JudikaturVwGH

Ro 2024/01/0007 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des Y I, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024, Zl. L515 22768881/10E, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 30. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein, die vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) vorgelegt wurde.

3Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Verwaltungsgericht führte das Vorverfahren durch und legte in der Folge die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Mit Eingabe vom 6. November 2024 teilte das BVwG dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass das BFA mit Bescheid vom 21. September 2024 über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz entschieden, diesen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt habe. Gleichzeitig übermittelte das BVwG eine Kopie des Bescheids vom 21. September 2024 und teilte mit, dass der Revisionswerber dagegen (in Bezug auf die Verweigerung des Status des Asylberechtigten) bereits Beschwerde erhoben habe.

6 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. November 2024 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber auf, mitzuteilen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich angesichts des zwischenzeitig vom BFA erlassenen Bescheids noch durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiv öffentlichen Rechten als verletzt erachte.

7 In seiner „Mitteilung“ vom 12. Dezember 2024 sprach sich der Revisionswerber gegen die Einstellung des Revisionsverfahrens aus und beantragte für den Fall der Einstellung Kostenersatz.

8Die Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa den Beschluss VwGH 4.4.2024, Ra 2023/01/0195, auf dessen unter Rn. 9 bis 14 ausgeführte Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird).

9Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

10Bei der danach vorzunehmenden Beurteilung des (hypothetischen) Erfolges der Revision ist unter Bedachtnahme auf das Revisionsvorbringen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nichtvorliegen eines überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG in gleichgelagerten Konstellationen (vgl. abermals VwGH 4.4.2024, Ra 2023/01/0195, mit Hinweis auf die im Erkenntnis VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, dargelegten Erwägungen), davon auszugehen, dass vorliegend die Revision erfolgreich gewesen wäre.

11Dem Revisionswerber war sohin der Ersatz der Aufwendungen gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Berücksichtigung der §§ 47 ff, insbesondere des § 55 erster Satz VwGG das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision und nach Durchführung des Vorverfahrens weggefallen in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen.

Wien, am 19. Dezember 2024