Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Gges.m.b.H. in N, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 5a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. Februar 2025, LVwG 2024/34/2962 10, betreffend Untersagung nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2024 als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass der Revisionswerberin die Fortsetzung des Betriebs des Campingplatzes auf näher genannten Grundstücken in N. nach Änderung des Campingplatzes durch die Errichtung näher bezeichneter Unterkünfte gemäß § 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. März 2001 über die Regelung des Campingwesens in Tirol (Tiroler Campinggesetz 2001) untersagt werde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ zusammengefasst vorgebracht wird, die Revisionswerberin erachte sich in ihrem „Recht auf Erwerbsfreiheit“ bzw. in ihrem „subjektiven Grundrecht auf Erwerbsfreiheit“ verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, Rn. 4, mwN).
4 Bei dem in der vorliegenden Revision genannten Recht auf Erwerbsfreiheit handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, dessen behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. nochmals VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, Rn. 5, mwN).
5 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machte, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2025