Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid von der ständigen Rechtsprechung abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Bescheides von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Ebenso ist es nicht ausreichend, pauschal ohne nähere Darlegung die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften und Verfahrensgrundsätzen zu behaupten.
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