JudikaturVwGH

Ra 2023/20/0228 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Den Feststellungen des BVwG zufolge stellte das BFA bereits im Jahr 2019 Überlegungen zur Arbeitsbewältigung im Fall eines zukünftigen starken (Wieder-)Anstiegs der Asylantragszahlen an und setzte sich im Jahr 2021 in diesem Zusammenhang "einen flexiblen Personaleinsatz als wesentliches Ziel". Weiters konstatierte das BVwG dem BFA im Rahmen der Feststellungen, die Entscheidungsfristen bis zum vierten Quartal 2021 im Regelfall eingehalten zu haben. Das VwG stellte nämlich fest, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer dieser Behörde zu dieser Zeit etwa vier Monate betragen habe. Vor diesem Hintergrund greift es zu kurz, wenn das BVwG in seinen Überlegungen in zentraler Weise bloß auf die hohe Zahl der in den Jahren 2021 und 2022 beim BFA gestellten Anträge und die - aber gegenüber der aufgrund der Ereignisse der Jahre 2015 und 2016 erfolgten massiven Aufstockung des beim BFA tätigen Personals bloß geringe - Fluktuation in dessen Personalstand abstellt. Es ist zwar anzuerkennen, dass die Behörde Maßnahmen verfolgt hat, um den Einsatz des bei ihr tätigen Personals effizient zu gestalten. Dennoch kann aus den vom BVwG getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden, dass die im hier maßgeblichen Zeitraum sich darbietende Lage - im Besonderen vor dem Hintergrund der anderen Ausgangssituation - jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des Erkenntnisses Ro 2016/01/0001 bis 0004 gegeben war. Somit steht der vom BVwG aus seinen Feststellungen gezogene Schluss, die Behörde treffe im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG an der Säumnis kein überwiegendes Verschulden, nicht mit dem Gesetz im Einklang.

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