Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Stefan Heninger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2023, W150 2276505-2/9E, betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird eingangs auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2026, Ra 2023/21/0186, verwiesen, der die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 9. November 2023 erfolgte (vierte) amtswegige periodische Schubhaftprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG in Bezug auf die Anhaltung des tunesischen Revisionswerbers zum Gegenstand hatte.
2 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 15. September 2023 hatte das BVwG im Rahmen der (zweiten) amtswegigen periodischen Schubhaftprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zunächst geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, welche Anzahl bzw. welche Intensität an Selbstverletzungen von psychisch kranken Schubhäftlingen während der Schubhaft vorliegen müssten, um eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung zu bewirken, und rügt in diesem Zusammenhang das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung.
6 Damit zeigt der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden-selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert-bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann. Allerdings hängt die Frage der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft immer von den jeweils gegebenen Umständen des Einzelfalles ab. Derartige einzelfallbezogene Beurteilungen sind aber im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurden-nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2023/21/0022, Rn. 17, mwN).
7 Das BVwG bezog, nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. September 2023, den (psychischen) Gesundheitszustand des Revisionswerbers in seine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ein und legte dar, dass der Revisionswerber aus fachärztlich psychiatrischer Sicht einen stabilen psychischen Gesundheitszustand aufweise, er von dem in Schubhaft einmalig gesetzten selbstverletzenden Verhalten Abstand genommen habe, sich in regelmäßiger psychologischer Betreuung befände und keine Anzeichen für psychotische und/oder affektive Störungen zeige. Angesichts der in der Revision nicht in Frage gestellten, vom Revisionswerber ausgehenden Fluchtgefahr durfte das BVwG fallbezogen unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles im Ergebnis jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Fortsetzung der über den Revisionswerber verhängten Schubhaft-auch unter Einbeziehung seines psychischen Gesundheitszustandes-verhältnismäßig war, ohne dass es dafür der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte.
8 Was die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die in der Revision weiters bestrittene absehbare Durchführbarkeit der Abschiebung betrifft, so gleicht der vorliegende Fall insofern in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der dem hg. Beschluss vom 3. Juli 2026, Ra 2023/21/0186, betreffend die vom BVwG mit Erkenntnis vom 9. November 2023 vorgenommene Schubhaftprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss angeführten Gründen (Rn. 16 bis 19), auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ist es auch im gegenständlichen Fall-bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des BVwG am 15. September 2023-nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das BVwG von der Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ausging.
9 Die Revision zeigt somit insgesamt keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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