JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0123 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des J G, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. Juni 2025, 405 1/1313/1/4 2025, betreffend Abnahme von Tieren nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Am 26. März 2025 wurden dem Revisionswerber 45 Tiere (Rinder und Zebus) durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommen.

2 Die belangte Behörde erließ daraufhin den Bescheid vom 27. März 2025 „über die Tierabnahme nach § 5 Abs. 1 und 2 Z 10 und Z 13 iVm § 37 Abs. 2 TSchG“.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde Folge und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass für die Bescheiderlassung die Rechtsgrundlage fehle und dieser daher ersatzlos zu beheben gewesen sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Eigentumsrecht und in seinem Recht verletzt, nicht einer rechtswidrigen Abnahme seiner 45 Tiere zu unterliegen.

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN).

6 Bei dem in der vorliegenden Revision genannten Recht auf Eigentum, handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B VG aber nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0089, mwN).

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nicht über die Frage abgesprochen, ob die Tiere dem Revisionswerber gemäß § 37 Abs. 2 TSchG abzunehmen seien, sondern lediglich die bekämpfte Erledigung deswegen aufgehoben, weil bei der hier vorliegenden Abnahme der Tiere gemäß § 37 Abs. 2 TSchG als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls und Zwangsgewalt eine Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde weder vorgesehen noch erforderlich sei und für eine Erledigung in dieser Form eine Rechtsgrundlage fehle. Durch das angefochtene Erkenntnis konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht, nicht einer rechtswidrigen Abnahme seiner 45 Tiere zu unterliegen, verletzt worden sein.

8 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

9 Darüber hinaus weicht das angefochtene Erkenntnis nicht von der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde im Fall eines bereits erlassenen Bescheides ab, weil die vom Revisionswerber zitierte Judikatur Konstellationen eines gesetzlich vorgesehenen Deckungsbescheides betrifft (nämlich §§ 53 Abs. 3 und 56a Abs. 3 GSpG) und in § 37 Abs. 2 TSchG ein solcher wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte nicht vorgesehen ist. Damit steht das angefochtene Erkenntnis auch im Einklang mit der hg. Rechtsprechung zum TSchG (vgl. die Ausführungen über die Rechtsschutzmöglichkeiten in VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003). Überdies zeigt die Revision auch mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht ohnedies den bekämpften Bescheid antragsgemäß behob keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Wien, am 18. August 2025

Rückverweise