Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision der A S, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 18. November 2022 mündlich verkündete und mit 12. Jänner 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/073/11701/2022-12, betreffend Versagung der Bescheinigung des Daueraufenthalts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Die Revisionswerberin ist eine im März 1958 geborene Staatsangehörige Lettlands, der aufgrund ihrer (damaligen) selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich im Jahr 2015 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde.
1.2. Am 18. Dezember 2019 beantragte die Revisionswerberin beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) die Ausstellung einer „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ gemäß § 53a Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. August 2022 mit der Begründung ab, die Revisionswerberin habe nicht nachgewiesen, dass sie für einen Zeitraum von fünf Jahren durchgehend die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erfüllt hätte.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
2.1. Mit dem angefochtenen-am 18. November 2022 mündlich verkündeten und mit 12. Jänner 2023 schriftlich ausgefertigten-Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte zunächst den Verfahrensverlauf dar, indem es auf den bekämpften Bescheid Bezug nahm und das wesentliche Beschwerdevorbringen wiedergab. Weiters hielt es fest, dass es durch Einsichtnahme in den „Gesamtakt“ und Durchführung einer mündlichen Verhandlung Beweis aufgenommen habe.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stellte das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt fest: Die Revisionswerberin sei von 18. November (nach der Aktenlage: Dezember) 2011 bis 8. April 2013 in Österreich bei mehreren Hotels beschäftigt gewesen. Von 9. April bis 8. August 2013 habe sie sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten. Von 9. August 2013 bis 31. August 2015 sei sie selbständig erwerbstätig gewesen. Am 27. Oktober 2015 habe sie eine Beschäftigung aufgenommen, die sie aus gesundheitlichen Gründen am 16. Mai 2016 wieder beendet habe. In der Folge habe sie Krankengeld (bis 31. Mai 2016) und von 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Seit 1. Juni 2018 beziehe sie eine Alterspension.
In der rechtlichen Beurteilung gab das Verwaltungsgericht zunächst die Bestimmungen der §§ 51 und 53a NAG wieder. Weiters führte es aus, die Revisionswerberin verfüge seit dem Beginn ihres Aufenthalts in Österreich über keinen „Fünf-Jahres-Zeitraum im Sinne des § 53a Abs. 1 NAG“. Der Zeitraum, in dem sie Mindestsicherung bezogen habe, könne dafür nicht angerechnet werden. Demnach seien die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Bescheinigung des Daueraufenthalts nicht erfüllt.
3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die-Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende-außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5.1. Die Revisionswerberin, die sich auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruft, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen (unter anderem) dann nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt-unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs-darzulegen, von welcher Judikatur ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 12.12.2025, Ra 2025/22/0052 bis 0054, Pkt. 8.1., mwN).
5.2. Die Revisionswerberin behauptet zwar ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Sie beschränkt sich dabei jedoch auf ein bloß allgemeines und pauschales Vorbringen, ohne-unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung-konkret darzulegen, auf welche Judikatur sie sich im Einzelnen bezieht.
6.1. Die Revisionswerberin macht als Verfahrensmangel geltend, das Verwaltungsgericht habe die (in der Zulässigkeitsbegründung bloß pauschal erörterte) Begründungspflicht verletzt, indem es „keine (nachvollziehbaren) beweiswürdigenden Überlegungen“ angestellt habe. Bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften hätte es „zu einem anderen Erkenntnis [...] kommen können“.
6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Zulässigkeit einer Revision im Fall eines behaupteten Verfahrensmangels voraus, dass bereits im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision (auch) die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der behauptete Mangel muss geeignet sein, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 25.6.2026, Ra 2023/22/0148, Pkt. 6.2., mwN). Das gilt ebenso für einen behaupteten Begründungsmangel (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 5.2.).
6.3. Diesen Anforderungen wird das (oben aufgezeigte) Vorbringen zur Zulässigkeit nicht gerecht, weil es sich darauf beschränkt, einen Begründungsmangel nur allgemein und pauschal zu behaupten. Aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht bei Unterbleiben des behaupteten Mangels (Vornahme der als fehlend gerügten beweiswürdigenden Überlegungen) unter den konkreten Umständen des Falls zu einem anderen für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt und damit zu einem anderen, für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wird nicht dargetan.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reicht eine solche im Vorbringen zur Zulässigkeit nicht weiter substanziierte Behauptung eines Verfahrensmangels nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. etwa VwGH 16.8.2016, Ra 2015/08/0074, Pkt. 4.1., mwN).
6.4. Ein Begründungsmangel führt auch nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa VwGH 16.3.2023, Ra 2019/22/0124 bis 0125, Pkt. 6.3., mwN).
Das angefochtene Erkenntnis ist jedenfalls so weit begründet, dass daraus hervorgeht, aufgrund welcher maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen das Verwaltungsgericht zur angefochtenen Entscheidung gelangt ist. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ergibt sich hinreichend, auf welche Beweisaufnahmen das Verwaltungsgericht die Feststellungen gründete.
7.1. Die Revisionswerberin macht weiters in der Rechtsrüge geltend, das Verwaltungsgericht habe den Fall bloß unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG beurteilt und ein Aufenthaltsrecht verneint, weil sie in einem „Fünf-Jahres-Zeitraum“ nicht durchgehend erwerbstätig gewesen sei. Es habe dabei übersehen, dass gemäß § 51 Abs. 2 NAG die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger erhalten bleibe, wenn dieser wegen einer Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig sei oder unfreiwillig arbeitslos sei und sich dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung stelle.
7.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. oben Pkt. 5.1.) muss im Vorbringen zur Zulässigkeit konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt (vgl. ferner etwa VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063, Rn. 7, mwN). Dafür reicht es nicht aus, ohne jegliche fallbezogene Konkretisierung (aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweiche) bloß einzelne Normen wiederzugeben und pauschal eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 19.3.2014, Ro 2014/09/0027; 16.10.2014, Ra 2014/16/0024, mwN).
7.3. Diesen Anforderungen wird das erwähnte Vorbringen zur Zulässigkeit nicht gerecht.
Die Revisionswerberin beschränkt sich darauf, dem Verwaltungsgericht ein „Übersehen“ der-unter einem in der Zulässigkeitsbegründung auszugsweise wiedergegebenen-Bestimmungen des § 51 Abs. 2 Z 1 und Z 2 NAG vorzuwerfen. Sie unterlässt damit jegliche Darlegungen, warum das rechtliche Schicksal der Revision vom behaupteten „Übersehen“ der soeben genannten Bestimmungen abhängen sollte. Sie verabsäumt insbesondere jede fallbezogene Konkretisierung, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 Z 1 und Z 2 NAG (krankheits- oder unfallbedingte vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, Zurverfügungstellen dem Arbeitsmarktservice bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung) auf Basis der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen erfüllt seien. Ebenso wird nicht behauptet, dass das Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang-allenfalls aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht-verabsäumt habe, andere oder weitere maßgebliche Feststellungen zu treffen.
Ferner geht die Revisionswerberin im Vorbringen zur Zulässigkeit auch in keiner Weise auf die Voraussetzungen gemäß § 53a NAG ein, obwohl sich ihr Anspruch auf Bescheinigung des Daueraufenthalts zentral auf diese Bestimmung stützt. Vor allem setzt sie sich nicht-unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Falls-mit Abs. 2 und 3 der genannten Vorschrift auseinander, wonach in bestimmten Konstellationen die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen wird und bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt erlangt werden kann.
8. Insgesamt erweist sich daher die Revision als nicht zulässig.
Die Revision war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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