VO (EU) 2017/581 (Punkt 3.7 der Beschwerde) nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführerin Parteistellung habe. Die Beschwerdeführerin möchte dies einzig aus folgender Formulierung des Art 8 leg.cit. ableiten: „[…] wenn die zuständige Behörde Gründe für eine Verweigerung nennen kann, einschließlich Nachweisen dafür, dass die Risikomanagementverfahren einer oder beider Parteien des Zugangsantrags nicht ausreichen, um zu verhindern, dass durch die Gewährung eines Zugangs erhebliche unangemessene Risiken für Dritte entstehen und solche Risiken durch keine Gegenmaßnahmen ausreichend abgeschwächt werden können.“
Diese Bestimmung ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nur von den zuständigen Behörden bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Zugang, neben Art. 36 Abs. 4 VO (EU) 2014/600, anzuwenden, nicht auch vom Handelsplatz, wie sich aus Art. 36 Abs. 3 iVm. Art. 36 Abs. 6 lit. a leg.cit. ergibt.
Der dort verwendete Begriff der „Parteien“ bezieht sich auf die beiden involvierten juristischen Personen, die CCP und den Handelsplatz, die ja auch die Parteien eines allenfalls zwischen beiden abzuschließenden Vertrages sind. Der Parteibegriff in Art. 8 VO (EU) 2017/581 ist nicht mit dem Parteibegriff des § 8 AVG ident.
2.4.8. Bindungswirkung von Bescheiden
Zu den Ausführungen hinsichtlich Bindungswirkung von Bescheiden (Punkt 3.9 der Beschwerde) ist darauf hinzuweisen, dass mit der XXXX die Adressatin des Bescheids genannt ist und klar hervorgeht, an wen sich der Bescheid richtet. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente zur begrenzten subjektiven Wirkung von Bescheiden bestätigt einmal mehr, dass der angefochtene Bescheid keine unmittelbaren Wirkungen für die Beschwerdeführerin entfaltet/entfalten möchte – dieser greift nicht unmittelbar in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein.
2.4.9. Bindung der Gerichte an verwaltungsbehördliche Bescheide
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass sich auf Grund dieser Bindung ihre Parteistellung im Verfahren der belangten Behörde ergebe, so ist sie nochmals auf die gesetzliche Systematik zu verweisen: Die zivilrechtliche Auswirkung des Kontrahierungszwangs ergibt sich nicht aus der Entscheidung der belangten Behörde und nicht aus der Bindungswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide, sondern aus den europarechtlichen Grundlagen.
2.4.10. Verordnung (EU) 2024/791
Die Verordnung (EU) 2014/600, zuletzt in der Fassung VO (EU) 2023/2869, wurde durch die Verordnung (EU) 2024/791, im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart am 08.03.2024, abgeändert.
Hier von Interesse ist insbesondere Art. 36 Abs. 4 VO (EU) 2014/600, der in der bis 28.03.2024 gültigen Fassung vorsah, dass die […] zuständige Behörde […] einer zentralen Gegenpartei den Zugang zu einem Handelsplatz nur gewähren, wenn ein solcher Zugang weder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität gefährden noch Systemrisiken verstärken würde.
In der ab 28.03.2024 gültigen Fassung ist nunmehr vorgesehen, dass die […] zuständige Behörde […] einer zentralen Gegenpartei den Zugang zu einem Handelsplatz gewährt, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, insbesondere durch Fragmentierung der Liquidität, nicht gefährden würde und wenn der Handelsplatz über angemessene Vorkehrungen verfügt, um eine solche Fragmentierung zu verhindern, und wenn er keine Systemrisiken verstärken würde.
Es ist somit für die Bewilligung des Zugangs zu einem Handelsplatz über die bisherigen Tatbestände hinaus nunmehr notwendig, dass der Handelsplatz über angemessene Vorkehrungen verfügt, um eine solche Fragmentierung zu verhindern.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich auch durch die Neufassung des Art. 36 VO (EU) 2014/600 keine Parteistellung, weil die zur Beurteilung notwendigen Informationen von der belangten Behörde (wie auch bisher) durch Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingeholt werden können und die Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren Rechten auch vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage nicht gegeben ist.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die oben dargestellte Verordnungsänderung auf die Gültigkeit der (zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2014/600 erlassenen) Delegierten Verordnung (EU) 2017/581 keine Auswirkung hat. Art. 54 Abs. 3 VO (EU) 2024/791 ordnet diesbezüglich an, dass die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte, die gemäß der Verordnung (EU) 2014/600 in der vor dem 28. März 2024 geltenden Fassung erlassen wurden, weiterhin bis zum Geltungsbeginn der gemäß der Verordnung (EU) 2014/600 in der ab diesem Datum geltenden Fassung erlassenen delegierten Rechtsakte gelten.
2.4.11. Ergebnis
Zusammengefasst kam der Beschwerdeführerin in dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb auch ein Recht auf Akteneinsicht oder Bescheidbeschwerde nicht bestand. Der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde war somit nicht entgegenzutreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.5. Zum Absehen von einer Verhandlung
2.5.1. Die Beschwerdeführerin hat in eventu die Durchführung einer Verhandlung beantragt, während die belangte Behörde darauf verzichtet hat.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (vgl. 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):
„§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. E 23. Februar 2006, 2003/16/0079; E 28. Februar 2011, 2007/17/0193).“
Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.
2.5.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall völlig geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).
In der Beschwerde wurde weder ein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet, noch wurden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Anträge auf Parteien- oder Zeugeneinvernahmen gestellt.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich – ungeachtet des in eventu gestellten Antrages der Beschwerdeführerin – daher vor.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.07.2015, Ro 2015/07/0095).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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