Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision 1. K A und 2. S A, beide vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Dezember 2022, VGW-151/088/7033/2022-31 und VGW-151/088/7036/2022, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Die Zweitrevisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, war zunächst bis Mai 2015 mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Dieser Ehe entstammt der im September 2012 geborene, unter der Obsorge der Zweitrevisionswerberin stehende Erstrevisionswerber, ebenso ein serbischer Staatsangehöriger.
Im September 2015 schloss die Zweitrevisionswerberin die Ehe mit D M, einem über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügenden serbischen Staatsangehörigen.
2.1. Aufgrund ihrer Erstanträge vom 19. Februar 2016 wurde den Revisionswerbern vom Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. Sie beriefen sich dabei auf die Ehe der Zweitrevisionswerberin mit D M. Aufgrund der-ebenso auf die Ehe der Zweitrevisionswerberin mit D M gestützten-Anträge des Erstrevisionswerbers vom 15. September 2017, 29. März 2018 und 28. März 2019 sowie der Anträge der Zweitrevisionswerberin vom 15. September 2017 und 30. August 2018 wurde der Aufenthaltstitel jeweils verlängert.
Im September 2019 wurde die Ehe zwischen der Zweitrevisionswerberin und D M im Einvernehmen geschieden.
Am 2. September 2021 stellte der Erstrevisionswerber und am 29. März 2022 die Zweitrevisionswerberin jeweils einen weiteren Verlängerungsantrag.
2.2. Nach Veranlassung fremdenpolizeilicher Ermittlungen im Februar 2020 sprach die Behörde letztlich mit Bescheiden vom 15. April 2022 die amtswegige Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Erstanträge und die Verlängerungsanträge der Revisionswerber wegen des nachträglichen Hervorkommens einer Aufenthaltsehe zwischen der Zweitrevisionswerberin und D M gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG aus.
Unter einem wies die Behörde die betreffenden Anträge sowie die weiteren Verlängerungsanträge vom 2. September 2021 und 29. März 2022 ab, weil den Revisionswerbern die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG fehle und auch § 27 NAG in Ermangelung eines (bisherigen) Aufenthaltstitels nicht zur Anwendung komme.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber jeweils Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, die Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Zweitrevisionswerberin habe mit D M eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG geschlossen. Zwischen den beiden sei ein Ehe-und Familienleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts-und Geschlechtsgemeinschaft nie beabsichtigt gewesen und auch nie geführt worden. Vielmehr sei die Eheschließung nur deshalb erfolgt, um den Revisionswerbern eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verschaffen. Die Revisionswerber hätten sich bei der Stellung der Erstanträge und der Verlängerungsanträge mit Irreführungsabsicht auf die von der Zweitrevisionswerberin nur zum Schein eingegangene Ehe mit D M gestützt und hierdurch die Ausstellung der Aufenthaltstitel erschlichen, wobei die Behörde auch keine diesbezüglichen Ermittlungen verabsäumt habe. Davon ausgehend seien die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG erfüllt. Unter einem seien die betreffenden Anträge in den wiederaufgenommenen Verfahren sowie die (nach der Ehescheidung gestellten) weiteren Verlängerungsanträge abzuweisen, weil den Revisionswerbern (im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung) die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG fehle und auch § 27 NAG mangels eines (bisherigen) Aufenthaltstitels nicht zur Anwendung komme.
4.1. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. April 2023, E 415-416/2023-5, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4.2. In der Folge brachten die Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision ein, in deren (unten in Pkt. 6.1. und 7.1. wiedergegebenen) Vorbringen zur Zulässigkeit (ausschließlich) Begründungsmängel geltend gemacht werden.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird damit jedoch nicht aufgezeigt.
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6.1. Die Revisionswerber machen geltend, eine Entscheidung, die wegen Untätigkeit der Behörde bei der Ermittlung einer Aufenthaltsehe nicht in angemessener Frist ergehe, verletze den Betroffenen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK iVm Art. 47 GRC. Dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Schritte die Behörde zur Ermittlung der Aufenthaltsehe innerhalb von zwei Jahren gesetzt habe, sodass der Entscheidung wesentliche Teile fehlten, was ihre Überprüfung verhindere und die Rechtsstaatlichkeit gefährde.
6.2. Im Fall eines behaupteten Verfahrensmangels setzt die Zulässigkeit der Revision-neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden derartigen Mangel-voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel freilich nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Mangel muss also abstrakt geeignet sein, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 16.8.2016, Ra 2015/08/0074, Pkt. 4.1., mwN).
Der Revisionswerber hat daher die Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels für die Entscheidung bereits im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision konkret darzulegen. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu behaupten, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, Pkt. 4.2., mwN).
Das Gesagte gilt auch für einen geltend gemachten Begründungsmangel (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 5.2., mwN).
6.3. Den soeben dargelegten Anforderungen wird das oben wiedergegebene Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht gerecht. Das Vorbringen beschränkt sich darauf, einen Begründungsmangel nur ganz allgemein und pauschal zu behaupten, ohne seine Relevanz im Sinn des Vorgesagten aufzuzeigen. Insbesondere wird nicht-unter Bezugnahme auf die Umstände des Falls-konkret und substanziiert dargelegt, welche wesentlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht bei Unterbleiben des behaupteten Begründungsmangels hätte treffen müssen und inwieweit sich aufgrund dessen eine andere für die Revisionswerber günstigere Entscheidung hätte ergeben können.
Demnach lässt die Mängelrüge bereits die erforderliche Relevanzdarstellung vermissen.
6.4. Da die Revisionswerber eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK iVm Art. 47 GRC rügen, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine derartige Verletzung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und zu ihrer Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 20.9.2021, Ra 2021/14/0268, Rn. 9, mwN).
Wie oben (Pkt. 4.1.) festgehalten wurde, haben-worauf hier lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen wird-die Revisionswerber zunächst auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wegen behaupteter Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und unter anderem ausgeführt, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen seien.
7.1. Die Revisionswerber machen weiters geltend, dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, „worin die Aufenthaltsehe bestanden haben“ solle und welche „konkret umschriebene Tathandlung“ ihnen „zur Annahme einer Aufenthaltsehe vorgeworfen“ werde. Der bekämpften Entscheidung fehlten daher auch insofern wesentliche Teile, was ihre Überprüfung verhindere und die Rechtsstaatlichkeit gefährde.
7.2. Das diesbezügliche Vorbringen wird ebenso den bereits oben (Pkt. 6.2.) dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäß ausgeführte Mängelrüge nicht gerecht, beschränkt es sich doch darauf, einen Begründungsmangel lediglich ganz allgemein und pauschal zu behaupten, ohne seine Relevanz auch nur im Ansatz darzulegen. Insbesondere wird nicht-unter Bezugnahme auf die Umstände des Falls-konkret und substanziiert aufgezeigt, welche erheblichen Feststellungen das Verwaltungsgericht bei einem mängelfreien Verfahren hätte treffen müssen und inwiefern es aufgrund dessen zu einem für die Revisionswerber günstigeren Verfahrensergebnis hätte gelangen können.
7.3. Ergänzend ist hervorzuheben, dass die Auffassung der Revisionswerber, dass dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen sei, „worin die Aufenthaltsehe bestanden haben“ solle und welche „konkret umschriebene Tathandlung“ ihnen „zur Annahme einer Aufenthaltsehe vorgeworfen“ werde, auch nicht nachvollziehbar ist.
Das Verwaltungsgericht stellte in den Entscheidungsgründen jedenfalls ausreichend dar, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis gekommen ist, dass die Zweitrevisionswerberin mit D M eine Aufenthaltsehe geschlossen hat und sich die Revisionswerber bei ihren Antragstellungen mit Irreführungsabsicht auf diese Aufenthaltsehe gestützt haben, sodass die Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG auszusprechen war. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzen die Revisionswerber nichts Stichhältiges entgegen.
8. Insgesamt werden daher in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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